Auch Gesellschafter von GmbHs sind von den Kontaktsperren aufgrund COVID-19 betroffen: So können derzeit Gesellschafterversammlungen nicht ohne weiteres in Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter durchgeführt werden. Betroffene GmbHs stehen daher vor der Frage, wie sie während der Kontaktsperre Versammlungen abhalten und Beschlüsse fassen können.
Hierzu ein kurzer Überblick:
Üblicherweise finden sich in dem Gesellschaftsvertrag der GmbH Regelungen zur Durchführung von Gesellschafterversammlungen und Abstimmungsmodalitäten.
Für den Fall, dass in dem Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zu Abstimmungen im schriftlichen Verfahren, Telefon- oder Videokonferenz etc. enthalten sind, hat der Gesetzgeber vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt, auch ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter Beschlüsse in Abwesenheit zu treffen:
Grundsätzlich bestimmt das GmbHG, dass Gesellschafterbeschlüsse dann außerhalb von Versammlungen gefasst werden können, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform ( E-Mail oder Fax reichen aus) mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären (§ 48 Abs. 2 GmbHG).
In Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat der Gesetzgeber übergangsweise geregelt, dass abweichend von dem soeben beschriebenen Grundsatz, Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können.
Diese Ausnahme gilt befristet für alle Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüsse im Jahr 2020 – mit Ausnahme für diejenigen Beschlüsse, die notariell beurkundet werden müssen (Kapitalerhöhung, Änderung Gesellschaftsvertrag).
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne jederzeit an.