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Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Amazon lagert „Davidoff“ nicht markenverletzend

April 8th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “Amazon lagert „Davidoff“ nicht markenverletzend”

Stellt die bloße Lagerung markenverletzender Waren im Rahmen eines Online Marktplatzes eine Markenverletzung dar? Die klare Antwort des Europäischen Gerichtshofs: NEIN.

Cotys Klage verduftet

Was war passiert?

Das deutsche Kosmetikunternehmen Coty, das u.a. auch eine Lizenz an der Unionsmarke „Davidoff“ hält, hatte zwei Unternehmen des Amazon-Konzerns auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Ein Drittanbieter hatte auf dem Amazon-Marketplace Flakons des Duftes “Davidoff Hot Water” ohne Zustimmung von Coty verkauft. Statt aber nur den Drittanbieter in Anspruch zu nehmen, sah Coty sich auch durch Amazon in seinen Markenrechten an „Davidoff“ beeinträchtigt. Coty’s Begründung: Auch die Lagerung und der Versand des Parfums durch Amazon sei markenverletzend.

Dieser Argumentation mochte der Europäische Gerichtshof nicht folgen (Urteil vom 02.04.2020, Az.: C-567/18). Denn eine Lagerung könne Markenrechte nur dann verletzen, wenn der Lagernde ebenso wie der Verkäufer den Zweck verfolge, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.

Dies war hier aber nicht der Fall. Amazon hatte die Waren lediglich verpackt und versandt. Von der Markenrechtsverletzung selbst hatte Amazon keine Kenntnis.

Rauchzeichen für Coty

Ganz so rein ist die Luft für Amazon dann aber doch noch nicht. Denn die Obersten Richter auf dem Kirchberg-Plateau in Luxemburg wiesen in ihrer Entscheidung auch darauf hin, dass andere Rechtsvorschriften des Unionsrechts, insbesondere diejenigen zum elektronischen Geschäftsverkehr und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Mittler gestatten, der es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu benutzen.

Ein Wink mit dem Zaunpfahl also für Coty‘s Anwälte, um das nächste langwierige Klageverfahren zu starten. Bereits der Rechtsweg bis zur Entscheidung des EuGH hatte knapp 6 Jahre gedauert.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Neues Gesetz im Markenrecht

März 18th, 2019 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “Neues Gesetz im Markenrecht”
Karlsruhe, 18.03.2019 (BK).

Am 14.01.2019 ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten. Das neue Markengesetz bringt einige wichtige Änderungen, vor allem im Bereich Löschung, Widerspruch und Schutzdauer mit sich und passt die deutsche Rechtslage europarechtlichen Vorgaben an.

Die wichtigsten Neuerungen möchten wir Ihnen kurz vorstellen:

Neue Markenformen

Nachdem sie bereits seit dem letzten Jahr als EU Marken verfügbar waren, können jetzt auch in Deutschland neue Markenformen wie die Gewährleistungsmarke und graphische Marken wie Videoszenen oder Bewegungsmarken angemeldet werdenDie nun eingeführte Gewährleistungsmarke weist Prüfzeichen – etwa zur biologischen Herstellung von Waren, zu fairen Produktionsbedingungen oder besonderen Sicherheitsstandards – als Marken eigene, spezifische Schutzbedingungen zu. Die Idee dahinter: Konsumenten sollen sich darauf verlassen können, dass die mit der Marke gekennzeichneten Produkte bestimmte Standards einhalten bzw. diesen Standards entsprechen. Festgelegt werden die Parameter der Gewährleistungsmarke über eine bei der Markenanmeldung mit einzureichende Satzung. Darüber hinaus können jetzt auch Marken angemeldet werden, die sich nicht grafisch darstellen lassen. So werden neue Markenformen möglich, zum Beispiel Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Multimediamarken.

Änderungen im Widerspruchsverfahren

Wichtige Änderungen halten auch die Neuregelungen zum Widerspruchsverfahren parat: Mit Eingang des Widerspruchs ab 14. Januar 2019 können künftig mehrere ältere Rechte desselben Inhabers innerhalb eines Widerspruchsverfahrens geltend gemacht werden. Ferner gibt es jetzt auch im deutschen Markenverfahren eine „Cooling-Off“-Phase von zwei Monaten, in der die Parteien den Widerspruch vergleichsweise beilegen können, ohne dass das Amt über den Widerspruch entscheiden muss. Auch die Widerspruchsgründe werden (gegen ab dem 14. Januar 2019 eingereichte Marken) um geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen erweitert. Denn auch geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen ebenso wie auch geschützte Sortenbezeichnungen zählen künftig zu den absoluten Schutzhindernissen.

Benutzungen und Schonfristen

Die Anforderungen zum Benutzungsnachweis wurden verschärft: Es reicht nicht mehr die Glaubhaftmachung aus, vielmehr ist die Benutzung der Marke zu beweisen. Dies könnte insbesondere zu einschneidenden Änderungen in Widerspruchsverfahren führen. Gerade umfangreiche Beweiswürdigungen dürften künftig mündliche Verhandlungen vor dem Amt erfordern. Auch die Berechnung der Benutzungsschonfrist ändert sich. Bislang begann die Benutzungsschonfrist mit der Veröffentlichung der Eintragung oder zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens. Fristbeginn ist nunmehr der Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Dies ist entweder der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, welche das Widerspruchsverfahren beendet hat bzw.  die Rücknahme des letzten Widerspruchs.

Schutzdauer

Bisher lief die zehnjährige Schutzdauer zum Ende des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde, ab. Wenn auch lediglich geringfügig, wird die Schutzdauer für ab dem 14. Januar 2019 einzutragende Marken verkürzt. Deren Schutzdauer endet nunmehr bereits zehn Jahre nach dem Anmeldetag.

Registereintragung von Lizenzen

Seit dem 14.01.2019 können jetzt auch in Deutschland auf Antrag Lizenzen gebührenpflichtig in das Register eingetragen werden. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann so auch selbst Klage vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung erheben, sollte der Inhaber der Marke nicht selbst nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist klagen.

Darüber hinaus können Markenanmelder und -inhaber die Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, gebührenfrei auf Antrag als Erklärung in das Register aufnehmen lassen.

Über die vorstehend erläuterten Änderungen finden sich im Markenrechtsmodernisierungsgesetz noch zahlreiche weitere Neuregelungen.

Gerne beraten wir Sie umfassend über die neue Gesetzeslage!

 Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)

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