April 23rd, 2020 Posted by Alex RaquetAllgemein
0 thoughts on “Scheidung in Zeiten von Corona”
Ob Corona bei uns, wie in der Presse zu China oft verlautbart, zu erhöhten Scheidungsraten führt, bleibt abzuwarten.
Derzeit gilt für Scheidungen, Unterhalts – und Umgangsverfahren auch in Zeiten von Corona:
Scheidungen /Pflicht zur persönlichen Anwesenheit vor Gericht ?
In Scheidungsverfahren müssen die Eheleute persönlich angehört werden. Dies gilt auch derzeit (noch), also während der Corona Pandemie. Die Gerichte haben zwar die Möglichkeit, im allseitigen Einverständnis in das schriftliche Verfahren zu wechseln. Dies war aber in der Vergangenheit eher die Ausnahme, könnte aber durchaus in der Zukunft ein Lösungsansatz sein.
Umgangskontakte
Auch in Corona–Zeiten sind die vereinbarten Umgangskontakte zu ermöglichen, vorausgesetzt, der Gesundheitsschutz ist für alle ausreichend gewährleistet. Sollte ein persönliches Zusammentreffen nicht möglich sein, dann sind kreative Lösungen, wie z.B. Skype, – Videotelefonate o.ä. gefragt
Unterhalt
Wegen Corona wurden viele Arbeitnehmer, damit Mütter / Väter und getrennt lebende oder geschiedene Eheleute in die Kurzarbeit geschickt. Damit haben viele Unterhaltsverpflichtete nicht mehr den monatlichen Betrag zur Verfügung, auf dessen Grundlage der Unterhalt errechnet wurde. Kurzfristige Schwankungen im Einkommen spielten bislang keine Rolle und konnten nicht berücksichtigt werden. Aber sind die derzeitigen Einkommensschwankungen tatsächlich nur kurzfristig? Das wird uns heute niemand mit Sicherheit sagen können.
Daher sollte in diesen Fällen mit dem
Unterhaltsschuldner eine Lösung gesucht werden oder gemeinsam mit einem Anwalt
überlegt werden, ob ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll ist.
Bei Fragen zu den angesprochenen Punkten oder bei weiteren familienrechtlichen Fragen bin ich gerne für alle da!
April 20th, 2020 Posted by Alex RaquetAllgemein
0 thoughts on “Ausweitung des Förderprogramms Start-up BW Pro-Tect”
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg weitet zur Unterstützung durch die Corona-Pandemie betroffener Start-ups sein Förderprogramm Start-up BW Pre-Seed aus und schafft das Förderprogramm „Start-up BW Pro-Tect„.
Hiermit soll Start-ups die Möglichkeit gegeben werden, kurzfristige Liquiditätsengpässe bis zur nächsten Finanzierungsrunde zu überbrücken. Start-up BW Pro-Tect ermöglicht Start-ups, die bereits erfolgreich eine erste Finanzierungsrunde beendet haben, erneut einen rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 200.000 Euro zu beantragen.
Der zusätzliche Liquiditätsbedarf muss aufgrund negativer Effekte bedingt durch die Corona-Pandemie entstanden sein.
Die Gründung des Start-ups darf nicht länger als fünf Jahrezurückliegen.
Es wurden noch keine Gewinne ausgeschüttet (Gemäß Artikel 22 AGVO).
Grundsätzlich darf noch nicht mehr als 2 Millionen Euro Eigenkapital aufgenommen worden sein.
Es handelt sich um ein wachstumsorientiertes Geschäftsmodell, welches im Kern von innovativen Produktentwicklungen oder Anwendungen getragen wird (beispielsweise KI-Anwendungen, Plattformtechnologien, E-Commerce, Smart-Green-Technologien, Industrie 4.0 oder Life Sciences).
Die Empfehlung sowie die Begleitung des Start-ups erfolgt durch einen Partner. In Karlsruhe unterstützt das CyberForum e.V. interessierte Start-ups bei der Antragstellung.
Private Ko-Investoren übernehmen mindestens 20 Prozent der Start-up-Finanzierung zu gleichen Konditionen wie das Land Baden-Württemberg.
Die Berechnungsgrundlage für den Finanzierungsbedarf ist der „Cashburn“, also die fortlaufenden zahlungswirksamen Kosten abzüglich etwaiger Umsätze der nächsten sechs Monate.
Mit dem Antrag auf eine Förderung mit Start-up BW Pro-Tect sind folgende Unterlagen vorab beim Partner einzureichen:
Pitch Deck
Captable und letzte Vertragsdokumentation
Letzter Jahresabschluss sowie die beiden letzten vorliegenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA)
Termsheet und Letter of Interest (soweit vorhanden)
April 14th, 2020 Posted by Alex RaquetAllgemein
0 thoughts on “„Sauberer“ Verkauf von Desinfektionsmitteln in Zeiten von Corona”
Desinfektionsmittel – Wahrscheinlich eine der „heißesten“ Waren in Zeiten der Corona-Krise.
Bereits Ende März 2020 meldete der SPIEGEL eine Verachtfachung der Nachfrage nach Desinfektionsmitteln. In der Zwischenzeit hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits umfangreiche Allgemeinverfügungen mit Ausnahmeregelungen erlassen, um Apotheken, pharmazeutischer und chemischer Industrie sowie Personen des öffentlichen Rechts die Herstellung und das Bereitstellen von zusätzlichen Desinfektionsmitteln auf dem Markt zu erleichtern.
Entsprechend explodiert auch der Online-Markt. Und seit neuestem auch wieder einmal das Abmahnwesen. Dabei stehen jedoch nicht nur „Wucherpreise“ und entsprechend nichtige Rechtsgeschäfte – vollkommen zu Recht – in Rede. Auch Anbieter, die ihre Desinfektionsmittel zu angemessenen und moralisch vertretbaren Preisen vertreiben, sind vor Abmahnungen von Wettbewerbern nicht gefeit.
Was also müssen Online-Händler beim Anbieten und Bewerben von Desinfektionsmitteln – außer einer fairen Preisgestaltung – noch beachten?
Die Biozid-Verordnung
Desinfektionsmittel zur menschlichen
Hygiene, aber auch solche zur Hygiene im Veterinärbereich, zur Desinfektion im
Lebens- und Futtermittelbereich und von Wasser fallen unter die Biozid-Verordnung
der Europäischen Union aus dem Jahre 2012 (EU-Verordnung 528/2012).
Hiernach unterliegt sowohl die Herstellung
der Desinfektionsmittel als auch der hierin enthaltenen Wirkstoffe
umfangreichen Zulassungs- und Genehmigungsvoraussetzungen.
Ferner ist auch der Vertrieb von Desinfektionsmitteln zahlreichen Informations- und Kennzeichnungsvorschriften unterworfen, die gerade vom Online-Handel nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten.
Auffällig zum Beispiel ist, dass vielen Online-Angeboten bereits der
Hinweis
„Biozidprodukte
vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen
lesen.“
fehlt. Diese Information muss jedoch bei jeder Bewerbung von
Desinfektionsmitteln gemäß Art. 72. Abs.1 Biozid-VO deutlich abgehoben
und gut lesbar angegeben werden. Eine Ausnahme gestattet der Verordnungsgeber dabei
nur insoweit, als dass der Begriff „Biozidprodukt“ durch einen eindeutigen Verweis auf die beworbene
Produktart (z.B. „Desinfektionsmittel“) ersetzt werden darf.
Weitere Gefahren lauern, wenn Risiken des Produkts für die Gesundheit
von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend oder
verharmlosend dargestellt werden.
Aussagen wie „ungiftig“, „unschädlich“ „natürlich“, „umweltfreundlich“ oder „tierfreundlich“ dürfen dabei nicht einmal dann zur Bewerbung verwendet werden, wenn sie tatsächlich zutreffend wären.
Die CLP – Verordnung
Bereits die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichten im Fernabsatz über die wesentlichen Eigenschaften des jeweils angebotenen Produkts zu informieren.
Obligatorische Angaben im Rahmen der Artikelbeschreibung eines Online-Angebots von Desinfektionsmitteln sind hiernach u.a.
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,
Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten,
der Hinweis, ob das Produkt Nanomaterialien enthält sowie auf mögliche, sich daraus ergebende Risiken und nach jedem Hinweis auf Nanomaterialien das Wort „Nano“ in Klammern,
die Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist,
Gebrauchsanweisung, Häufigkeit der Anwendung und Dosierung,
Besonderheiten möglicher unerwünschter, unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen sowie
die Kategorie von Verwendern, die das Biozidprodukt verwenden dürfen.
Über diese allgemeinen Hinweise
hinaus sieht die sogenannte „Regulation on Classification,
Labelling und Packing
of Substances and Mixtures“ weitere Gefahrenhinweise und Kennzeichnungsvorschriften
vor (kurz: CLP-Verordnung (VO [EG] Nr. 1272/2008).
Werden Inhaltsstoffe der Desinfektionsmittel nach der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft oder beinhalten ein von der Verordnung geregeltes besonderes Gemisch, ist der Verbraucher auch explizit über deren Gefahreneigenschaften in Kenntnis zu setzen.
Je nach Zusammensetzung des
Hygieneprodukts hat die Information über die jeweilige Gefahr durch Hinweise in
Form von
Gefahrenpiktogrammen,
Signalwörtern („Achtung“, „Gefahr“),
Gefahrenhinweisen (z.B. „Verursacht schwere Augenschäden.“, „Verursacht Hautreizungen.“) und
Sicherheitshinweisen (z.B. Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.“ oder „Nur im Originalbehälter aufbewahren.“
zu erfolgen.
Während der Hersteller dieser
Pflicht durch die Etikettierung des Produkts oder Kennzeichnung der Produktverpackung
nachzukommen hat, müssen die jeweiligen Gefahrenhinweise auch im Bereich des
Fernabsatzes zwingend dem Verbraucher zur Kenntnis gebracht werden.
Wie müssen die Angaben im Online-Angebot erfolgen?
Entscheidend ist, dass der Verbraucher sämtliche obligatorischen Informations- und Gefahrenhinweise bereits vor dem Online-Kauf ohne weitere Zwischenschritte und gut lesbar zur Kenntnis nehmen kann.
Verlinkungen, Fußnoten oder
Reiter auf die Hinweise sind daher ebenso zu vermeiden, wie eine
Direktbestellung über den Warenkorb, ohne dass der Verbraucher die Artikel- und
Sicherheitsbeschreibung wahrnehmen muss.
Zu empfehlen ist daher eine
vollständige Kennzeichnung der gesetzlichen Pflichtangaben im Rahmen einer
detaillierten Artikelbeschreibung, die der Verbraucher vor Abschluss des Kaufs
zwingend zu passieren hat.
Dabei kann die Darstellung der
Gefahrenhinweise auch durch die bildliche Wiedergabe des entsprechend
beschrifteten Etiketts oder der Verpackung des Desinfektionsmittels erfolgen. Allerdings
ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Informationen für den Verbraucher auch
noch ohne Weiteres lesbar sind.
Wichtig ist für den Online-Händler
ferner, auf die Etikettierung und Verpackungskennzeichnungen des Produkts durch
den Hersteller oder Importeur nicht blindlings zu vertrauen. Nicht immer sind
diese vollständig und entsprechen den Vorgaben der Unionsverordnungen.
Fazit:
Der Online–Handel von Desinfektionsmitteln boomt. Und mit ihm wieder einmal das Abmahnwesen.
Wucherpreise sind nicht nur
moralisch, sondern auch rechtlich angreifbar. Um kostenpflichtigen Abmahnungen
von Wettbewerbern vorzubeugen, sollten aber auch gesetzlich vorgeschriebene
Werbeangaben im Fernabsatz nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Händler sollten sich zudem beim Hersteller und Inverkehrbringer der Waren rechtsverbindlich versichern lassen, dass Etikettierung und Verpackung den Kennzeichnungsvorschriften der Biozid- und CLP-Verordnung entsprechen.
Gerne steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kreische LL.M. für Ihre Rückfragen zur Verfügung und übernimmt Ihre anwaltliche Beratung, sollten Sie Desinfektionsmittel in den Verkehr bringen wollen oder bereits eine Abmahnung erhalten haben.
Die 4L Capital GmbH ist das unabhängige Multi Family Office für bewusste, werteorientierte und nachhaltige Investmententscheidungen. Sie vertritt einen eigenen Impact Investing-Ansatz über alle Assetklassen hinweg, wobei eine marktübliche finanzielle Rendite mit einer konkreten positiven ökologischen und / oder sozialen Wirkung kombiniert wird. Das Framework für die Nachhaltigkeitswirkung bilden die 17 Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen (SDGs). Die 4L Capital GmbH hat ihren Sitz in Ettlingen und ist nach § 15 WpIG (ehemals § 32 KWG) zugelassen. Sie wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt.
Die gemeinnützige Unternehmerinitiative Fairantwortung gAG ist 2013 aus der Vision heraus entstanden, den Wandel der Gesellschaft hin zu einem nachhaltigen und klimaverträglichen Wirtschaftssystem zu unterstützen und bildet ein Ökosystem für nachhaltiges und zukunftsfähiges Wirtschaften. Fairantwortung verfolgt mit dem Fokus auf die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) das Ziel, für mehr echte Nachhaltigkeit in der Wirtschaft zu sensibilisieren und Alternativen aufzuzeigen, um ein positiver Katalysator für wirklich nachhaltige Veränderungen zu sein. Die stark wachsende Mitmachgemeinschaft hat mehr als 120 Mitglieder aus vielen Wirtschaftssektoren.
Das Single Family Office 4L Vision GmbH befasst sich seit der Gründung 2016 ausschließlich mit Impact Investing, um wirkungsvoll, messbar und nachweisbar in ökologische, gesellschaftliche und soziale Projekte zu investieren und dabei zugleich eine attraktive Rendite zu erzielen. Nur so kann das Impact Investing seine größtmögliche Wirkung entfalten. Ziele von Gründer Ralph Suikat und Family Office-Geschäftsführer Dr. Johannes Knorz sind, dass Impact Investing zum Mainstream wird und alle Investments einen direkten Beitrag zur Lösung eines fundamentalen ökologischen, gesellschaftlichen oder sozialen Problems leisten.
Die Unternehmensberatung 4L Impact Strategies GmbH hat sich darauf spezialisiert, Nachhaltigkeit sicher und zuverlässig in die Strategie mittelständischer Unternehmen zu implementieren, ohne dabei das Kerngeschäft aus den Augen zu verlieren. Die Nachhaltigkeitsperformance wird künftig die Erfolgsbilanz von Unternehmen maßgeblich bestimmen. Die geschäftsführenden Gesellschafterinnen Patricia Moock und Alice Knorz sehen im Mittelstand das größte Handlungspotenzial für die nachhaltigen Herausforderungen in Gegenwart und Zukunft. Diese Unternehmen wollen sie auf dem Weg der Veränderung kompetent und professionell begleiten.