Monthly Archives: April, 2020

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

LG Hamburg: FACEBOOK muss Profilseite löschen

April 27th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “LG Hamburg: FACEBOOK muss Profilseite löschen”

Gemäß eines Urteils des Hamburger Landgerichts muss Facebook eine automatisch generierte Profilseite eines Unternehmens löschen, wenn das betroffene Unternehmen hierfür keine Einwilligung erteilt hat und die Profilseite auch von Nicht Facebook-Mitgliedern frei einsehbar ist.

Was war passiert?

Eine Hamburger Rechtsanwaltskanzlei hatte zufällig bemerkt, dass auf Facebook ein Profil mit ihrem Namen, Kontaktanschriften und Fachgebieten eingerichtet worden war. Facebook selbst hatte dieses Profil als nicht-offizielle Seite generiert – ein automatischer Prozess des sozialen Netzwerks, der immer dann erfolgt, wenn ein Unternehmen über kein Facebook-Profil verfügt und ein Nutzer das Unternehmen dort sucht.

Die hanseatischen Anwälte fühlten sich durch diese Veröffentlichung u.a. in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn sie hatten der Verwendung und Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten nicht zugestimmt.

Facebook dagegen sah sich im Recht. So seien die nicht von den Unternehmen verwalteten Seiten eine wichtige öffentliche Informationsquelle, vergleichbar mit auf Google oder den Gelben Seiten abrufbaren Profilen. Auch habe man die inoffiziellen Seiten hinreichend als solche für den Verkehr gekennzeichnet.

Beiden Argumenten des Zuckerberg Konzerns mochten die Hamburger Richter jedoch nicht folgen. Zur Begründung verwies das Landgericht dabei auf die Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung. Hiernach dürfen personenbezogene Daten nur dann ohne Einwilligung des Betroffenen erhoben werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Verarbeitenden vorliegt, welches das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Daten überwiegt.

An einem solchen überwiegenden Interesse fehlte es auf Seiten von Facebook nach Ansicht der Hamburger Richter.

Vorliegend habe Facebook bereits die Profilseite über die Hamburger Anwälte nicht hinreichend als “Inoffiziell Seite” gekennzeichnet. Facebook sei auch kein Suchdienst oder ein Branchenverzeichnis, sondern in erster Linie soziales Netzwerk.

Hinzu komme, dass das Unternehmensprofil nicht nur von Inhabern eines Facebook-Accounts, sondern von allen Internetnutzern öffentlich einsehbar war. Ein erheblicher Teil dieser Nutzer sei mit den Gepflogenheiten bei Facebook aber nicht vertraut und gehe bei der angegriffenen Darstellung irrig davon aus, dass es sich um ein mit Zustimmung der Anwälte errichtetes Profil handele. Bei dieser Art der Verwendung der Daten überwiegen die Interessen der Kanzlei, im Rahmen ihrer Berufsausübung nicht gegen den eigenen Willen mit Facebook in Verbindung gebracht zu werden. So die Hamburger Zivilkammer, die Facebook verurteilte, die auf ihrem Portal veröffentlichte Profilseite der Anwälte zu löschen.

Das Urteil des LG Hamburg vom 13.02.2020 (Az.: 312 O 372/18) ist im hier im Volltext abrufbar.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Scheidung in Zeiten von Corona

April 23rd, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “Scheidung in Zeiten von Corona”

Ob Corona bei uns, wie in der Presse zu China oft verlautbart, zu erhöhten Scheidungsraten führt, bleibt abzuwarten.

Derzeit gilt für Scheidungen, Unterhalts – und Umgangsverfahren auch in Zeiten von Corona:

Scheidungen /Pflicht zur persönlichen Anwesenheit vor Gericht ?

In Scheidungsverfahren müssen die Eheleute persönlich angehört werden. Dies gilt auch derzeit (noch), also während der Corona Pandemie. Die Gerichte haben zwar die Möglichkeit, im allseitigen Einverständnis in das schriftliche Verfahren zu wechseln. Dies war aber in der Vergangenheit eher die Ausnahme, könnte aber durchaus in der Zukunft ein Lösungsansatz sein.

Umgangskontakte

Auch in Corona–Zeiten sind die vereinbarten Umgangskontakte zu ermöglichen, vorausgesetzt, der Gesundheitsschutz ist für alle ausreichend gewährleistet. Sollte ein persönliches Zusammentreffen nicht möglich sein, dann sind kreative Lösungen, wie z.B. Skype, – Videotelefonate o.ä. gefragt

Unterhalt

Wegen Corona wurden viele Arbeitnehmer, damit Mütter / Väter und getrennt lebende oder geschiedene Eheleute in die Kurzarbeit geschickt. Damit haben viele Unterhaltsverpflichtete nicht mehr den monatlichen Betrag zur Verfügung, auf dessen Grundlage der Unterhalt errechnet wurde. Kurzfristige Schwankungen im Einkommen spielten bislang keine Rolle und konnten nicht berücksichtigt werden. Aber sind die derzeitigen Einkommensschwankungen tatsächlich nur kurzfristig? Das wird uns heute niemand mit Sicherheit sagen können.

Daher sollte in diesen Fällen mit dem Unterhaltsschuldner eine Lösung gesucht werden oder gemeinsam mit einem Anwalt überlegt werden, ob ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll ist.

Bei Fragen zu den angesprochenen Punkten oder bei weiteren familienrechtlichen Fragen bin ich gerne für alle da!

Urlaubssrecht Susanne Uhlig Rechtsanwalt

Dr. Simone Uhlig
Fachanwältin für Arbeitsrecht



Rechtsanwalt Florian Schildge

Abstimmungen in der GmbH in Zeiten von Corona bedingten Kontaktsperren

April 23rd, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “Abstimmungen in der GmbH in Zeiten von Corona bedingten Kontaktsperren”

Auch Gesellschafter von GmbHs sind von den Kontaktsperren aufgrund COVID-19 betroffen: So können derzeit Gesellschafterversammlungen nicht ohne weiteres in Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter durchgeführt werden. Betroffene GmbHs stehen daher vor der Frage, wie sie während der Kontaktsperre Versammlungen abhalten und Beschlüsse fassen können.

Hierzu ein kurzer Überblick:

Üblicherweise finden sich in dem Gesellschaftsvertrag der GmbH Regelungen zur Durchführung von Gesellschafterversammlungen und Abstimmungsmodalitäten.

Für den Fall, dass in dem Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zu Abstimmungen im schriftlichen Verfahren, Telefon- oder Videokonferenz etc. enthalten sind, hat der Gesetzgeber vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt, auch ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter Beschlüsse in Abwesenheit zu treffen:

Grundsätzlich bestimmt das GmbHG, dass Gesellschafterbeschlüsse dann außerhalb von Versammlungen gefasst werden können, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform ( E-Mail oder Fax reichen aus) mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären (§ 48 Abs. 2 GmbHG).

In Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat der Gesetzgeber übergangsweise geregelt, dass abweichend von dem soeben beschriebenen Grundsatz, Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können.

Diese Ausnahme gilt befristet für alle Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüsse im Jahr 2020 – mit Ausnahme für diejenigen Beschlüsse, die notariell beurkundet werden müssen (Kapitalerhöhung, Änderung Gesellschaftsvertrag).

Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne jederzeit an.

Rechtsanwalt Florian Schildge

Florian Schildge
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Florian Schildge

Ausweitung des Förderprogramms Start-up BW Pro-Tect

April 20th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “Ausweitung des Förderprogramms Start-up BW Pro-Tect”

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg weitet zur Unterstützung durch die Corona-Pandemie betroffener Start-ups sein Förderprogramm Start-up BW Pre-Seed aus und schafft das Förderprogramm “Start-up BW Pro-Tect“.

Hiermit soll Start-ups die Möglichkeit gegeben werden, kurzfristige Liquiditätsengpässe bis zur nächsten Finanzierungsrunde zu überbrücken. Start-up BW Pro-Tect ermöglicht Start-ups, die bereits erfolgreich eine erste Finanzierungsrunde beendet haben, erneut einen rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 200.000 Euro zu beantragen.

Folgende Rahmenbedingungen müssen hierfür erfüllt sein:

  • Der zusätzliche Liquiditätsbedarf muss aufgrund negativer Effekte bedingt durch die Corona-Pandemie entstanden sein.
  • Die Gründung des Start-ups darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
  • Es wurden noch keine Gewinne ausgeschüttet (Gemäß Artikel 22 AGVO).
  • Grundsätzlich darf noch nicht mehr als 2 Millionen Euro Eigenkapital aufgenommen worden sein.
  • Es handelt sich um ein wachstumsorientiertes Geschäftsmodell, welches im Kern von innovativen Produktentwicklungen oder Anwendungen getragen wird (beispielsweise KI-Anwendungen, Plattformtechnologien, E-Commerce, Smart-Green-Technologien, Industrie 4.0 oder Life Sciences).
  • Die Empfehlung sowie die Begleitung des Start-ups erfolgt durch einen Partner. In Karlsruhe unterstützt das CyberForum e.V. interessierte Start-ups bei der Antragstellung.
  • Private Ko-Investoren übernehmen mindestens 20 Prozent der Start-up-Finanzierung zu gleichen Konditionen wie das Land Baden-Württemberg.
  • Die Berechnungsgrundlage für den Finanzierungsbedarf ist der „Cashburn“, also die fortlaufenden zahlungswirksamen Kosten abzüglich etwaiger Umsätze der nächsten sechs Monate.

Mit dem Antrag auf eine Förderung mit Start-up BW Pro-Tect sind folgende Unterlagen vorab beim Partner einzureichen:

  • Pitch Deck
  • Captable und letzte Vertragsdokumentation
  • Letzter Jahresabschluss sowie die beiden letzten vorliegenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA)
  • Termsheet und Letter of Interest (soweit vorhanden)

Rechtsanwalt Florian Schildge

Florian Schildge
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

„Sauberer“ Verkauf von Desinfektionsmitteln in Zeiten von Corona

April 14th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “„Sauberer“ Verkauf von Desinfektionsmitteln in Zeiten von Corona”

Desinfektionsmittel – Wahrscheinlich eine der „heißesten“ Waren in Zeiten der Corona-Krise.

Bereits Ende März 2020 meldete der SPIEGEL eine Verachtfachung der Nachfrage nach Desinfektionsmitteln. In der Zwischenzeit hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits umfangreiche Allgemeinverfügungen mit Ausnahmeregelungen erlassen, um Apotheken, pharmazeutischer und chemischer Industrie sowie Personen des öffentlichen Rechts die Herstellung und das Bereitstellen von zusätzlichen Desinfektionsmitteln auf dem Markt zu erleichtern.

Entsprechend explodiert auch der Online-Markt. Und seit neuestem auch wieder einmal das Abmahnwesen. Dabei stehen jedoch nicht nur „Wucherpreise“ und entsprechend nichtige Rechtsgeschäfte – vollkommen zu Recht – in Rede. Auch Anbieter, die ihre Desinfektionsmittel zu angemessenen und moralisch vertretbaren Preisen vertreiben, sind vor Abmahnungen von Wettbewerbern nicht gefeit.

Was also müssen Online-Händler beim Anbieten und Bewerben von Desinfektionsmitteln – außer einer fairen Preisgestaltung – noch beachten?

Die Biozid-Verordnung

Desinfektionsmittel zur menschlichen Hygiene, aber auch solche zur Hygiene im Veterinärbereich, zur Desinfektion im Lebens- und Futtermittelbereich und von Wasser fallen unter die Biozid-Verordnung der Europäischen Union aus dem Jahre 2012 (EU-Verordnung 528/2012).

Hiernach unterliegt sowohl die Herstellung der Desinfektionsmittel als auch der hierin enthaltenen Wirkstoffe umfangreichen Zulassungs- und Genehmigungsvoraussetzungen.

Ferner ist auch der Vertrieb von Desinfektionsmitteln zahlreichen Informations- und Kennzeichnungsvorschriften unterworfen, die gerade vom Online-Handel nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten.

Auffällig zum Beispiel ist, dass vielen Online-Angeboten bereits der Hinweis

Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

fehlt. Diese Information muss jedoch bei jeder Bewerbung von Desinfektionsmitteln gemäß Art. 72. Abs.1 Biozid-VO deutlich abgehoben und gut lesbar angegeben werden. Eine Ausnahme gestattet der Verordnungsgeber dabei nur insoweit, als dass der Begriff „Biozidprodukt“ durch einen eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart (z.B. „Desinfektionsmittel“) ersetzt werden darf.

Weitere Gefahren lauern, wenn Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend oder verharmlosend dargestellt werden.

Aussagen wie „ungiftig“, „unschädlich“ „natürlich“, „umweltfreundlich“ oder „tierfreundlich“ dürfen dabei nicht einmal dann zur Bewerbung verwendet werden, wenn sie tatsächlich zutreffend wären.

Die CLP – Verordnung

Bereits die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichten im Fernabsatz über die wesentlichen Eigenschaften des jeweils angebotenen Produkts zu informieren.

Obligatorische Angaben im Rahmen der Artikelbeschreibung eines Online-Angebots von Desinfektionsmitteln sind hiernach u.a.

  • Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,
  • Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten,
  • der Hinweis, ob das Produkt Nanomaterialien enthält sowie auf mögliche, sich daraus ergebende Risiken und nach jedem Hinweis auf Nanomaterialien das Wort „Nano“ in Klammern,
  • die Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist,
  • Gebrauchsanweisung, Häufigkeit der Anwendung und Dosierung,
  • Besonderheiten möglicher unerwünschter, unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen sowie
  • die Kategorie von Verwendern, die das Biozidprodukt verwenden dürfen.

Über diese allgemeinen Hinweise hinaus sieht die sogenannte „Regulation on Classification, Labelling und Packing of Substances and Mixtures“ weitere Gefahrenhinweise und Kennzeichnungsvorschriften vor (kurz: CLP-Verordnung (VO [EG] Nr. 1272/2008).

Werden Inhaltsstoffe der Desinfektionsmittel nach der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft oder beinhalten ein von der Verordnung geregeltes besonderes Gemisch, ist der Verbraucher auch explizit über deren Gefahreneigenschaften in Kenntnis zu setzen.

Je nach Zusammensetzung des Hygieneprodukts hat die Information über die jeweilige Gefahr durch Hinweise in Form von

  • Gefahrenpiktogrammen,
  • Signalwörtern („Achtung“, „Gefahr“),
  • Gefahrenhinweisen (z.B. „Verursacht schwere Augenschäden.“, „Verursacht Hautreizungen.“) und
  • Sicherheitshinweisen (z.B. Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.“ oder „Nur im Originalbehälter aufbewahren.“

zu erfolgen.

Während der Hersteller dieser Pflicht durch die Etikettierung des Produkts oder Kennzeichnung der Produktverpackung nachzukommen hat, müssen die jeweiligen Gefahrenhinweise auch im Bereich des Fernabsatzes zwingend dem Verbraucher zur Kenntnis gebracht werden.

Wie müssen die Angaben im Online-Angebot erfolgen?

Entscheidend ist, dass der Verbraucher sämtliche obligatorischen Informations- und Gefahrenhinweise bereits vor dem Online-Kauf ohne weitere Zwischenschritte und gut lesbar zur Kenntnis nehmen kann.

Verlinkungen, Fußnoten oder Reiter auf die Hinweise sind daher ebenso zu vermeiden, wie eine Direktbestellung über den Warenkorb, ohne dass der Verbraucher die Artikel- und Sicherheitsbeschreibung wahrnehmen muss.

Zu empfehlen ist daher eine vollständige Kennzeichnung der gesetzlichen Pflichtangaben im Rahmen einer detaillierten Artikelbeschreibung, die der Verbraucher vor Abschluss des Kaufs zwingend zu passieren hat.

Dabei kann die Darstellung der Gefahrenhinweise auch durch die bildliche Wiedergabe des entsprechend beschrifteten Etiketts oder der Verpackung des Desinfektionsmittels erfolgen. Allerdings ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Informationen für den Verbraucher auch noch ohne Weiteres lesbar sind.

Wichtig ist für den Online-Händler ferner, auf die Etikettierung und Verpackungskennzeichnungen des Produkts durch den Hersteller oder Importeur nicht blindlings zu vertrauen. Nicht immer sind diese vollständig und entsprechen den Vorgaben der Unionsverordnungen.

Fazit:

Der Online–Handel von Desinfektionsmitteln boomt. Und mit ihm wieder einmal das Abmahnwesen.

Wucherpreise sind nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich angreifbar. Um kostenpflichtigen Abmahnungen von Wettbewerbern vorzubeugen, sollten aber auch gesetzlich vorgeschriebene Werbeangaben im Fernabsatz nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Händler sollten sich zudem beim Hersteller und Inverkehrbringer der Waren rechtsverbindlich versichern lassen, dass Etikettierung und Verpackung den Kennzeichnungsvorschriften der Biozid- und CLP-Verordnung entsprechen.

Gerne steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kreische LL.M. für Ihre Rückfragen zur Verfügung und übernimmt Ihre anwaltliche Beratung, sollten Sie Desinfektionsmittel in den Verkehr bringen wollen oder bereits eine Abmahnung erhalten haben.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Amazon lagert „Davidoff“ nicht markenverletzend

April 8th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “Amazon lagert „Davidoff“ nicht markenverletzend”

Stellt die bloße Lagerung markenverletzender Waren im Rahmen eines Online Marktplatzes eine Markenverletzung dar? Die klare Antwort des Europäischen Gerichtshofs: NEIN.

Cotys Klage verduftet

Was war passiert?

Das deutsche Kosmetikunternehmen Coty, das u.a. auch eine Lizenz an der Unionsmarke „Davidoff“ hält, hatte zwei Unternehmen des Amazon-Konzerns auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Ein Drittanbieter hatte auf dem Amazon-Marketplace Flakons des Duftes “Davidoff Hot Water” ohne Zustimmung von Coty verkauft. Statt aber nur den Drittanbieter in Anspruch zu nehmen, sah Coty sich auch durch Amazon in seinen Markenrechten an „Davidoff“ beeinträchtigt. Coty’s Begründung: Auch die Lagerung und der Versand des Parfums durch Amazon sei markenverletzend.

Dieser Argumentation mochte der Europäische Gerichtshof nicht folgen (Urteil vom 02.04.2020, Az.: C-567/18). Denn eine Lagerung könne Markenrechte nur dann verletzen, wenn der Lagernde ebenso wie der Verkäufer den Zweck verfolge, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.

Dies war hier aber nicht der Fall. Amazon hatte die Waren lediglich verpackt und versandt. Von der Markenrechtsverletzung selbst hatte Amazon keine Kenntnis.

Rauchzeichen für Coty

Ganz so rein ist die Luft für Amazon dann aber doch noch nicht. Denn die Obersten Richter auf dem Kirchberg-Plateau in Luxemburg wiesen in ihrer Entscheidung auch darauf hin, dass andere Rechtsvorschriften des Unionsrechts, insbesondere diejenigen zum elektronischen Geschäftsverkehr und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Mittler gestatten, der es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu benutzen.

Ein Wink mit dem Zaunpfahl also für Coty‘s Anwälte, um das nächste langwierige Klageverfahren zu starten. Bereits der Rechtsweg bis zur Entscheidung des EuGH hatte knapp 6 Jahre gedauert.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Können Mitbewerber und Wettbewerbsverbände DSGVO-Verstöße erfolgreich abmahnen?

April 8th, 2020 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “Können Mitbewerber und Wettbewerbsverbände DSGVO-Verstöße erfolgreich abmahnen?”

