Stand 15.4.2020
Frau Dr. Simone Uhlig, Fachanwältin für Arbeitsrecht, beantwortet Ihnen Ihre Fragen rund um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Ihr Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Unternehmen. Zudem hat Ihnen Frau Dr. Uhlig einige wichtige Links zusammengestellt.
Bitte beachten Sie, dass die folgenden pauschalen Ausführungen keine ausführliche rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen können. Diese sollen Ihnen lediglich als eine erste Orientierung dienen. Sofern Sie also Fragen rund um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Ihr Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Unternehmen haben, zögern Sie nicht, Frau Dr. Uhlig direkt zu kontaktieren.
I. Aktuelles zur COVID-19 Pandemie
II. Vergütung und Arbeitspflicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
III. Kurzarbeit, Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, nützliche Links
IV. Linksammlung
In § 129 BetrVG soll eine Regelung ausgenommen werden, die Video- und Telefonkonferenzen des Betriebsrates erlaubt. Die Regelung soll rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant (befristet) eine Lockerung der Arbeitszeitvorschriften, um die Bewältigung der Auswirkungen der Corona Epidemie zu ermöglichen. Es geht es um die Zulässigkeit längerer Arbeitszeiten, kürzerer Ruhezeiten sowie die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen für bestimmte Tätigkeiten.
Arbeitnehmer mit leichten Atemwegserkrankungen können sich telefonisch von ihrem Arzt für bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband am 09.03.2020 verständigt. Die Maßnahme soll dazu beitragen, die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen.
Die Regelung gilt für Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen. Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum 06.04.2020.
Die Frage wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Ein Anspruch kommt allenfalls nach § 616 BGB in Frage. Hier wird jedoch unter Arbeitsrechtlern die Auffassung vertreten, dass ein solcher Anspruch bereits dann nicht in Betracht kommt, wenn Schule, Kindergarten oder Kita für einen längeren Zeitraum – z.B. bis zum 19.04.2020 – geschlossen bleibt, da es sich dann um keine „vorübergehende Verhinderung“ handelt.
Zudem muss das Kind aufgrund seiner Unselbständigkeit auf eine Betreuung angewiesen sein. Das wird bei Kindern bis zu einem Alter von 12 Jahren angenommen.
Schließlich scheitert ein Anspruch des Arbeitnehmers dann, wenn die Pflege des Kindes durch einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Partner übernommen werden kann. Sind beide Eltern berufstätig haben sie ein Wahlrecht.
Wichtig aus meiner Sicht ist, dass Arbeitnehmer in jedem Fall mit ihrem Arbeitgeber sprechen und den Verhinderungsfall anzeigen. Der Arbeitnehmer darf von Arbeitnehmern Nachweise über das Bestehen eines Verhinderungsgrundes fordern.
Die Regelung des § 616 BGB kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Arbeitnehmer sollten also in jedem Fall ihre Arbeitsverträge prüfen.
Ja. Arbeitnehmer behalten infolge der Freistellung ihren Anspruch auf Gehalt. Wenn die Arbeitnehmer technisch und persönlich dazu in der Lage sind, haben sie jedoch von zu Hause aus im Homeoffice zu arbeiten, um den Vergütungsanspruch zu behalten.
Nein, in diesem Fall verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. Arbeitnehmer tragen das sog. Wegerisiko.
Nein. Eine potentielle Ansteckungsgefahr führt nicht dazu, dass Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, von zuhause aus zu arbeiten.
Das Bundeskabinett hat einen erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld beschlossen. Zudem wurden befristete Verordnungsermächtigungen beschlossen, mit denen die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern kann. Zudem kann sie den Bezug von Kurzarbeitergeld auch im Bereich der Leiharbeit ermöglichen.
Konkret sieht das neue Gesetz u.a. folgende Maßnahmen vor:
Die Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend ab dem 01.03.2020.
Wichtig ist, dass Arbeitgeber schnellstmöglich Kurzarbeit anzeigen und beantragen.
Insoweit hat sich nichts geändert. Die Arbeitsagenturen beraten und stehen auch grundsätzlich zu Verfügung. Beachten Sie bitte die Informationen der Arbeitsagenturen online. Ich habe Ihnen unten einige Links zusammengestellt.
Formell gibt es einige Erleichterungen bzgl. Anzeige und Glaubhaftmachung von Kurzarbeitergeld. Die Neuregelung erleichtert Kurzarbeit, wenn weniger als 33% der Beschäftigten betroffen sind oder Leiharbeitgeber ihre Aufträge verlieren und die Arbeitnehmer nicht entlassen, sondern Kurzarbeit nach § 11a AÜG beantragen wollen.
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld kann nicht einfach nachträglich beantragt werden. Vielmehr ist der Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur unverzüglich gemäß § 99 SGB III anzuzeigen und die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu beantragen; die Arbeitsagentur berätden Arbeitgeber und erlässt einen Bescheid gemäß § 99 Abs. 3 SGB III darüber, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist online hier abrufbar. Informieren Sie sich auch mit den informativen Videos der Arbeitsagentur hier.
WICHTIG: Beachten Sie unbedingt, dass zur wirksamen Anordnung von Kurzarbeit in dem jeweiligen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer eine entsprechende Klausel erforderlich ist.
Sprechen Sie mich gerne an, wenn ich Arbeitsverträge diesbezüglich überprüfen und bei Bedarf um eine entsprechende Klausel ergänzen soll.
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