Karlsruhe, 03.07.2019 (SU).
Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 19.02.2019, AZ 9 AZR 541/15) in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und den Verfall hingewiesen hatte.
Diese Hinweispflicht des Arbeitgebers bezieht sich nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln (Urteil vom 09.04.2019, Az.: 4 Sa 242/18), nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Resturlaub aus den vorangegangenen Jahren.
Falls Sie Rückfragen zu dieser Entscheidung oder zur Formulierung und Gestaltung rechtswirksamer Arbeitsverträge haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an!
Dr. Simone Uhlig
Fachanwältin für Arbeitsrecht