Karlsruhe, 15.03.2018 (BK).
Rechtssicher mittels telefonischen oder elektronischen Marketings werben? Für viele Unternehmen ein Tanz auf der Rasierklinge. Unzählige höchstrichterliche Urteile der letzten Jahre haben die Anforderungen für die zulässige telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme stetig nach oben geschraubt. Ein bunter Strauß von Hindernissen.
Für manche überraschend und aus Unternehmersicht erfreulich hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch nun einem weiteren Versuch eines Interessenverbandes, dem Direktmarketing den Garaus zu machen, eine klare Absage erteilt.
Was war passiert?
Auf der Internetseite eines Telekommunikationsanbieters konnte der Besteller ein Kästchen mit folgendem Wortlaut anklicken:
„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T-GmbH per Email, Telefon, SMS oder MMS informiert und beraten werden.“
Eine solche Formulierung sei für den Verbraucher nach Ansicht des Verbandes nicht hinreichend verständlich und daher unzulässig. Vielmehr sei eine eigene Einwilligungserklärung für jeden einzelnen Werbekanal erforderlich. Summa summarum also nicht weniger als vier im konkreten Fall (Email, Telefon, SMS und MMS).
Der Verband klagte daher gegen die T-GmbH auf Unterlassung. Dumm nur, dass unsere höchsten Richter unsere Verbraucher nicht für so dumm halten, wie anscheinend der klagende Interessenverband. Denn die Richter in den roten Roben aus Karlsruhe trauten einem sog. Durchschnittsverbraucher, dessen Vorstellung hier maßgebend ist, durchaus zu, die Reichweite einer solchen Einwilligung zu verstehen.
Rechtssicherheit für werbende Unternehmen
Wohl erstmalig hat sich der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung (BGH, Urteil vom 01.02.2018, Az. III ZR 196/17) auf die Seite der gewerblichen Dienstleister gestellt. Das wesentliche Ergebnis: Einwilligungserklärungen in die werbende Kontaktaufnahme dürfen auch künftig gleich mehrere Werbekanäle umfassen.
Hier noch einmal die wichtigsten Leitsätze des BGH, Urteil vom 01.02.2018 – III ZR 196/17
- Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.
- Eine Einwilligung wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Sie erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15, MIR 2018, Dok. 001; BGH, Urteil vom 25.10.2012 – I ZR 169/10, MIR 2013, Dok. 023).
- Eine spezifische Einwilligungserklärung liegt vor, wenn die Einwilligungserklärung keine Textpassagen umfasst, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten als die konkrete Zustimmungserklärung. Es bedarf mithin einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in die Werbung bezogenen Zustimmungserklärung.Volltext: https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2861
Falls Sie Rückfragen zu dieser Entscheidung oder zur Formulierung und Gestaltung rechtswirksamer Einwilligungserklärungen haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an!
Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz