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„Klimaneutrale“ Kehrtwende im hohen Norden? – Greenwashing unter der juristischen Lupe

August 15th, 2022 Posted by Allgemein 0 thoughts on “„Klimaneutrale“ Kehrtwende im hohen Norden? – Greenwashing unter der juristischen Lupe”

Wie ist die Aussage „klimaneutral“ zu verstehen und muss der Begriff schon beim Produktverkauf näher erläutert werden?

Fragen, die nicht nur unzählige Marketing—und Rechtsabteilungen nachhaltig werbender Unternehmen stetig umtreiben. Auch bei den Landgerichten sind in den letzten Jahren immer mehr Klagen – nicht zuletzt von Wettbewerbsverbänden – anhängig, in denen über die Auslegung des Begriffs „klimaneutral“ gestritten wird.

Nun haben diese spannenden Fragen auch den nächsten Instanzenzug erreicht.

In einem in seiner Deutlichkeit nicht unbedingt erwartbaren Urteil (30.06.2022 – Az.:  6 U 46/21) setzte das Oberlandesgericht Schleswig dabei der Auffassung einer dort klagenden Wettbewerbszentrale, ein Verbraucher wisse nicht genau was „Klimaneutralität“ sei und wie diese erreicht werde, überraschende Grenzen….

Was war passiert?

Hoch im Norden der Republik hatte ein schleswig-holsteinischer Hersteller von Haushalts- und Hygienegeräten seine Müllbeutel gleich neben der Kennzeichnung seiner Produktmarke mit der Angabe „klimaneutral“ beworben.

Was folgte war die Abmahnung einer Wettbewerbszentrale, die die Bewerbung eines solchen Claims per se für irreführend erachtete und das norddeutsche Unternehmen abmahnte. Verbraucher würden davon ausgehen, dass das Produkt klimaneutral hergestellt werde, so die Verbraucherschützer. Tatsächlich sorge für die Klimaneutralität aber erst eine nachträgliche Kompensation der CO₂-Bilanz, auf die bei der Bewerbung der Müllbeutel nicht eigens hingewiesen werde. Der bloße Hinweis auf die Internetseite des Herstellers dagegen genüge nicht.

Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kam, gab das Landesgericht Kiel der Klage der Verbraucherschützer zunächst statt und untersagte dem Hersteller bis auf Weiteres die Bewerbung seiner Müllbeutel als „klimaneutral“.

Zwar sei allgemein bekannt, so die Kieler Richter, dass „klimaneutral“ nicht mit „emissionsfrei“ gleichzusetzen sei. Der Verbraucher wisse aber nicht, was Klimaneutralität genau sei und dass diese mit unterschiedlichen Mitteln erreicht werden könne, entweder durch eigene CO2-Einsparungen oder durch Kompensation mit Hilfe des Erwerbs von Klimaschutzzertifikaten.

Soweit Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen als „klimaneutral“ bewerben, müssten sie die Kunden daher auch konkret darüber informieren, welchen Anteil die eigenen Einsparmaßnahmen einerseits und die Kompensation andererseits haben. Eine solche Information sei für den Verbraucher wesentlich, eine Angabe an anderer Stelle – z.B. auf der Unternehmenswebseite – dagegen nicht ausreichend.  

OLG kippt Entscheidung

Dass es sich lohnt, den Kopf nicht beim ersten norddeutschen Gegenwind in den Sand zu stecken, erlebte der betroffene Hersteller dann mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht Schleswig.

Denn dieses hob ein wenig überraschend in Zweiter Instanz das Urteil des Landgerichts Kiel auf und wies die Klage der Wettbewerbszentrale ab.

Zwar machte der Senat in seiner Entscheidung (30.06.2022 – Az.:  6 U 46/21) ausdrücklich darauf aufmerksam, dass – ähnlich wie bei der Gesundheitswerbung – auch bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen ein strenger Maßstab gelte.

Anders als der zum Beispiel unscharfe Begriff der Umweltfreundlichkeit enthalte der der Klimafreundlichkeit aber eine klare und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Aussage. Daher sei die Werbung mit “klimaneutral” schon für sich betrachtet – also ohne konkrete aufklärende Hinweise – nicht zwangsläufig irreführend.

Aufgrund des Versprechens der Klimaneutralität erwarte der Verbraucher ferner „nur“ eine Produktion mit ausgeglichener Emissionsbilanz. Es komme ihm also lediglich auf dieses konkrete Ergebnis an.   

