Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Papier oder digitaler Tiger?

Mai 18th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “Papier oder digitaler Tiger?”

Ob als Beipackzettel für den Aufbauschrank, den Flatscreen oder das Überraschungsei. Kaum ein Produkt kommt ohne sie aus – die Bedienungsanleitung. Oft Fluch und Segen zugleich. Technische Aufzeichnungen sind bereits im Alten Ägypten dokumentiert. Kamen sie damals als Hieroglyphen daher, fluten sie heute millionenfach in Papierform unsere Schubladen. Oder schlimmer noch: unsere Mülleimer.

Vereinzelt versuchen Unternehmen diesem Verbrauch wertvoller Ressourcen mit elektronischen und digitalen Alternativen von Gebrauchsanweisungen entgegen zu wirken. Online-Handbücher, eMails mit erklärendem Anhang, CD-Roms, QR-Codes oder Anleitungsvideos sollen der Papierflut ein Ende setzen.

Doch die Unsicherheit ist hoch: Dürfen Hersteller und Verkäufer auf die Beifügung gedruckter Anleitungen wirklich verzichten?

Unklare Gesetzeslage

Jeder Bundesbürger verbraucht im Durchschnitt 230 kg Papier im Jahr. Weltweit werden mehr als 400 Millionen Tonnen des mehr als 2000 Jahre alten Werkstoffes hergestellt. Ebenfalls per annum!

Dass dies nicht spurlos an der Umwelt vorbeigeht, bedarf keiner hören Mathematik. Papier wird zu etwa 95 Prozent aus Holz hergestellt, 20 Prozent der weltweiten Holzernte zu Papier verarbeitet. Holz ist in Europa zum zweit wichtigsten Rohstoff nach Rohöl geworden.

Grund genug also, den eigenen Verbrauch zu überdenken.

Digitale Gebrauchshinweise sind ein wichtiger Ansatz im geschäftlichen Verkehr, Nachhaltigkeit und Kostensenkung mit einander zu verbinden. Weit verbreitet ist jedoch die Befürchtung, Produkte müssten zugleich auch zwingend Anleitungen in Papierform enthalten. Keine deutsche oder europäische Regelung sieht ein solches generelles Gebot für die Bereitstellung von Produkten aber vor.

Im Gegenteil: Hinsichtlich einzelner spezieller Produktgruppen hat der Gesetzgeber bereits Rechtsvorschriften erlassen, die eine Umstellung auf digitalisierte Produktbeschreibungen explizit ermöglichen.

Am fortschrittlichsten hierbei ist die Medizinprodukteverordnung, die alternative elektronische Anleitungen für bestimmte Produktgruppen erlaubt. Voraussetzung ist die Beachtung bestimmter Vorgaben zu Prozess, Inhalt und Form, die eindeutig in der Verordnung festgelegt sind. Lediglich auf Verlangen muss dem Käufer innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine gedruckte Gebrauchsanweisung zur Verfügung gestellt werden. Gleichwohl müssen die Risiken, die die digitale Bereitstellung mit sich bringt, in einer Risikobewertung dokumentiert werden.

Für die meisten anderen Produktgruppen bleibt der Paragraphendschungel undurchsichtig:

So wird im Produktsicherheitsgesetz zwar die Bereitstellung einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache vorausgesetzt. In welcher konkreten Form dies zu erfolgen hat, wird aber offen gelassen.

Ähnlich schwammig heißt es z.B. im Leitfaden zur Europäischen Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie), dass die CE-Kennzeichnung in den beigefügten Unterlagen abgedruckt sein muss, wenn sie nicht direkt auf das Produkt oder die Verpackung passt. Andererseits besagt der Blue Guide von 2016 – ein Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 – lediglich, dass zwar die Informationen zur Sicherheit zwingend auf Papier vorliegen müssen, aber nicht alle Anleitungen. Trotzdem solle Verbrauchern eine Anleitung in Papierform zur Verfügung gestellt werden, wenn diese das wünschen.

Auch die DIN ISO 82079-1-Norm zum Erstellen von Gebrauchsanleitungen stiftet mehr Verwirrung als Aufklärung, wenn sie empfiehlt, allgemein bei der Wahl der Medien für Benutzerinformationen die Bedürfnisse und Zugänglichkeit der Zielgruppe zu berücksichtigen und lediglich darauf hinweist, dass die Anleitung für die erwartete Lebensdauer des Produkts brauchbar sein soll.

Eine Sache der Gerichte

Solange es für die meisten der Produktgruppen weiterhin an eindeutigen Regelungen fehlt, wird es den Gerichten überlassen bleiben, die offenen gesetzlichen Bestimmungen auszulegen und im Einzelfall zu entscheiden, wann eine Bedienungsanleitung in Papierform (noch) dem Produkt beizufügen ist und wann nicht.

Erstaunlicherweise bleibt die Rechtsprechung zu dieser äußerst praxisrelevanten Frage weiterhin relativ dünn.

Im Hinblick auf ausgelieferte Digitalkameras hielt es das Landgericht Potsdam bereits im Jahre 2014 für ausreichend, dass der Verkäufer dem Käufer vor der Lieferung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als PDF-Datei zur Verfügung stellte (Urteil vom 26.6.2014, Az.: 2 O 188/13).

Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass ein Verbraucher heutzutage nicht mehr erwarte, zu jedem technischen Produkt, das er erwirbt, eine gedruckte Bedienungsanleitung zu erhalten. Zumindest bei zahlreichen Produkten der modernen Kommunikationstechnologie, zu denen neben Smartphones auch Digitalkameras gehörten, sei eine digitalisierte Beschreibung ausreichend. Hier gehöre der Verbraucher zu einer Zielgruppe mit ausreichendem technischen Vorverständnis, um die entsprechenden Gebrauchsinformationen – z.B. über ein Handbuch aus dem „Internet“ herunterladen oder über ein Service-Portal der entsprechenden Hersteller im „Internet“ – einsehen zu können.

Abzustellen sei auch nicht darauf, ob alle Haushalte mit einem Computer ausgestattet seien, um eine solche elektronische Bedienungsanleitung lesen zu können, sondern lediglich ob die angesprochenen Verkehrskreise dies überwiegend könnten. Dies sei bei den Käufern von Digitalkameras, die in der Regel entweder selbst im Besitz eines Computers seien bzw. einen Zugang zu einem solchen hätten, der Fall. Für die wenigen verbleibenden Verbraucher ohne Computerzugang sei die vom Verkäufer angebotene Möglichkeit der Bestellung eines gedruckten Handbuchs ausreichend.

Ähnlich dem Zeitgeist folgend entschied das Oberlandesgericht Frankfurt im Jahre 2019, dass es auch für den Online-Vertrieb elektronischer Kinderelektroautos genügt, wenn dem Käufer vor Lieferung lediglich eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als PDF-Datei übersandt wird (Urteil v. 28.02.2019 – Az.: 6 U 181/17).

Aussichten:   Risikoanalyse nach Produktbereichen und Zielgruppen

Wenn auch die wenigen gerichtlichen Entscheidungen die digitale Zukunft der Produktbeschreibungen indizieren, eine Blaupause für den Verzicht auf die Papierform liefern sie (noch) nicht.

Dort, wo die digitalisierte Nutzung aber bereits heute als Standard angesehen werden kann, so z.B. bei sämtlichen Produkten der modernen Kommunikationstechnologie sowie bei weiteren Artikeln, deren Vertrieb vorwiegend über den Online-Handel erfolgt, dürfte die ausschließlich digitale Auslieferung der Produktbeschreibung rechtlich unbedenklich sein.

Gleiches gilt für die wenigen spezialgesetzlich bereits geregelten Produktbereiche (insbesondere Medizinwesen), in denen unter Beachtung bestimmter Bedingungen ebenfalls bereits auf die Versendung von Beschreibungen in auf Papier gedruckter Form verzichtet werden kann.

In Ermangelung klarer gesetzlicher Regelungen bleibt es bei allen weiteren Produktgruppen einer Risikoanalyse von Produktkategorie, Zielgruppe und Sicherheitsbedürfnis des Verbrauchers vorbehalten, ob die digitalisierte Produktbeschreibung bereits ausreichend ist.

Ergibt diese Risikoanalyse, dass Online-Anleitungen für die angesprochene Zielgruppe überwiegend abrufbar sind und das Fehlen einer Produktbeschreibung in Papierform für den Verbraucher keinen Sicherheitsnachteil bedeutet, kann auch hier auf Digitalisierung umgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist gleichwohl, dass der Verbraucher klar und verständlich in gedruckter Form informiert wird, wo und wie er die digitale Produktbeschreibung abrufen kann. Auch sind Sicherheits- und Warnhinweise schon mit der Übergabe des Produktes dem Käufer im Print zur Verfügung zu stellen.

Alternativ kann bei offenen Risikoanalysen auch ein ressourcensparender Ansatz gewählt werden, bei dem einerseits in Druckform über die wichtigsten Informationen zur Sicherheit, dem bestimmungsmäßigen und sachgemäßen Gebrauch des Produktes belehrt wird, andererseits aber weitere Hinweise hinsichtlich Funktionalität, Randinformationen oder erweiterter Bedienung der digitalen Anleitung vorbehalten bleiben.

Fazit:

1.

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Beifügung einer Produktbeschreibung in Papierform gibt es nicht.

2.

Ob und inwieweit allein auf digitale Anleitungen umgestellt werden kann, hängt insbesondere vom Adressatenkreis des Produktes ab. Auch wenn es bislang wenige Entscheidungen diesbezüglich gibt, ist die Rechtsprechung unternehmerfreundlich und tendiert dazu, Bedienungsanleitungen in elektronischer und digitaler Form ausreichend zu halten, wenn zur Nutzung eines Produktes ein gewisses technisches Vorverständnis erforderlich ist.

Unerheblich ist, dass ein kleiner Teil der angesprochenen Verkehrskreise über dieses technische Verständnis nicht verfügt. Auf 100 % kommt es nicht an.

3.

Das von den Gerichten zur Auslegung herangezogene Verbraucherleitbild ist im Fluss und wird dem Zeitgeist angepasst. Auch dies spricht dafür, künftig vermehrt auf elektronische und digitale Anleitungen umzustellen, da zunehmend davon ausgegangen werden kann, dass ein überwiegender Teil der Bevölkerung in der Lage sein wird, die Anleitung digital abzurufen.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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