BGH Urteil: Die Last mit der Lastschrift
Mai 7th, 2020 Posted by Alex Raquet Allgemein 0 thoughts on “BGH Urteil: Die Last mit der Lastschrift”Das Kürzel SEPA steht für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Mit SEPA soll der Zahlungsverkehr im europäischen Wirtschaftsraum harmonisiert und mit einheitlichen Zahlungsverkehrsprodukten – Überweisungen und Lastschriften – abgewickelt werden.
Natürlich gibt es zur Durchsetzung dieser Ziele auch eine gesetzliche Regelung, die Europäische SEPA-Verordnung, die am 01. Februar 2014 in Kraft getreten ist.
Eine der für Online-Händler relevantesten Vorschriften dieser Verordnung befindet sich in Art. 9 Abs. 2. Hiernach ist es dem Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, verboten, einem Zahler vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat er sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Zahlungskonto zu führen hat.
Wiederholt haben deutsche Online-Händler, die Lastschriften von im Ausland ansässigen Käufern abgelehnt hatten, bereits in der Vergangenheit unbequeme Bekanntschaft mit dieser Vorschrift gemacht und kostenpflichtige Abmahnungen von Wettbewerbsverbänden oder Mitbewerbern über sich ergehen lassen müssen.
Nun ist die Liste und Last der abmahnfähigen SEPA-Vorgaben noch um eine Variante reicher geworden.
Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs ist Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung nämlich auch anwendbar, wenn der Käufer zwar in Deutschland wohnt, sein Konto für das Lastschriftverfahren aber in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterhält.
Mit anderen Worten:
Welches EU-Konto der Käufer zum Lastschrifteinzug angibt ist egal. Der Verkäufer muss es für den bargeldlosen Zahlungsverkehr akzeptieren und die Lastschrift durchführen.
Der Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2020 (Az.: I Z 93/18) ist hier abrufbar: https://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2020-Dok-037.pdf
Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz