Karlsruhe, 20.02.2019 (SU).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nur dann zum Jahresende erlischt, wenn der Arbeitnehmer zuvor von seinem Arbeitgeber über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt wurde und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Nach Ansicht der Erfurter Richter könne der Verfall von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers in der Regel nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret dazu aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder Übertragungszeitraums erlischt, BAG Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 9 AZR 541/15).
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Dr. Simone Uhlig
Fachanwältin für Arbeitsrecht