Stellt die bloße Lagerung markenverletzender Waren im Rahmen eines Online Marktplatzes eine Markenverletzung dar? Die klare Antwort des Europäischen Gerichtshofs: NEIN.
Cotys Klage verduftet
Was war passiert?
Das deutsche Kosmetikunternehmen Coty, das u.a. auch eine Lizenz an der Unionsmarke „Davidoff“ hält, hatte zwei Unternehmen des Amazon-Konzerns auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Ein Drittanbieter hatte auf dem Amazon-Marketplace Flakons des Duftes “Davidoff Hot Water” ohne Zustimmung von Coty verkauft. Statt aber nur den Drittanbieter in Anspruch zu nehmen, sah Coty sich auch durch Amazon in seinen Markenrechten an „Davidoff“ beeinträchtigt. Coty’s Begründung: Auch die Lagerung und der Versand des Parfums durch Amazon sei markenverletzend.
Dieser Argumentation mochte der Europäische Gerichtshof nicht folgen (Urteil vom 02.04.2020, Az.: C-567/18). Denn eine Lagerung könne Markenrechte nur dann verletzen, wenn der Lagernde ebenso wie der Verkäufer den Zweck verfolge, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
Dies war hier aber nicht der Fall. Amazon hatte die Waren lediglich verpackt und versandt. Von der Markenrechtsverletzung selbst hatte Amazon keine Kenntnis.
Rauchzeichen für Coty
Ganz so rein ist die Luft für Amazon dann aber doch noch nicht. Denn die Obersten Richter auf dem Kirchberg-Plateau in Luxemburg wiesen in ihrer Entscheidung auch darauf hin, dass andere Rechtsvorschriften des Unionsrechts, insbesondere diejenigen zum elektronischen Geschäftsverkehr und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Mittler gestatten, der es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu benutzen.
Ein Wink mit dem Zaunpfahl also für Coty‘s Anwälte, um das nächste langwierige Klageverfahren zu starten. Bereits der Rechtsweg bis zur Entscheidung des EuGH hatte knapp 6 Jahre gedauert.
Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz