Karlsruhe, 01.03.2019 (BK).
Jeder, der ein kostenloses E-Mail-Postfach nutzt, kennt Inbox-Ads. Konkret handelt es sich um Werbeanzeigen, die an festgelegten Plätzen zwischen den „normalen“ E-Mails des Nutzers erscheinen.
Über die Zulässigkeit der Schaltung von Inbox-Ads hatte nun das OLG Nürnberg zu entscheiden. Geklagt hatte ein Stromversorger, der derartige Anzeigen eines Wettbewerbers als irreführend empfand, da der Werbecharakter der Maßnahme verschleiert werde. Ferner sei eine Inbox-Anzeige auch nicht anders zu beurteilen als eine Werbe-E-Mail und setze die vorherige Einwilligung des Nutzers des E-Mail Postfachs voraus. Ohne ein derartiges Einverständnis seien Inbox-Ads also unzulässig, so der Kläger.
Ein wenig überraschend teilten die Richter des Oberlandesgericht Nürnberg in ihrem Urteil (Aktenzeichen 3 U 724/18) diese Einschätzung jedoch nicht und wiesen die Klage in sämtlichen Punkten ab.
Da alle Inbox Ads mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet sind, sei eine Verwechslung mit einer „normalen“ E-Mail und eine Verschleierung der Werbemaßnahme bereits nicht gegeben.
Anders als E-Mails können die beanstandeten Inbox-Ads auch nicht als „elektronische Post“ eingestuft werden, so das OLG Nürnberg. Technisch betrachtet, handele es sich vielmehr um bloße Werbebanner, wie man sie beispielsweise von Nachrichtenseiten her kennt, ohne dass – wie bei herkömmlichen E-Mails – eine Adressierung an bestimmte Kunden erfolge.
Das Einwilligungserfordernis, welches der Gesetzgeber dem Werbenden für die Übersendung elektronischer Post auferlegt hat, sei auf Inbox-Ads also nicht zu übertragen.
Schließlich würden Inbox-Ads den Nutzer des E-Mail Postfachs auch nicht unzumutbar belästigen. Das einfache Argument: Wer einen kostenlosen Dienst nutzt, müsse derartige Werbung auch akzeptieren.
Spannend dürfte sein, ob der BGH diese unternehmerfreundliche Rechtsauffassung der Nürnberger Richter ebenfalls teilt. Denn die Entscheidungsgrundsätze wären auf Inboxen kostenlos nutzbarer Internetplattformen jeder Art übertragbar, z.B. auch auf Social Media Netzwerke wie Facebook, Twitter, XING oder LinkedIn.
Das Urteil des OLG Nürnberg ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung ausdrücklich zugelassen.
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Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz