Karlsruhe, 19.12.2019 (SU).
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch bei neuer Krankheit grundsätzlich auf sechs Wochen beschränkt (BAG v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18):
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt ist, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.
Falls Sie Rückfragen zu dieser Entscheidung oder zu arbeitsrechtlichen Fragen haben, sprechen Sie Frau Rechtsanwältin Dr. Uhlig jederzeit gerne an!
Dr. Simone Uhlig
Fachanwältin für Arbeitsrecht