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Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Warnhinweise vor gekauften Ärztebewertungen – Darf Jameda das?

Juli 7th, 2020 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “Warnhinweise vor gekauften Ärztebewertungen – Darf Jameda das?”

Warnhinweise sozialer Netzwerke sind derzeit MÄCHTIG im Gespräch. Erst Ende Mai tobte der wahrscheinlich größte Kurznachrichtenfan im Weißen Haus, als TWITTER zwei seiner meinungsstarken Äußerungen mit einem Warnhinweis und einem Faktencheck unterlegte.

Derlei hat Donald Trump von Facebook (noch) nicht zu befürchten, das Beiträge von Politikern bislang noch nicht überprüfen ließ.

Auch in Deutschland stehen Warnhinweise auf sozialen Plattformen derzeit im hohen juristischen (Dis)kurs, wie zwei kürzlich ergangene Urteile der Landgerichte Kassel und Frankfurt belegen. Zwei Entscheidungen basierend auf hochgradig ähnlichen Sachverhalten, die unterschiedlicher kaum sein könnten.

Vorwurf der manipulierten Bewertungen

Beiden Eilverfahren lag jeweils ein Unterlassungsantrag eines Zahnarztes bzw. einer Zahnärztin zu Grunde, die sich über nachfolgenden Warnhinweis auf ihren Profilseiten bei dem Ärztebewertungsportal „Jameda“ geärgert hatten:

“Bei den Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen, an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein.

Damit sich die Nutzer ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Bewertungen eines Profils machen können, kennzeichnen wir Profile, bei denen Verdachtsfälle auf Manipulation in Form von gekauften oder in unlauterer Weise beeinflussten Bewertungen aufgetreten sind. Ob die Manipulation vom Profilinhaber veranlasst wurden, können wir trotz Kontaktaufnahme nicht endgültig beurteilen

Wir entwickeln unsere Verfahren permanent weiter, um manipulierte Bewertungen zu identifizieren, entfernen diese und gehen entschieden gegen die Verantwortlichen vor. Es kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Profil weiterhin bzw. künftig manipulierte Bewertungen enthält.“

Jameda hatte diese Hinweise insbesondere damit gerechtfertigt, dass man anhand von IP- und E-Mail-Adressen herausgefunden hatte, dass die in Rede stehenden Bewerter in der Vergangenheit für Anbieter von kommerziellen Bewertungsportalen tätig gewesen waren und ebenfalls das Zahnärzte-Profil des jeweiligen Antragstellers bewertet hatten. Andere Ärzte hatten zudem bestätigt, dass ihnen gegenüber dieselben Nutzer gekaufte Bewertungen abgegeben hatten. Zudem waren einzelne Bewertungen dieser Nutzer nahezu zeitgleich für mehrere Ärzte, u.a.  auch die in den Verfahren betroffenen Zahnärzte abgegeben worden.

Die jeweiligen antragstellenden Zahnärzte in Kassel und Frankfurt stritten jegliche Verantwortlichkeit für die offenbar gekauften Bewertungen rigoros ab und versicherten dies auch an Eides statt. Aufklären konnten sie die augenscheinliche Manipulation der Bewertungen jedoch nicht.

Südhessen: Pro Jameda

Zu wenig Aufklärung wie zumindest das Landgericht Frankfurt am Main am 09.06.2020 – Az.: 2-03 O 167/20 – entschied (https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/LG-Ffm-jameda-Warnhinweis.pdf), welches den auf Unterlassung des Warnhinweises gerichteten Eilantrag des dortigen Zahnarztes zurückwies.

Nach Ansicht der südhessischen Richter habe Jameda mit seinen vorstehend erläuterten Argumenten das notwendige Mindestmaß an Beweistatsachen geliefert, um den Verdacht zu rechtfertigen, dass der antragstellende Zahnarzt die Bewertungen käuflich erworben hatte bzw. ihm ein Kauf zurechenbar war. Demgegenüber sei das eidesstattlich versicherte Abstreiten, für einen Kauf nicht verantwortlich zu sein und die vermeintlich hinter den gekauften Bewertungen stehenden Firmen nicht zu kennen, unzureichend.

Zugunsten von Jameda bestehe vielmehr ein öffentliches und privates Interesse an einer funktionierenden und glaubwürdigen Bewertungsplattform, die Transparenz auf dem Markt für ärztliche Leistungen erzeuge und eine mögliche Entscheidungsgrundlage für Patienten bei der Wahl eines Arztes schaffe. Auch dem Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs zwischen den Ärzten sei es geschuldet, dass dieser nicht durch gekaufte Bewertungen verzerrt werde.

Da die Frankfurter Richter zudem den Warnhinweis auch nicht als Vorverurteilung des betroffenen Zahnarztes, sondern lediglich zutreffenden „Verdacht“ einstuften, sei dieser auch gerechtfertigt gewesen.

Nordhessen: Contra Jameda

Dass Gerichte bei einem nahezu identischen Sachverhalt zu einem komplett unterschiedlichen Ergebnis kommen können, musste Jameda jedoch gerade einmal eine Woche später vor dem Landgericht Kassel erfahren (Verfügungsurteil vom 15.06.2020 – Az.: 10 O 703/20 – https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/jameda-Warnhinweis-Urteil_LG_Kassel_10_O_703_20.pdf ).

Im Gegensatz zu ihren südhessischen Kollegen gab die nordhessische Vorsitzende Richterin nämlich einem entsprechenden Unterlassungsantrag einer Zahnärztin gegen den identischen Warnhinweis wie im Frankfurter Verfahren statt.

Hierbei stellte das Landgericht Kassel insbesondere darauf ab, dass zwischen Jameda und der betroffenen Zahnärztin ein Vertrag und mit diesem eine vertragliche Nebenpflicht für Jameda bestehe, den Ruf und die Vermögensinteressen des Vertragspartners nicht durch vermeidbare negative Kritik zu beeinträchtigen.

Diese vertragliche Nebenpflicht sei bei der Abwägung mit dem öffentlichen und privaten Interesse von Jameda an der Glaubhaftigkeit der Bewertungen nicht nur zu berücksichtigen, sondern schränke dieses Interesse sogar ein.

Aus Sicht der Kasseler Richterin sei der Warnhinweis auch keineswegs nur als zulässiger Verdacht zu werten, sondern nachweislich unwahr. Denn der Verkehr verstehe den Warnhinweis im Sinne einer ernsthaft in Betracht kommenden Verantwortlichkeit des Profilinhabers. Diese sei aber nicht nachgewiesen, sondern eidesstattlich versichert von der Zahnärztin zurückgewiesen worden. Zudem habe im konkreten Fall die Möglichkeit bestanden, dass nicht die Antragstellerin, sondern ein personenverschiedener Inhaber der Gemeinschaftspraxis, in der die Zahnärztin tätig war, ohne ihr Mitwirken und Wissen die Manipulation in Auftrag gegeben hatte.

Der Warnhinweis stigmatisiere die antragstellende Zahnärztin daher in unzulässiger Weise als Lügnerin, zumal Jameda das Anbringen derartiger Hinweise in ihren Nutzungsbedingungen vertraglich hätte vereinbaren können und auch keine gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung von Warnhinweisen bestehe. Schließlich habe Jameda auch ein milderes Mittel zur Verfügung gehabt, den jeweils beanstandeten Einzelbeitrag zu löschen.

Fazit:

Wenn beiden nicht rechtskräftigen Entscheidungen eines gemeinsam ist, dürfte es die Rechtsunsicherheit sein, die auf Seiten von Ärzten und Jameda verbleibt.

Bis zu einer klärenden – wahrscheinlich – höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfte Jameda seine Warnhinweise vermutlich bezüglich der Verdächtigen neutraler gestalten, um den Vorgaben des Kasseler Landgerichts gerecht zu werden. Auch ist damit zu rechnen, dass sich Jameda künftig Warnhinweise in seinen Nutzungsbedingungen vorbehält, um dem Vorwurf gekaufter Bewertungen öffentlich entgegenzutreten.

Der erfreuliche Trend, Manipulationen auf sozialen Netzwerken einen Riegel vorzuschieben, dürfte gleichwohl auch durch die Kasseler Entscheidung nicht ausgebremst werden.

Auch auf Seiten Facebooks scheint der öffentliche mediale und werbewirtschaftliche Druck mittlerweile erste Früchte zu tragen.

Laut Pressemitteilung von Firmenboss Zuckerberg soll es nun strengere Regeln und interne Richtlinien für politische Werbung geben. Auch Hasstiraden hochrangiger Politiker sollen nicht mehr einfach kommentarlos stehen bleiben dürfen, sondern dementsprechend gekennzeichnet werden.

Es bleibt spannend.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Können Mitbewerber und Wettbewerbsverbände DSGVO-Verstöße erfolgreich abmahnen?

April 8th, 2020 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “Können Mitbewerber und Wettbewerbsverbände DSGVO-Verstöße erfolgreich abmahnen?”

Ob Impressum, AGB oder Werbeaussagen: Der Dschungel abmahnfähiger Informationspflichten ist dicht. Gerade Online-Händler sorgen sich vor kostenpflichtigen Abmahnungen der Konkurrenz oder auch findigen Abmahnverbänden.

Mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung kam eine weitere Sorge dazu:

Sind auch Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich durchsetzbar

Bislang fiel die Antwort deutscher Gerichte noch unterschiedlich aus. Jetzt scheint sich ein gewisser Trend zu bestätigen: Nicht zum Vorteil des Online-Handels….

Uneinigkeit zwischen Kammern und Senaten

Für eine kurze Zeit schienen gerade erstinstanzliche Urteile Milde mit Shopbetreibern, eBay-Händlern und anderen gewerblichen Webseitenanbietern walten zu lassen.

So kamen z.B. die Landgerichte in Bochum (Urt. v. 07.08.2018 – Az.: I-12 O 85/18), Wiesbaden oder Stuttgart zu dem Schluss, die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung seien abschließend. Folglich dürften auch nur wenige in der DSGVO bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen abmahnen. Dieses Recht erstrecke sich aber nicht auf Mitbewerber und die meisten Wettbewerbsvereine.

Dieser durchaus erfreulichen Sicht zahlreicher Landgerichte scheint sich zumindest die nächsthöhere Instanz nicht anschließen zu wollen. Nach dem z.B. bereits die Oberlandesgerichte Hamburg (Urt. v. 25.10.2018 – Az.: 3 U 66/17) und Naumburg (Urt. v. 09.11.2019 – Az.: 9 U 6/19) DSGVO-Verstöße als wettbewerbsrechtlich verfolgbar ansahen, hat sich nun auch das Oberlandesgericht Stuttgart dieser Meinung angeschlossen.

Kläger im dortigen Verfahren war der in der Online-Branche bekannte Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz IDO-Verband). Dieser hatte einen eBay-Händler von KFZ-Zubehör verklagt, weil er seine Nutzer nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informiert hatte.

Auch wenn es sich hierbei ausschließlich um Pflichten aus der Datenschutzgrundverordnung handelte, seien Verstöße hiergegen auch als Wettbewerbsverletzungen vom Verband gerichtlich grundsätzlich durchsetzbar – so das Oberlandesgericht Stuttgart und gab der Klage statt

Die Rechtsdurchsetzung auf dem zivilen Rechtsweg wird durch die Verordnung in keiner Weise eingeschränkt. Zwar kommt den Aufsichtsbehörden eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung zu. Die Verordnung beschneidet aber auch nicht die Rechtsdurchsetzung privater Rechte auf dem Zivilrechtsweg. Vielmehr stehen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, die u.a. Sanktionen verhängen kann, und die privatrechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unabhängig nebeneinander und sind gleichrangig.(…).

Eine Einschränkung bestehender Befugnisse zur Rechtsdurchsetzung war nicht bezweckt. Vielmehr sollte durch die Datenschutz-Grundverordnung ersichtlich nur ein Mindeststandard für den Rechtsschutz der betroffenen Person und desjenigen, dem durch Verstöße gegen die Verordnung ein Schaden entstanden ist, geregelt werden. (…)

Insbesondere enthält Artikel 80 DSGVO keine abschließende Regelung für die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, aus einem Gegenschluss zu Artikel 80 Absatz 2 DSGVO ergebe sich, dass Mitbewerber und Wettbewerbsverbände nicht klagebefugt seien.

Fazit:

Mit der sich abzeichnenden Praxis zahlreicher Oberlandesgerichte drohen nun insbesondere auch Datenschutzerklärungen und Datenauskünfte in den Fokus abmahnwütiger Konkurrenten und Interessenverbände zu geraten. Gerade bei der Gestaltung von Datenschutzerklärungen sollte guter anwaltlicher Rat nicht gescheut werden. Und ein Licht am Ende des Tunnels gibt es für viele Online-Händler vielleicht doch noch. Denn das OLG Stuttgart hat die Revision gegen sein Urteil ausdrücklich zugelassen.

Der Bundesgerichtshof muss nun also entscheiden.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Simone Uhlig Arbeitsrecht Karlsruhe

Wichtige Arbeits­recht­ent­scheidungen in 2018

Februar 8th, 2019 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “Wichtige Arbeits­recht­ent­scheidungen in 2018”
Karlsruhe, 08.02.2019 (SU).

Im Jahr 2018 gab es für die Praxis mehrere arbeitsrechtliche Entscheidungen, die ich Ihnen im Folgenden gerne vorstellen möchte:

1. Ausschlussklausel

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2018, Az.: 9 AZR 162/18, müssen Ausschluss- und Verfallklauseln in Arbeitsverträgen einen Hinweis darauf enthalten, dass Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz von ihnen nicht erfasst sind.

Ich empfehle daher, bei Ausschlussklauseln folgenden Zusatz anzufügen:

Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohnes nach dem Mindestlohngesetz und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann.

2. Urlaub

Bisher musste ein Arbeitnehmer sich selbst darum kümmern, dass er seinen Jahresurlaub bis zum Jahresende zumindest beantragt oder besser noch genommen hat. Hat ein Arbeitnehmer dies versäumt und konnte der Urlaub nicht ins Folgejahr übertragen werden, so war der Urlaub zum Jahresende erloschen. Arbeitnehmer mussten sich also selbst um den Urlaub kümmern. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof (Urteil des EuGH am 06.11.2018, Az.: C – 619/16 + C – 684/18) entschieden, dass Urlaubsansprüche am Jahresende nicht verfallen, wenn ein Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Urlaubsansprüche können nach dieser Entscheidung also nur dann untergehen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen Jahresurlaub zu nehmen.

Ich empfehle daher, Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass eventueller Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr bis zum Jahresende genommen bzw. beantragt werden muss, wenn dem nicht dringend persönliche Gründe, z. B. Krankheit oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Ich empfehle weiter, zu Beweiszwecken, die Arbeitnehmer hierauf schriftlich hinzuweisen. Ein entsprechendes Entwurfsschreiben stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

3. Befristungsrecht

Nach der bisherigen Rechtsprechung durften erneute sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse mit einem Arbeitnehmer dann geschlossen werden, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren lag. Das Bundesverfassungsgericht hat (Urteil vom 06.06.2018, Az.: 1 BvL 7/14 + 1 BvR 1375/14) diese Praxis für verfassungswidrig erklärt. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei einer Vorbeschäftigung eines Arbeitnehmers kein neuer sachgrundlos befristeter Vertrag geschlossen werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat bei lang zurückliegender Vorbeschäftigung die Möglichkeit einer Ausnahme angedeutet. Der Streit wird sich nun darum drehen, wie lange eine Vorbeschäftigung zurückliegen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat am 23.01.2019 (Az. 7 AZR 733/16) hierzu aktuell entschieden, dass selbst eine acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung einer erneuten sachgrundlosen Befristung entgegensteht.

Für weitere Fragen stehe ich zur Verfügung.

Dr. Simone Uhlig

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Frohe Post aus Karlsruhe für das Direktmarketing

März 15th, 2018 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “Frohe Post aus Karlsruhe für das Direktmarketing”
Karlsruhe, 15.03.2018 (BK).

Rechtssicher mittels telefonischen oder elektronischen Marketings werben? Für viele Unternehmen ein Tanz auf der Rasierklinge. Unzählige höchstrichterliche Urteile der letzten Jahre haben die Anforderungen für die zulässige telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme stetig nach oben geschraubt. Ein bunter Strauß von Hindernissen.

Für manche überraschend und aus Unternehmersicht erfreulich hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch nun einem weiteren Versuch eines Interessenverbandes, dem Direktmarketing den Garaus zu machen, eine klare Absage erteilt.

Was war passiert?

Auf der Internetseite eines Telekommunikationsanbieters konnte der Besteller ein Kästchen mit folgendem Wortlaut anklicken:

„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T-GmbH per Email, Telefon, SMS oder MMS informiert und beraten werden.“

Eine solche Formulierung sei für den Verbraucher nach Ansicht des Verbandes nicht hinreichend verständlich und daher unzulässig. Vielmehr sei eine eigene Einwilligungserklärung für jeden einzelnen Werbekanal erforderlich. Summa summarum also nicht weniger als vier im konkreten Fall (Email, Telefon, SMS und MMS).

Der Verband klagte daher gegen die T-GmbH auf Unterlassung. Dumm nur, dass unsere höchsten Richter unsere Verbraucher nicht für so dumm halten, wie anscheinend der klagende Interessenverband. Denn die Richter in den roten Roben aus Karlsruhe trauten einem sog. Durchschnittsverbraucher, dessen Vorstellung hier maßgebend ist, durchaus zu, die Reichweite einer solchen Einwilligung zu verstehen.

Rechtssicherheit für werbende Unternehmen

Wohl erstmalig hat sich der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung (BGH, Urteil vom 01.02.2018, Az. III ZR 196/17) auf die Seite der gewerblichen Dienstleister gestellt. Das wesentliche Ergebnis: Einwilligungserklärungen in die werbende Kontaktaufnahme dürfen auch künftig gleich mehrere Werbekanäle umfassen.

Hier noch einmal die wichtigsten Leitsätze des BGH, Urteil vom 01.02.2018 – III ZR 196/17

  1. Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.
  2. Eine Einwilligung wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Sie erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15, MIR 2018, Dok. 001; BGH, Urteil vom 25.10.2012 – I ZR 169/10, MIR 2013, Dok. 023).
  3. Eine spezifische Einwilligungserklärung liegt vor, wenn die Einwilligungserklärung keine Textpassagen umfasst, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten als die konkrete Zustimmungserklärung. Es bedarf mithin einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in die Werbung bezogenen Zustimmungserklärung.Volltext: https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2861

Falls Sie Rückfragen zu dieser Entscheidung oder zur Formulierung und Gestaltung rechtswirksamer Einwilligungserklärungen haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an!

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

DS-GVO : Der Countdown läuft. Nur noch 4 Monate….

Januar 13th, 2018 Posted by Könnte wichtig sein 0 thoughts on “DS-GVO : Der Countdown läuft. Nur noch 4 Monate….”
Karlsruhe, 13.01.2018 (BK).

Bereits im Mai 2018 werden die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz, mit dem diese Verordnung in Deutschland umgesetzt wird, in Kraft treten. Verletzungen der gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz können dann von den Aufsichtsbehörden mit einem Bußgeld von bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens geahndet werden.

Die neuen gesetzlichen Vorschriften weichen signifikant von den bisherigen Vorgaben ab und beinhalten weitreichende neue datenschutzrechtliche Pflichten für Unternehmen.
Um erst gar nicht in den Fokus einer zuständigen Aufsichtsbehörde zu kommen, sollte man folgende Fragen rechtzeitig für sich beantworten und ggf. handeln:

Werden personenbezogenen Daten in meinem Unternehmen verarbeitet? An welcher Stelle in meinem Unternehmen und durch wen geschieht dies? Geschieht dies (auch) durch Außenstehende für mein Unternehmen?

  • Wurden die entsprechenden Personen bereits auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet und ist die Geschäftsführung ausreichend über die neue Rechtslage informiert?
  • Benötigt mein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten und ist er schon bestellt?
  • Hat mein Unternehmen bereits ein Verzeichnis seiner Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des bereits bestehenden Datenschutzrechts erstellt und ist dieses Verzeichnis bereits an die neuen gesetzlichen Erfordernisse angepasst?
  • Hat mein Unternehmen bereits Datenschutzerklärungen auf der Grundlage des bereits bestehenden Datenschutzrechts erstellt und sind diese Erklärungen bereits an die neuen gesetzlichen Informationspflichten angepasst?
  • Hat mein Unternehmen wirksame Einwilligungen in den Erhalt von Werbung nach dem geltenden Recht und erfüllt die Einholung der Einwilligung bereits die neuen gesetzlichen Vorgaben?
  • Wie stelle ich in meinem Unternehmen sicher, dass Betroffene von der Verarbeitung ihrer Daten rechtzeitig und umfassend die geschuldete Auskunft über die Verarbeitung durch mein Unternehmen erhalten?
  • Kann mein Unternehmen auf Anfrage der Aufsichtsbehörden schnell und ausreichend nachweisen, dass die entsprechende Datenverarbeitung rechtskonform und technisch insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit auf dem aktuellen Stand der Technik erfolgt?
  • Was leistet die Technik meines Unternehmens im Hinblick auf die Portabilität personenbezogener Daten zur Meldung an die Aufsichtsbehörden oder auf zur Erfüllung der Ansprüche der Betroffenen?
  • Ist mein Unternehmen verpflichtet abzuschätzen, welche Folgen seine Verarbeitung für die Rechte der Betroffenen haben kann und ist diese Abschätzung nachweisbar bereits erfolgt?

Wir beraten Sie gerne, um Sie und Ihr Unternehmen optimal auf die neuen datenschutzrechtlichen Anforderungen vorzubereiten. Zugleich zeigen wir Ihnen aber auch Chancen auf, die sich Ihrem Unternehmen durch die neue Gesetzeslage ebenfalls eröffnen.

Gern erstellen wir Ihnen auch ein auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot.

Sprechen Sie uns einfach an.

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)

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