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Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Können Mitbewerber und Wettbewerbsverbände DSGVO-Verstöße erfolgreich abmahnen?

April 8th, 2020 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “Können Mitbewerber und Wettbewerbsverbände DSGVO-Verstöße erfolgreich abmahnen?”

Ob Impressum, AGB oder Werbeaussagen: Der Dschungel abmahnfähiger Informationspflichten ist dicht. Gerade Online-Händler sorgen sich vor kostenpflichtigen Abmahnungen der Konkurrenz oder auch findigen Abmahnverbänden.

Mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung kam eine weitere Sorge dazu:

Sind auch Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich durchsetzbar

Bislang fiel die Antwort deutscher Gerichte noch unterschiedlich aus. Jetzt scheint sich ein gewisser Trend zu bestätigen: Nicht zum Vorteil des Online-Handels….

Uneinigkeit zwischen Kammern und Senaten

Für eine kurze Zeit schienen gerade erstinstanzliche Urteile Milde mit Shopbetreibern, eBay-Händlern und anderen gewerblichen Webseitenanbietern walten zu lassen.

So kamen z.B. die Landgerichte in Bochum (Urt. v. 07.08.2018 – Az.: I-12 O 85/18), Wiesbaden oder Stuttgart zu dem Schluss, die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung seien abschließend. Folglich dürften auch nur wenige in der DSGVO bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen abmahnen. Dieses Recht erstrecke sich aber nicht auf Mitbewerber und die meisten Wettbewerbsvereine.

Dieser durchaus erfreulichen Sicht zahlreicher Landgerichte scheint sich zumindest die nächsthöhere Instanz nicht anschließen zu wollen. Nach dem z.B. bereits die Oberlandesgerichte Hamburg (Urt. v. 25.10.2018 – Az.: 3 U 66/17) und Naumburg (Urt. v. 09.11.2019 – Az.: 9 U 6/19) DSGVO-Verstöße als wettbewerbsrechtlich verfolgbar ansahen, hat sich nun auch das Oberlandesgericht Stuttgart dieser Meinung angeschlossen.

Kläger im dortigen Verfahren war der in der Online-Branche bekannte Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz IDO-Verband). Dieser hatte einen eBay-Händler von KFZ-Zubehör verklagt, weil er seine Nutzer nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informiert hatte.

Auch wenn es sich hierbei ausschließlich um Pflichten aus der Datenschutzgrundverordnung handelte, seien Verstöße hiergegen auch als Wettbewerbsverletzungen vom Verband gerichtlich grundsätzlich durchsetzbar – so das Oberlandesgericht Stuttgart und gab der Klage statt

Die Rechtsdurchsetzung auf dem zivilen Rechtsweg wird durch die Verordnung in keiner Weise eingeschränkt. Zwar kommt den Aufsichtsbehörden eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung zu. Die Verordnung beschneidet aber auch nicht die Rechtsdurchsetzung privater Rechte auf dem Zivilrechtsweg. Vielmehr stehen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, die u.a. Sanktionen verhängen kann, und die privatrechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unabhängig nebeneinander und sind gleichrangig.(…).

Eine Einschränkung bestehender Befugnisse zur Rechtsdurchsetzung war nicht bezweckt. Vielmehr sollte durch die Datenschutz-Grundverordnung ersichtlich nur ein Mindeststandard für den Rechtsschutz der betroffenen Person und desjenigen, dem durch Verstöße gegen die Verordnung ein Schaden entstanden ist, geregelt werden. (…)

Insbesondere enthält Artikel 80 DSGVO keine abschließende Regelung für die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, aus einem Gegenschluss zu Artikel 80 Absatz 2 DSGVO ergebe sich, dass Mitbewerber und Wettbewerbsverbände nicht klagebefugt seien.

Fazit:

Mit der sich abzeichnenden Praxis zahlreicher Oberlandesgerichte drohen nun insbesondere auch Datenschutzerklärungen und Datenauskünfte in den Fokus abmahnwütiger Konkurrenten und Interessenverbände zu geraten. Gerade bei der Gestaltung von Datenschutzerklärungen sollte guter anwaltlicher Rat nicht gescheut werden. Und ein Licht am Ende des Tunnels gibt es für viele Online-Händler vielleicht doch noch. Denn das OLG Stuttgart hat die Revision gegen sein Urteil ausdrücklich zugelassen.

Der Bundesgerichtshof muss nun also entscheiden.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Neues Gesetz im Markenrecht

März 18th, 2019 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “Neues Gesetz im Markenrecht”
Karlsruhe, 18.03.2019 (BK).

Am 14.01.2019 ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten. Das neue Markengesetz bringt einige wichtige Änderungen, vor allem im Bereich Löschung, Widerspruch und Schutzdauer mit sich und passt die deutsche Rechtslage europarechtlichen Vorgaben an.

Die wichtigsten Neuerungen möchten wir Ihnen kurz vorstellen:

Neue Markenformen

Nachdem sie bereits seit dem letzten Jahr als EU Marken verfügbar waren, können jetzt auch in Deutschland neue Markenformen wie die Gewährleistungsmarke und graphische Marken wie Videoszenen oder Bewegungsmarken angemeldet werdenDie nun eingeführte Gewährleistungsmarke weist Prüfzeichen – etwa zur biologischen Herstellung von Waren, zu fairen Produktionsbedingungen oder besonderen Sicherheitsstandards – als Marken eigene, spezifische Schutzbedingungen zu. Die Idee dahinter: Konsumenten sollen sich darauf verlassen können, dass die mit der Marke gekennzeichneten Produkte bestimmte Standards einhalten bzw. diesen Standards entsprechen. Festgelegt werden die Parameter der Gewährleistungsmarke über eine bei der Markenanmeldung mit einzureichende Satzung. Darüber hinaus können jetzt auch Marken angemeldet werden, die sich nicht grafisch darstellen lassen. So werden neue Markenformen möglich, zum Beispiel Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Multimediamarken.

Änderungen im Widerspruchsverfahren

Wichtige Änderungen halten auch die Neuregelungen zum Widerspruchsverfahren parat: Mit Eingang des Widerspruchs ab 14. Januar 2019 können künftig mehrere ältere Rechte desselben Inhabers innerhalb eines Widerspruchsverfahrens geltend gemacht werden. Ferner gibt es jetzt auch im deutschen Markenverfahren eine „Cooling-Off“-Phase von zwei Monaten, in der die Parteien den Widerspruch vergleichsweise beilegen können, ohne dass das Amt über den Widerspruch entscheiden muss. Auch die Widerspruchsgründe werden (gegen ab dem 14. Januar 2019 eingereichte Marken) um geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen erweitert. Denn auch geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen ebenso wie auch geschützte Sortenbezeichnungen zählen künftig zu den absoluten Schutzhindernissen.

Benutzungen und Schonfristen

Die Anforderungen zum Benutzungsnachweis wurden verschärft: Es reicht nicht mehr die Glaubhaftmachung aus, vielmehr ist die Benutzung der Marke zu beweisen. Dies könnte insbesondere zu einschneidenden Änderungen in Widerspruchsverfahren führen. Gerade umfangreiche Beweiswürdigungen dürften künftig mündliche Verhandlungen vor dem Amt erfordern. Auch die Berechnung der Benutzungsschonfrist ändert sich. Bislang begann die Benutzungsschonfrist mit der Veröffentlichung der Eintragung oder zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens. Fristbeginn ist nunmehr der Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Dies ist entweder der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, welche das Widerspruchsverfahren beendet hat bzw.  die Rücknahme des letzten Widerspruchs.

Schutzdauer

Bisher lief die zehnjährige Schutzdauer zum Ende des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde, ab. Wenn auch lediglich geringfügig, wird die Schutzdauer für ab dem 14. Januar 2019 einzutragende Marken verkürzt. Deren Schutzdauer endet nunmehr bereits zehn Jahre nach dem Anmeldetag.

Registereintragung von Lizenzen

Seit dem 14.01.2019 können jetzt auch in Deutschland auf Antrag Lizenzen gebührenpflichtig in das Register eingetragen werden. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann so auch selbst Klage vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung erheben, sollte der Inhaber der Marke nicht selbst nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist klagen.

Darüber hinaus können Markenanmelder und -inhaber die Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, gebührenfrei auf Antrag als Erklärung in das Register aufnehmen lassen.

Über die vorstehend erläuterten Änderungen finden sich im Markenrechtsmodernisierungsgesetz noch zahlreiche weitere Neuregelungen.

Gerne beraten wir Sie umfassend über die neue Gesetzeslage!

 Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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OLG Nürnberg: Inbox-Ads in kostenlosen E-Mail Postfächern bedürfen keiner Einwilligung

März 1st, 2019 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “OLG Nürnberg: Inbox-Ads in kostenlosen E-Mail Postfächern bedürfen keiner Einwilligung”
Karlsruhe, 01.03.2019 (BK).

Jeder, der ein kostenloses E-Mail-Postfach nutzt, kennt Inbox-Ads. Konkret handelt es sich um Werbeanzeigen, die an festgelegten Plätzen zwischen den „normalen“ E-Mails des Nutzers erscheinen.

Über die Zulässigkeit der Schaltung von Inbox-Ads hatte nun das OLG Nürnberg zu entscheiden. Geklagt hatte ein Stromversorger, der derartige Anzeigen eines Wettbewerbers als irreführend empfand, da der Werbecharakter der Maßnahme verschleiert werde. Ferner sei eine Inbox-Anzeige auch nicht anders zu beurteilen als eine Werbe-E-Mail und setze die vorherige Einwilligung des Nutzers des E-Mail Postfachs voraus. Ohne ein derartiges Einverständnis seien Inbox-Ads also unzulässig, so der Kläger.

Ein wenig überraschend teilten die Richter des Oberlandesgericht Nürnberg in ihrem Urteil (Aktenzeichen 3 U 724/18) diese Einschätzung jedoch nicht und wiesen die Klage in sämtlichen Punkten ab.

Da alle Inbox Ads mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet sind, sei eine Verwechslung mit einer „normalen“ E-Mail und eine Verschleierung der Werbemaßnahme bereits nicht gegeben.

Anders als E-Mails können die beanstandeten Inbox-Ads auch nicht als „elektronische Post“ eingestuft werden, so das OLG Nürnberg. Technisch betrachtet, handele es sich vielmehr um bloße Werbebanner, wie man sie beispielsweise von Nachrichtenseiten her kennt, ohne dass – wie bei herkömmlichen E-Mails – eine Adressierung an bestimmte Kunden erfolge.

Das Einwilligungserfordernis, welches der Gesetzgeber dem Werbenden für die Übersendung elektronischer Post auferlegt hat, sei auf Inbox-Ads also nicht zu übertragen.

Schließlich würden Inbox-Ads den Nutzer des E-Mail Postfachs auch nicht unzumutbar belästigen. Das einfache Argument: Wer einen kostenlosen Dienst nutzt, müsse derartige Werbung auch akzeptieren.

Spannend dürfte sein, ob der BGH diese unternehmerfreundliche Rechtsauffassung der Nürnberger Richter ebenfalls teilt. Denn die Entscheidungsgrundsätze wären auf Inboxen kostenlos nutzbarer Internetplattformen jeder Art übertragbar, z.B. auch auf Social Media Netzwerke wie Facebook, Twitter, XING oder LinkedIn.

Das Urteil des OLG Nürnberg ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung ausdrücklich zugelassen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden !

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)

Rechtsanwalt
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Frohe Post aus Karlsruhe für das Direktmarketing

März 15th, 2018 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “Frohe Post aus Karlsruhe für das Direktmarketing”
Karlsruhe, 15.03.2018 (BK).

Rechtssicher mittels telefonischen oder elektronischen Marketings werben? Für viele Unternehmen ein Tanz auf der Rasierklinge. Unzählige höchstrichterliche Urteile der letzten Jahre haben die Anforderungen für die zulässige telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme stetig nach oben geschraubt. Ein bunter Strauß von Hindernissen.

Für manche überraschend und aus Unternehmersicht erfreulich hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch nun einem weiteren Versuch eines Interessenverbandes, dem Direktmarketing den Garaus zu machen, eine klare Absage erteilt.

Was war passiert?

Auf der Internetseite eines Telekommunikationsanbieters konnte der Besteller ein Kästchen mit folgendem Wortlaut anklicken:

„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T-GmbH per Email, Telefon, SMS oder MMS informiert und beraten werden.“

Eine solche Formulierung sei für den Verbraucher nach Ansicht des Verbandes nicht hinreichend verständlich und daher unzulässig. Vielmehr sei eine eigene Einwilligungserklärung für jeden einzelnen Werbekanal erforderlich. Summa summarum also nicht weniger als vier im konkreten Fall (Email, Telefon, SMS und MMS).

Der Verband klagte daher gegen die T-GmbH auf Unterlassung. Dumm nur, dass unsere höchsten Richter unsere Verbraucher nicht für so dumm halten, wie anscheinend der klagende Interessenverband. Denn die Richter in den roten Roben aus Karlsruhe trauten einem sog. Durchschnittsverbraucher, dessen Vorstellung hier maßgebend ist, durchaus zu, die Reichweite einer solchen Einwilligung zu verstehen.

Rechtssicherheit für werbende Unternehmen

Wohl erstmalig hat sich der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung (BGH, Urteil vom 01.02.2018, Az. III ZR 196/17) auf die Seite der gewerblichen Dienstleister gestellt. Das wesentliche Ergebnis: Einwilligungserklärungen in die werbende Kontaktaufnahme dürfen auch künftig gleich mehrere Werbekanäle umfassen.

Hier noch einmal die wichtigsten Leitsätze des BGH, Urteil vom 01.02.2018 – III ZR 196/17

  1. Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.
  2. Eine Einwilligung wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Sie erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15, MIR 2018, Dok. 001; BGH, Urteil vom 25.10.2012 – I ZR 169/10, MIR 2013, Dok. 023).
  3. Eine spezifische Einwilligungserklärung liegt vor, wenn die Einwilligungserklärung keine Textpassagen umfasst, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten als die konkrete Zustimmungserklärung. Es bedarf mithin einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in die Werbung bezogenen Zustimmungserklärung.Volltext: https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2861

Falls Sie Rückfragen zu dieser Entscheidung oder zur Formulierung und Gestaltung rechtswirksamer Einwilligungserklärungen haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an!

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)

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Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

DS-GVO : Der Countdown läuft. Nur noch 4 Monate….

Januar 13th, 2018 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “DS-GVO : Der Countdown läuft. Nur noch 4 Monate….”
Karlsruhe, 13.01.2018 (BK).

Bereits im Mai 2018 werden die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz, mit dem diese Verordnung in Deutschland umgesetzt wird, in Kraft treten. Verletzungen der gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz können dann von den Aufsichtsbehörden mit einem Bußgeld von bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens geahndet werden.

Die neuen gesetzlichen Vorschriften weichen signifikant von den bisherigen Vorgaben ab und beinhalten weitreichende neue datenschutzrechtliche Pflichten für Unternehmen.
Um erst gar nicht in den Fokus einer zuständigen Aufsichtsbehörde zu kommen, sollte man folgende Fragen rechtzeitig für sich beantworten und ggf. handeln:

Werden personenbezogenen Daten in meinem Unternehmen verarbeitet? An welcher Stelle in meinem Unternehmen und durch wen geschieht dies? Geschieht dies (auch) durch Außenstehende für mein Unternehmen?

  • Wurden die entsprechenden Personen bereits auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet und ist die Geschäftsführung ausreichend über die neue Rechtslage informiert?
  • Benötigt mein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten und ist er schon bestellt?
  • Hat mein Unternehmen bereits ein Verzeichnis seiner Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des bereits bestehenden Datenschutzrechts erstellt und ist dieses Verzeichnis bereits an die neuen gesetzlichen Erfordernisse angepasst?
  • Hat mein Unternehmen bereits Datenschutzerklärungen auf der Grundlage des bereits bestehenden Datenschutzrechts erstellt und sind diese Erklärungen bereits an die neuen gesetzlichen Informationspflichten angepasst?
  • Hat mein Unternehmen wirksame Einwilligungen in den Erhalt von Werbung nach dem geltenden Recht und erfüllt die Einholung der Einwilligung bereits die neuen gesetzlichen Vorgaben?
  • Wie stelle ich in meinem Unternehmen sicher, dass Betroffene von der Verarbeitung ihrer Daten rechtzeitig und umfassend die geschuldete Auskunft über die Verarbeitung durch mein Unternehmen erhalten?
  • Kann mein Unternehmen auf Anfrage der Aufsichtsbehörden schnell und ausreichend nachweisen, dass die entsprechende Datenverarbeitung rechtskonform und technisch insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit auf dem aktuellen Stand der Technik erfolgt?
  • Was leistet die Technik meines Unternehmens im Hinblick auf die Portabilität personenbezogener Daten zur Meldung an die Aufsichtsbehörden oder auf zur Erfüllung der Ansprüche der Betroffenen?
  • Ist mein Unternehmen verpflichtet abzuschätzen, welche Folgen seine Verarbeitung für die Rechte der Betroffenen haben kann und ist diese Abschätzung nachweisbar bereits erfolgt?

Wir beraten Sie gerne, um Sie und Ihr Unternehmen optimal auf die neuen datenschutzrechtlichen Anforderungen vorzubereiten. Zugleich zeigen wir Ihnen aber auch Chancen auf, die sich Ihrem Unternehmen durch die neue Gesetzeslage ebenfalls eröffnen.

Gern erstellen wir Ihnen auch ein auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot.

Sprechen Sie uns einfach an.

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)

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