Gemäß eines Urteils des Hamburger Landgerichts muss Facebook eine automatisch generierte Profilseite eines Unternehmens löschen, wenn das betroffene Unternehmen hierfür keine Einwilligung erteilt hat und die Profilseite auch von Nicht Facebook-Mitgliedern frei einsehbar ist.
Was war passiert?
Eine Hamburger Rechtsanwaltskanzlei hatte zufällig bemerkt, dass auf Facebook ein Profil mit ihrem Namen, Kontaktanschriften und Fachgebieten eingerichtet worden war. Facebook selbst hatte dieses Profil als nicht-offizielle Seite generiert – ein automatischer Prozess des sozialen Netzwerks, der immer dann erfolgt, wenn ein Unternehmen über kein Facebook-Profil verfügt und ein Nutzer das Unternehmen dort sucht.
Die hanseatischen Anwälte fühlten sich durch diese Veröffentlichung u.a. in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn sie hatten der Verwendung und Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten nicht zugestimmt.
Facebook dagegen sah sich im Recht. So seien die nicht von den Unternehmen verwalteten Seiten eine wichtige öffentliche Informationsquelle, vergleichbar mit auf Google oder den Gelben Seiten abrufbaren Profilen. Auch habe man die inoffiziellen Seiten hinreichend als solche für den Verkehr gekennzeichnet.
Beiden Argumenten des Zuckerberg Konzerns mochten die Hamburger Richter jedoch nicht folgen. Zur Begründung verwies das Landgericht dabei auf die Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung. Hiernach dürfen personenbezogene Daten nur dann ohne Einwilligung des Betroffenen erhoben werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Verarbeitenden vorliegt, welches das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Daten überwiegt.
An einem solchen überwiegenden Interesse fehlte es auf Seiten von Facebook nach Ansicht der Hamburger Richter.
Vorliegend habe Facebook bereits die Profilseite über die Hamburger Anwälte nicht hinreichend als „Inoffiziell Seite“ gekennzeichnet. Facebook sei auch kein Suchdienst oder ein Branchenverzeichnis, sondern in erster Linie soziales Netzwerk.
Hinzu komme, dass das Unternehmensprofil nicht nur von Inhabern eines Facebook-Accounts, sondern von allen Internetnutzern öffentlich einsehbar war. Ein erheblicher Teil dieser Nutzer sei mit den Gepflogenheiten bei Facebook aber nicht vertraut und gehe bei der angegriffenen Darstellung irrig davon aus, dass es sich um ein mit Zustimmung der Anwälte errichtetes Profil handele. Bei dieser Art der Verwendung der Daten überwiegen die Interessen der Kanzlei, im Rahmen ihrer Berufsausübung nicht gegen den eigenen Willen mit Facebook in Verbindung gebracht zu werden. So die Hamburger Zivilkammer, die Facebook verurteilte, die auf ihrem Portal veröffentlichte Profilseite der Anwälte zu löschen.
Das Urteil des LG Hamburg vom 13.02.2020 (Az.: 312 O 372/18) ist im hier im Volltext abrufbar.
Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz