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Simone Uhlig Arbeitsrecht Karlsruhe

Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht: Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer über nicht genommenen Urlaub aufklären

Februar 20th, 2019 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht: Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer über nicht genommenen Urlaub aufklären”
Karlsruhe, 20.02.2019 (SU).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nur dann zum Jahresende erlischt, wenn der Arbeitnehmer zuvor von seinem Arbeitgeber über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt wurde und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Nach Ansicht der Erfurter Richter könne der Verfall von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers in der Regel nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret dazu aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder Übertragungszeitraums erlischt,  BAG Urteil vom 19.02.2019  (Az.: 9 AZR 541/15).

Falls Sie Rückfragen zu dieser Entscheidung oder zur Formulierung und Gestaltung rechtswirksamer Arbeitsverträge haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an!

Dr. Simone Uhlig
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Simone Uhlig Arbeitsrecht Karlsruhe

Wichtige Arbeits­recht­ent­scheidungen in 2018

Februar 8th, 2019 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “Wichtige Arbeits­recht­ent­scheidungen in 2018”
Karlsruhe, 08.02.2019 (SU).

Im Jahr 2018 gab es für die Praxis mehrere arbeitsrechtliche Entscheidungen, die ich Ihnen im Folgenden gerne vorstellen möchte:

1. Ausschlussklausel

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2018, Az.: 9 AZR 162/18, müssen Ausschluss- und Verfallklauseln in Arbeitsverträgen einen Hinweis darauf enthalten, dass Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz von ihnen nicht erfasst sind.

Ich empfehle daher, bei Ausschlussklauseln folgenden Zusatz anzufügen:

Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohnes nach dem Mindestlohngesetz und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann.

2. Urlaub

Bisher musste ein Arbeitnehmer sich selbst darum kümmern, dass er seinen Jahresurlaub bis zum Jahresende zumindest beantragt oder besser noch genommen hat. Hat ein Arbeitnehmer dies versäumt und konnte der Urlaub nicht ins Folgejahr übertragen werden, so war der Urlaub zum Jahresende erloschen. Arbeitnehmer mussten sich also selbst um den Urlaub kümmern. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof (Urteil des EuGH am 06.11.2018, Az.: C – 619/16 + C – 684/18) entschieden, dass Urlaubsansprüche am Jahresende nicht verfallen, wenn ein Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Urlaubsansprüche können nach dieser Entscheidung also nur dann untergehen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen Jahresurlaub zu nehmen.

Ich empfehle daher, Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass eventueller Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr bis zum Jahresende genommen bzw. beantragt werden muss, wenn dem nicht dringend persönliche Gründe, z. B. Krankheit oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Ich empfehle weiter, zu Beweiszwecken, die Arbeitnehmer hierauf schriftlich hinzuweisen. Ein entsprechendes Entwurfsschreiben stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

3. Befristungsrecht

Nach der bisherigen Rechtsprechung durften erneute sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse mit einem Arbeitnehmer dann geschlossen werden, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren lag. Das Bundesverfassungsgericht hat (Urteil vom 06.06.2018, Az.: 1 BvL 7/14 + 1 BvR 1375/14) diese Praxis für verfassungswidrig erklärt. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei einer Vorbeschäftigung eines Arbeitnehmers kein neuer sachgrundlos befristeter Vertrag geschlossen werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat bei lang zurückliegender Vorbeschäftigung die Möglichkeit einer Ausnahme angedeutet. Der Streit wird sich nun darum drehen, wie lange eine Vorbeschäftigung zurückliegen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat am 23.01.2019 (Az. 7 AZR 733/16) hierzu aktuell entschieden, dass selbst eine acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung einer erneuten sachgrundlosen Befristung entgegensteht.

Für weitere Fragen stehe ich zur Verfügung.

Dr. Simone Uhlig

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