Inkassounternehmen dürfen säumigen Schuldnern für den Fall der Nichtzahlung keine „Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit“ androhen, wenn die Forderung vom Schuldner zuvor bestritten wurde.
So zumindest entschied nun das Landgericht Osnabrück hinsichtlich der Klage einer Verbraucherzentrale gegen einen Inkassodienstleister, der entsprechende Klausel in einem Mahnschreiben gegen einen Verbraucher verwendet hatte (Urteil v. 29.04.2020 – 18 O 400/19).
Im Fall hatte das Inkassounternehmen vom Verbraucher ca. 500 Euro für ein Möbelstück gefordert. Der Kunde war vom Kaufvertrag wegen verspäteter Lieferung jedoch rechtmäßig zurückgetreten. In der Kopfzeile des Inkassobriefs stand „Vertragspartner der Schufa“. Der Brief schloss mit dem Satz: „Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts- Anwalts- und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden.“
Aussagen über die Bonität eines Schuldners und die Weitergabe seiner Daten an eine Auskunftei seien aber nur im Hinblick auf unbestrittene Forderungen rechtlich zulässig, so die Zivilkammer des niedersächsischen Landgerichts.
Die bloße Nichtzahlung einer Forderung sage aber nichts über die Bonität des Verbrauchers aus, wenn dieser die Forderung zuvor bestritten habe. In einem solche Fall dürften die Daten des Schuldners bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht an eine Auskunftei vermittelt werden. Schon die bloße Ankündigung, dies dennoch bei weiterer Säumnis zu tun, sei daher unlauter und zu unterlassen.
Entsprechende Rechtsprechung des LG Osnabrück wird aller Voraussicht nach bedeutenden Einfluss auf die künftige Gestaltung der Mahnschreiben von Inkassomunternehmen und die rechtliche Prüfung des der Forderung zugrunde liegenden Sachverhalts haben.
Zumindest bei der Geltendmachung bestrittener Forderungen muss künftig jeglicher Eindruck vermieden werden, dass die weitere Säumnis Auswirkungen auf die Bonität des Verbrauchers haben wird. Gerade die Ankündigung von SCHUFA-Meldungen oder die Androhung der Weitergabe von Verbraucherdaten an eine Auskunftei muss in solchen Fällen künftig unterbleiben.
Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz