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Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Neues Gesetz im Markenrecht

März 18th, 2019 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “Neues Gesetz im Markenrecht”
Karlsruhe, 18.03.2019 (BK).

Am 14.01.2019 ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten. Das neue Markengesetz bringt einige wichtige Änderungen, vor allem im Bereich Löschung, Widerspruch und Schutzdauer mit sich und passt die deutsche Rechtslage europarechtlichen Vorgaben an.

Die wichtigsten Neuerungen möchten wir Ihnen kurz vorstellen:

Neue Markenformen

Nachdem sie bereits seit dem letzten Jahr als EU Marken verfügbar waren, können jetzt auch in Deutschland neue Markenformen wie die Gewährleistungsmarke und graphische Marken wie Videoszenen oder Bewegungsmarken angemeldet werdenDie nun eingeführte Gewährleistungsmarke weist Prüfzeichen – etwa zur biologischen Herstellung von Waren, zu fairen Produktionsbedingungen oder besonderen Sicherheitsstandards – als Marken eigene, spezifische Schutzbedingungen zu. Die Idee dahinter: Konsumenten sollen sich darauf verlassen können, dass die mit der Marke gekennzeichneten Produkte bestimmte Standards einhalten bzw. diesen Standards entsprechen. Festgelegt werden die Parameter der Gewährleistungsmarke über eine bei der Markenanmeldung mit einzureichende Satzung. Darüber hinaus können jetzt auch Marken angemeldet werden, die sich nicht grafisch darstellen lassen. So werden neue Markenformen möglich, zum Beispiel Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Multimediamarken.

Änderungen im Widerspruchsverfahren

Wichtige Änderungen halten auch die Neuregelungen zum Widerspruchsverfahren parat: Mit Eingang des Widerspruchs ab 14. Januar 2019 können künftig mehrere ältere Rechte desselben Inhabers innerhalb eines Widerspruchsverfahrens geltend gemacht werden. Ferner gibt es jetzt auch im deutschen Markenverfahren eine „Cooling-Off“-Phase von zwei Monaten, in der die Parteien den Widerspruch vergleichsweise beilegen können, ohne dass das Amt über den Widerspruch entscheiden muss. Auch die Widerspruchsgründe werden (gegen ab dem 14. Januar 2019 eingereichte Marken) um geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen erweitert. Denn auch geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen ebenso wie auch geschützte Sortenbezeichnungen zählen künftig zu den absoluten Schutzhindernissen.

Benutzungen und Schonfristen

Die Anforderungen zum Benutzungsnachweis wurden verschärft: Es reicht nicht mehr die Glaubhaftmachung aus, vielmehr ist die Benutzung der Marke zu beweisen. Dies könnte insbesondere zu einschneidenden Änderungen in Widerspruchsverfahren führen. Gerade umfangreiche Beweiswürdigungen dürften künftig mündliche Verhandlungen vor dem Amt erfordern. Auch die Berechnung der Benutzungsschonfrist ändert sich. Bislang begann die Benutzungsschonfrist mit der Veröffentlichung der Eintragung oder zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens. Fristbeginn ist nunmehr der Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Dies ist entweder der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, welche das Widerspruchsverfahren beendet hat bzw.  die Rücknahme des letzten Widerspruchs.

Schutzdauer

Bisher lief die zehnjährige Schutzdauer zum Ende des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde, ab. Wenn auch lediglich geringfügig, wird die Schutzdauer für ab dem 14. Januar 2019 einzutragende Marken verkürzt. Deren Schutzdauer endet nunmehr bereits zehn Jahre nach dem Anmeldetag.

Registereintragung von Lizenzen

Seit dem 14.01.2019 können jetzt auch in Deutschland auf Antrag Lizenzen gebührenpflichtig in das Register eingetragen werden. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann so auch selbst Klage vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung erheben, sollte der Inhaber der Marke nicht selbst nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist klagen.

Darüber hinaus können Markenanmelder und -inhaber die Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, gebührenfrei auf Antrag als Erklärung in das Register aufnehmen lassen.

Über die vorstehend erläuterten Änderungen finden sich im Markenrechtsmodernisierungsgesetz noch zahlreiche weitere Neuregelungen.

Gerne beraten wir Sie umfassend über die neue Gesetzeslage!

 Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

OLG Nürnberg: Inbox-Ads in kostenlosen E-Mail Postfächern bedürfen keiner Einwilligung

März 1st, 2019 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “OLG Nürnberg: Inbox-Ads in kostenlosen E-Mail Postfächern bedürfen keiner Einwilligung”
Karlsruhe, 01.03.2019 (BK).

Jeder, der ein kostenloses E-Mail-Postfach nutzt, kennt Inbox-Ads. Konkret handelt es sich um Werbeanzeigen, die an festgelegten Plätzen zwischen den „normalen“ E-Mails des Nutzers erscheinen.

Über die Zulässigkeit der Schaltung von Inbox-Ads hatte nun das OLG Nürnberg zu entscheiden. Geklagt hatte ein Stromversorger, der derartige Anzeigen eines Wettbewerbers als irreführend empfand, da der Werbecharakter der Maßnahme verschleiert werde. Ferner sei eine Inbox-Anzeige auch nicht anders zu beurteilen als eine Werbe-E-Mail und setze die vorherige Einwilligung des Nutzers des E-Mail Postfachs voraus. Ohne ein derartiges Einverständnis seien Inbox-Ads also unzulässig, so der Kläger.

Ein wenig überraschend teilten die Richter des Oberlandesgericht Nürnberg in ihrem Urteil (Aktenzeichen 3 U 724/18) diese Einschätzung jedoch nicht und wiesen die Klage in sämtlichen Punkten ab.

Da alle Inbox Ads mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet sind, sei eine Verwechslung mit einer „normalen“ E-Mail und eine Verschleierung der Werbemaßnahme bereits nicht gegeben.

Anders als E-Mails können die beanstandeten Inbox-Ads auch nicht als „elektronische Post“ eingestuft werden, so das OLG Nürnberg. Technisch betrachtet, handele es sich vielmehr um bloße Werbebanner, wie man sie beispielsweise von Nachrichtenseiten her kennt, ohne dass – wie bei herkömmlichen E-Mails – eine Adressierung an bestimmte Kunden erfolge.

Das Einwilligungserfordernis, welches der Gesetzgeber dem Werbenden für die Übersendung elektronischer Post auferlegt hat, sei auf Inbox-Ads also nicht zu übertragen.

Schließlich würden Inbox-Ads den Nutzer des E-Mail Postfachs auch nicht unzumutbar belästigen. Das einfache Argument: Wer einen kostenlosen Dienst nutzt, müsse derartige Werbung auch akzeptieren.

Spannend dürfte sein, ob der BGH diese unternehmerfreundliche Rechtsauffassung der Nürnberger Richter ebenfalls teilt. Denn die Entscheidungsgrundsätze wären auf Inboxen kostenlos nutzbarer Internetplattformen jeder Art übertragbar, z.B. auch auf Social Media Netzwerke wie Facebook, Twitter, XING oder LinkedIn.

Das Urteil des OLG Nürnberg ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung ausdrücklich zugelassen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden !

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)

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