Johannes Knorz, Rechtsanwalt, Karlsruhe

Ist der Keks schon gegessen?Der BGH zu Cookies & Co

Juni 2nd, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “Ist der Keks schon gegessen?Der BGH zu Cookies & Co”

Kaum eine Webseite funktioniert heute noch ohne Cookies. Vereinfacht zusammengefasst, speichern Cookies beim Surfen im Internet Daten auf der Festplatte des Nutzes. Einerseits, um den Nutzer und dessen Einstellungen „wiederzuerkennen“, wenn er zurück auf eine Webseite kommt, die er schon einmal besucht hat. So z.B. merkt sich ein Online-Shop die Produkte, die der Nutzer zuvor in den Warenkorb gelegt hat. Andererseits werden sog. „Tracking Cookies“ eingesetzt, um das digitale Verhalten des Nutzers über verschiedenste Internetseiten unter die Lupe nehmen zu können, sei es, um dem Nutzer zielgerichtete Werbung zukommen zu lassen oder um User-Profile seines Surfverhaltens zu erstellen.

Wer aber auf Internetseiten Cookies weiterhin einsetzen will, benötigt die aktive Zustimmung des Nutzers. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem Streit zwischen einem Anbieter von Online-Gewinnspielen, Planet 49, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II).

Eine schon voreingestellte Checkbox ist mithin ebenso unzulässig, wie ein „Durch Weitersurfen akzeptieren Sie alle Cookies“ – Banner ohne Möglichkeit der eigenen Zustimmung des Users. Zudem müssen die Cookie- bzw. Einwilligungsbanner auch wirklich blockieren, bis der Nutzer tatsächlich aktiv zugestimmt hat. „Opt-Out“ ist also Out.

Gerade für Publisher, Blogbetreiber und Online-Shops, die immer noch in großem Umfang „Cookies“ einsetzen, dürfte diese Entscheidung von besonderer Bedeutung sein, will man sich nicht ein unangenehmes Abmahnrisiko aufhalsen.

Auch strengere Anforderungen bei Telefon- und elektronischer Einwilligung

Mit seinem Urteil vom 28. Mai geht der Bundesgerichtshof der Werbewirtschaft aber auch noch in einem weiteren wichtigen Punkt gehörig auf den „Keks“. Denn auch die Anforderungen an die Einwilligung in die telefonische Werbung wurden durch die Karlsruher Richter (noch einmal) strenger gezogen.

Im Gegensatz zum Einsatz von „Cookies“ ist das Erfordernis einer vorherigen Einwilligung des angerufenen Verbrauchers im Rahmen der telefonischen- und elektronischen Akquise (E-Mail, SMS) ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben.

Diverse Dienstleister versuchen dieses Einverständnis im Zusammenhang im Zuge des Angebots von Online-Gewinnspielen zu genieren, bei denen der User zugleich um seine Einwilligung mit einer künftigen telefonischen und/oder elektronischen Werbung gebeten wird.

Im konkreten Fall hatte der beklagte Dienstleister „Planet 49“ diese Zustimmung zwar auch vorschriftsmäßig dem Verbraucher überlassen. Problematisch war jedoch, dass dem Nutzer im Rahmen dieser Zustimmung nur die Alternative eingeräumt wurde, entweder selbst die Einwilligungsadressaten aus einer anzuklickenden Liste von 57 werbenden Sponsoren und Kooperationspartnern auszuwählen oder die Auswahl dem Gewinnspielanbieter zu überlassen.

Eine solche Gestaltung der Einwilligungserklärung sei jedoch unzulässig – so der BGH. Denn sie sei darauf angelegt, den Verbraucher mit einem aufwendigen Verfahren der Auswahl von in der Liste aufgeführten Partnerunternehmen zu konfrontieren, um ihn zu veranlassen, von dieser Auswahl abzusehen und stattdessen der Beklagten die Wahl der Werbepartner zu überlassen.

Fazit:

Die Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung und Nutzung seiner persönlichen Daten ist das A&O rechtssicheren Marketings. Der BGH zieht die Stellschrauben noch einmal an, sei es beim Einsatz von Cookies oder im Rahmen telefonischer und elektronischer Werbung. Gestaltung und Einsatz von Einwilligungserklärungen sollten daher nicht auf die leichte Schulter genommen, sondern professionell begleitet werden.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
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