Wie es erreicht werde, sei es durch emissionsfreie Herstellung oder entsprechende Kompensationsmaßnahmen, sei für die Kaufentscheidung des Verbrauchers dagegen nicht wesentlich und muss entsprechend auch nicht eigens auf der Verpackung erläutert werden. Ausreichend sei vielmehr eine Angabe der Internetadresse auf der Verpackung, unter der weitere Informationen abrufbar sind. Entsprechende Erläuterung hatte der Bundesgerichtshof bereits bei der Bewerbung mit Testsiegeln als hinreichend angesehen (BGH, Urteil vom 21.07.2016 – Az.: I ZR 26/15).

Aussichten für die „klimaneutrale“ Werbung

Noch ist das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig nicht rechtskräftig. Auch hat es in der Vergangenheit neben dem Landgericht Kiel bereits andere Gerichte gegeben, die bei der Auslegung und Bewerbung des Begriffs „klimaneutral“ engere Maßstäbe angesetzt haben. So hatte das Landgericht Frankfurt noch im März 2022 in einem ähnlichen Fall den Begriff „klimaneutral“ ebenso wenig fest umrissen wie den Begriff „umweltfreundlich“ angesehen und darauf verwiesen, dass aufgrund der vielschichtigen Zertifizierungskriterien und der unterschiedlichen Wege zum Erreichen der Zertifizierung eine nähere Erläuterung der Klimaneutralität unmittelbar in der Werbung erforderlich sei.

Für die entgegengesetzte Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Schleswig sprechen aber gewichtige und aus Sicht des Verfassers auch die besseren Argumente.

Zum einen findet das vom Schleswiger Gericht angenommene Verkehrsverständnis seine Stütze in zahlreichen DIN-Vorgaben, in denen der Begriff “CO²-neutral” ebenso definiert wird, dass er sich lediglich auf ein Produkt bezieht, bei dem der Carbon Footprint null oder ausgeglichen worden ist. Auch belegen zahlreiche Pressemitteilungen des BMZ (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und des BMU (Bundesministerium für Umwelt), in denen die Ministerien die angestrebte behördeneigene Klimaneutralität darstellen und dabei als selbstverständlich zugrunde legen, dass in gewissem Umfang CO²-Ausstoß unvermeidlich ist und durch Emissionszertifikate kompensiert werden muss.

Schließlich liegt es in der Tat auf der Hand, dass ins Detail gehende Erläuterungen zur Klimaneutralität nicht auf einer Produktverpackung angebracht werden können. Lebensfremd wäre auch, ein Unternehmen zu verpflichten, einem gewöhnlichen Verkaufsprodukt eine Art Beipackzettel beifügen zu müssen.

Wer bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sein Abmahnrisiko dennoch entscheidend senken möchte, sollte aber zumindest erwägen, Weblinks oder QR-Codes auf den beworbenen Produkten anzubringen, über die weitere Informationen zur Erreichung der Klimaneutralität abrufbar sind.

Für den Verbraucher muss ferner auch klar ersichtlich sein, ob sich die Angabe „klimaneutral“ nur auf das konkret beworbene Produkt bzw. die Produktmarke oder gleich auf das gesamte Unternehmen bzw. den Herstellungsprozess des Produkts bezieht.

Zweifel gehen hier zu Lasten des Werbenden, für den der Nachweis einer ausgeglichenen CO-2 Bilanz gerade im Hinblick auf den Herstellungsprozess kaum möglich sein dürfte.

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Wer „grün“ werben will, muss Farbe bekennen

April 25th, 2022 Posted by Allgemein 0 thoughts on “Wer „grün“ werben will, muss Farbe bekennen”

– Rechtssichere Bewerbung am Beispiel eines Impact Investment Fonds –

Umweltfreundliche und ökologische Unternehmen kommen in jeder Zielgruppe gut an. Ein „grünes Image“ zeigt dem Verbraucher, dass es sich um eine Firma handelt, die großen Wert legt auf die Schonung von Umwelt und Ressourcen.

Die Außendarstellung und insbesondere die Werbung mit der vermeintlich nachhaltigen Ausrichtung eines Unternehmens stoßen aber immer wieder an rechtliche Grenzen. Dies musste unlängst auch eine Tochter der Commerzbank bei der Bewerbung ihres Impact Investment Fonds im Internet erfahren.

Was war passiert?

Verbraucherzentrale versus Commerz Real

Die Commerz Real, besagte Tochter der Commerzbank, hatte auf innovative Weise ihren Investmentfond „klimavest“ für Wind- und Solarenergieprodukte im Internet beworben. 

Als Impact Fond war das Unternehmen gemäß Europäischer Offenlegungs- und Taxonomieverordnung rechtlich dazu verpflichtet, ein positives ökologisches Ziel zu formulieren. Diesem Erfordernis kam „klimavest“ auch mit der Ankündigung eines Soll-Wertes von mindestens 3,5 Tonnen CO2-Vermeidung pro 10.000 EURO jährlicher Anlagesumme nach.

Um das ökologische Potential des Fonds in der Öffentlichkeit anzupreisen, stellte die Commerz Real Interessenten zudem auf ihrer Website einen „CO2-Rechner“ zur Verfügung, mit dem der User unter Angabe verschiedener Parameter zu seinen Wohnverhältnissen und seinem Konsum- und Mobilitätsverhalten seinen persönlichen „CO2-Fußabdruck“ ermitteln konnte.

Diesem Wert wurde sodann ein durch das beworbene Investment avisierter „CO2-Ausgleich“ gegenübergestellt. Untermalt wurde diese Werbung mit weiteren Aussagen zur Umweltfreundlichkeit der Anlage. So könne die vom Verbraucher zu leistende Geldanlage etwa „messbar Klima schützen“ und habe ganz konkrete Auswirkungen auf den persönlichen „CO2-Fußabruck“ des Investors infolge des durch den CO2-Ausgleich erworbenen Einsparpotentials.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war diese Werbung jedoch insbesondere deshalb unzulässig, weil dem Verbraucher im CO-2 Rechner stets ein absoluter und fixer CO2-Ausgleich für sein Investment ausgelobt und von seinem „CO-2 Fußabdruck“ abgezogen wurde. Dies sei irreführend, so die Verbraucherzentrale, weil die Commerz Real in ihrem eigenen Informationsmemorandum zu ihrem Fond einräumen musste, dass es sich bei den 3,5 Tonnen CO2-Vermeidung pro 10.000 EURO jährlicher Anlagesumme nur um ein Impact-Ziel handle, das tatsächlich überhaupt nicht garantiert werden und sowohl über- als auch unterschritten werden könne.

Da beide Parteien sich nicht außergerichtlich einigen konnten, zog die Verbraucherzentrale vor das Landgericht Stuttgart und nahm die Commerz Real auf Unterlassung der beanstandeten Werbung in Anspruch. Und ….

….bekam RECHT!

Mit seinem Urteil (LG Stuttgart, Urt. v. 31.1.2022 – 36 O 92/21 KfH) bestätigte das Landgericht die gefestigte Rechtsprechung, nach der bei umweltbezogener Werbung, ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung, besondere strenge Maßstäbe für den Werbenden gelten und gesteigerte Aufklärungspflichten der angesprochenen Verkehrskreise vorausgesetzt werden.

Hierfür, so die Stuttgarter Richter, reiche es aber eben nicht aus, wenn Aufklärungen über die Unverbindlichkeit von Anlagezielen – wie hier – erst im Rahmen einer Informationsbroschüre oder über einen gesonderten Link abrufbar seien. Zumindest dann nicht, wenn die umweltfreundliche Aussage – hier der CO-2 Ausgleich – zuvor gegenüber dem Interessenten als Fixum bzw. starrer Wert beworben wurde.

Auch wenn das Urteil des Landgerichts Stuttgart noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es doch, wie sorgsam Unternehmen bei der Bewerbung umweltfreundlicher und nachhaltiger Aussagen sein sollten.

Denn bis auf Weiteres ist die beanstandete Werbung des Impact-Fonds der Commerz Real unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt. Bis zu einer abschließenden Entscheidung müssen die Website und entsprechende Werbeaussagen überarbeitet und abgeändert werden. Zugleich ist darauf zu achten, dass die untersagten Anpreisungen auch nicht in anderen öffentlichen Medien, sei es in sozialen Netzwerken, Print, Rundfunk oder TV verbreitet werden.

CHECKLIST für „grüne Werbung“

Derartigem unnötigen Personal- und Kostenaufwand sollte bereits im Vorfeld durch eine umfassende Prüfung umweltfreundlicher Darstellung und Werbung entgegengewirkt werden.

Essentielle Fragen, die sich der Werbende dabei vorab stellen muss, sind u.a.

  • Ist die Behauptung einer besonderen Umweltfreundlichkeit objektiv wirklich zutreffend und kann sie im Zweifel auch uneingeschränkt nachgewiesen werden?
  • Ist die Werbeaussage einer besonderen Umweltfreundlichkeit konkret genug und für den durchschnittlichen Verbraucher auch zu verstehen?
  • Bezieht sich der beworbene „grüne“ Aspekt wirklich auf das gesamte Produkt oder tatsächlich nur auf einzelne Bestandteile dessen?
  • Bei allgemeinen uneingeschränkten Angaben wie z.B. „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“: Kann der gesamte Produktions- und Lieferprozess des Produktes tatsächlich auch nachgewiesen werden?
  • Sofern die umweltbezogene Werbeaussage Einschränkungen unterliegt: Wird der Verbraucher auch wirklich transparent und unmittelbar im Zusammenhang mit der Botschaft über deren Einschränkungen und sämtliche relevanten Informationen aufgeklärt?

Zugegeben, für Nichtjuristen häufig nicht ganz leicht einzuschätzende Kriterien. Das Hinzuziehen fachkundiger Beratung wird sich daher in aller Regel lohnen – und schlussendlich auch kostengünstiger als eine ansonsten drohende gerichtliche Auseinandersetzung sein..

So hätte man im Fall der Commerz Real vorab etwa die beanstandete Werbeaussage über den CO-2 Ausgleich durch wörtliche Zusätze, wie „ungefähr“ oder „ca.“, aber auch durch eine transparentere Aufklärung der Einschränkung der Werbebotschaft rechtzeitig entschärfen können.

Ausblick

PR-Methoden, die zum Ziel haben, einem Unternehmen ein nachhaltiges und verantwortungsbewusstes Image zu verleihen, stehen zunehmend im Fokus kritischer Beobachtung von Wettbewerbern, Wettbewerbsverbänden und Gerichten. Die Grenzen von zulässigen sog. Green Claims und unzulässigem sog. Greenwashing sind dabei fließend. Selbst wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu bislang noch dünn ist: diverse Entscheidungen unterer Instanzen zeigen, dass Unternehmen höchste Sorgfalt und Vorsicht bei der Bewerbung umweltbezogener Aussagen wie „klimaneutral“, „CO-2-reduziert“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ anwenden müssen, um nicht auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Auch die Anbieter von nachhaltigen Investmentfonds werden sich diesen Anforderungen stellen müssen, wie das jüngste Urteil des LG Stuttgart belegt.

Insbesondere aber auch auf europäischer Ebene ist das „Greenwashing“ vermehrt in den Fokus von Politik und Regulierung gerückt, wie die jüngsten „Green Deal“ Vorschläge der Europäischen Kommission zur Stärkung der Rechte und Interessen der Verbraucher belegen (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_2013)

So soll es künftig etwa untersagt sein, irreführende Angaben über ökologische und soziale Auswirkungen von Produkten oder deren Haltbarkeit bzw. Reparierbarkeit zu machen. Davon umfasst wären beispielsweise Aussagen zur Recycelbarkeit von Produkten. 

Ferner ist geplant, die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahingehend zu ergänzen, dass künftig umweltbezogene Eigenschaften explizit zu den bestimmten allgemeine Produkteigenschaften gehören, über die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen. Reine Absichtserklärungen zum Umweltschutz sollen nur noch im Ausnahmefall zulässig sein und zwar lediglich dann, wenn das Unternehmen klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen zur Erreichung der ausgegebenen Ziele übernommen und sich einem unabhängigen Überwachungssystem unterworfen hat.  

Nicht nachweisbare pauschale Aussagen über Umwelteigenschaften, wie z.B. “umweltfreundlich“ oder “grün”, sollen außerdem ebenso verboten werden wie umweltbezogene Aussagen über das gesamte Produkt, sofern diese tatsächlich nur auf einen Teil zutreffen.  

Schließlich soll es der Werbung mit freiwilligen Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht von unabhängiger Stelle geprüft sind, mit einem allgemeinen Verbot rechtlich an den Kragen gehen.

Auch wenn diese Vorschläge der EU-Kommission bislang noch keine rechtliche Wirkung entfalten, werden ihre grundsätzlichen Aussagen gewiss bereits Einfluss auf die ohnehin restriktive Rechtsprechung unserer Gerichte haben.

Wer „grün“ werben möchte, muss künftig also Farbe bekennen.

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
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