Ob Impressum, AGB oder Werbeaussagen: Der Dschungel abmahnfähiger Informationspflichten ist dicht. Gerade Online-Händler sorgen sich vor kostenpflichtigen Abmahnungen der Konkurrenz oder auch findigen Abmahnverbänden.

Mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung kam eine weitere Sorge dazu:

Sind auch Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich durchsetzbar

Bislang fiel die Antwort deutscher Gerichte noch unterschiedlich aus. Jetzt scheint sich ein gewisser Trend zu bestätigen: Nicht zum Vorteil des Online-Handels….

Uneinigkeit zwischen Kammern und Senaten

Für eine kurze Zeit schienen gerade erstinstanzliche Urteile Milde mit Shopbetreibern, eBay-Händlern und anderen gewerblichen Webseitenanbietern walten zu lassen.

So kamen z.B. die Landgerichte in Bochum (Urt. v. 07.08.2018 – Az.: I-12 O 85/18), Wiesbaden oder Stuttgart zu dem Schluss, die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung seien abschließend. Folglich dürften auch nur wenige in der DSGVO bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen abmahnen. Dieses Recht erstrecke sich aber nicht auf Mitbewerber und die meisten Wettbewerbsvereine.

Dieser durchaus erfreulichen Sicht zahlreicher Landgerichte scheint sich zumindest die nächsthöhere Instanz nicht anschließen zu wollen. Nach dem z.B. bereits die Oberlandesgerichte Hamburg (Urt. v. 25.10.2018 – Az.: 3 U 66/17) und Naumburg (Urt. v. 09.11.2019 – Az.: 9 U 6/19) DSGVO-Verstöße als wettbewerbsrechtlich verfolgbar ansahen, hat sich nun auch das Oberlandesgericht Stuttgart dieser Meinung angeschlossen.

Kläger im dortigen Verfahren war der in der Online-Branche bekannte Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz IDO-Verband). Dieser hatte einen eBay-Händler von KFZ-Zubehör verklagt, weil er seine Nutzer nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informiert hatte.

Auch wenn es sich hierbei ausschließlich um Pflichten aus der Datenschutzgrundverordnung handelte, seien Verstöße hiergegen auch als Wettbewerbsverletzungen vom Verband gerichtlich grundsätzlich durchsetzbar – so das Oberlandesgericht Stuttgart und gab der Klage statt

Die Rechtsdurchsetzung auf dem zivilen Rechtsweg wird durch die Verordnung in keiner Weise eingeschränkt. Zwar kommt den Aufsichtsbehörden eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung zu. Die Verordnung beschneidet aber auch nicht die Rechtsdurchsetzung privater Rechte auf dem Zivilrechtsweg. Vielmehr stehen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, die u.a. Sanktionen verhängen kann, und die privatrechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unabhängig nebeneinander und sind gleichrangig.(…).

Eine Einschränkung bestehender Befugnisse zur Rechtsdurchsetzung war nicht bezweckt. Vielmehr sollte durch die Datenschutz-Grundverordnung ersichtlich nur ein Mindeststandard für den Rechtsschutz der betroffenen Person und desjenigen, dem durch Verstöße gegen die Verordnung ein Schaden entstanden ist, geregelt werden. (…)

Insbesondere enthält Artikel 80 DSGVO keine abschließende Regelung für die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, aus einem Gegenschluss zu Artikel 80 Absatz 2 DSGVO ergebe sich, dass Mitbewerber und Wettbewerbsverbände nicht klagebefugt seien.

Fazit:

Mit der sich abzeichnenden Praxis zahlreicher Oberlandesgerichte drohen nun insbesondere auch Datenschutzerklärungen und Datenauskünfte in den Fokus abmahnwütiger Konkurrenten und Interessenverbände zu geraten. Gerade bei der Gestaltung von Datenschutzerklärungen sollte guter anwaltlicher Rat nicht gescheut werden. Und ein Licht am Ende des Tunnels gibt es für viele Online-Händler vielleicht doch noch. Denn das OLG Stuttgart hat die Revision gegen sein Urteil ausdrücklich zugelassen.

Der Bundesgerichtshof muss nun also entscheiden.

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