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Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

LG München: Kosten eines Abschlussschreibens – Mal nicht erstattungsfähig!

Mai 4th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “LG München: Kosten eines Abschlussschreibens – Mal nicht erstattungsfähig!”

Die Haftungsfalle „Abschlussschreiben“ ist jedem Anwalt hinlänglich bekannt – oder sollte sie zumindest sein. Nun ist sie um eine neue Facette reicher geworden:

Ist einem Mandanten eine einstweilige Verfügung zugestellt worden, muss auf diese reagiert werden. Und zwar selbst dann, wenn der Mandant die Vorgaben der einstweiligen Verfügung künftig beachten will. Denn das Verfügungsverfahren ist nur auf vorläufigen Rechtsschutz ausgerichtet.

Um eine endgültige Erledigung eines Rechtsstreits bereits im Verfügungsverfahren zu erzielen, bedarf der Verfügungskläger einer Abschlusserklärung des Verfügungsbeklagten, mit der dieser die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung akzeptiert.

Der Beklagte hat zwei Wochen Zeit, sich hierzu zu erklären. Schweigt er, darf ihm der Kläger ein anwaltliches Schreiben, das sogenannte Abschlussschreiben schicken, in dem er den Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordert, um ein teures Hauptsacheverfahren vor Gericht zu vermeiden. Die Kosten für dieses Aufforderungsschreiben, oft im vierstelligen Bereich, trägt der Beklage. Insofern empfiehlt es sich für den Schuldner stets, dem Gläubiger zuvorzukommen und rechtzeitig eine Erklärung abzugeben, um (vermeidbare) Kosten zu sparen.

Was aber, wenn der Beklagte zwar nicht schweigt, dem Kläger jedoch lediglich erklärt, er werde prüfen, ob er eine Abschlusserklärung abgebe, der Versendung eines Abschlussschreibens bedürfe es aber nicht?

In der Praxis dürfte der Kläger in unzähligen dieser Fälle trotzdem sein kostenpflichtiges Abschlussschreiben versandt und auf Abgabe einer Abschlusserklärung sowie Zahlung der durch die Aufforderung entstandenen Anwaltskosten bestanden haben.

Diese Kosten der anwaltlichen Beauftragung sind jedoch nicht erstattungsfähig. So zumindest, wenn sich die jüngste Rechtsprechung des LG München durchsetzen sollte (LG München I, Urt. v. 10.03.2020 – Az.: 33 0 10414/18).

Wenn nämlich der Beklagte zuvor ausdrücklich erklärt habe, dass es keiner Versendung eines Abschlussschreibens bedürfe, sei für einen Kostenerstattungsanspruch kein Platz mehr – so die Münchener Richter. Der so geäußerte Wille des Beklagten sei eindeutig, unabhängig davon, ob er tatsächlich noch eine Abschlusserklärung abgibt oder nicht. Eine weitere kostenpflichtige Aufforderung sei nicht mehr erforderlich.

Damit schmetterte das Landgericht auch die in der Praxis weit verbreitete Ansicht ab, der Beklagte müsse sich außergerichtlich zur Frage der Bestandskraft der gegen ihn erlassenen einstweiligen Verfügung rechtsverbindlich erklären, wenn er die Kosten eines Abschlussschreibens vermeiden wolle.

Fazit:

Setzt sich die Rechtsprechung aus der bayrischen Landeshauptstadt durch, könnten künftig Musterschreiben des Beklagten nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung mit dem Hinweis „der Versendung eines Abschlussschreibens bedarf es nicht, man werde die Abgabe einer Abschlusserklärung aber prüfen“ ausreichen, um einem Kostenrisiko durch ein anwaltliches Abschlussschreiben zu entgehen. Dem Kläger bliebe hier nur die Möglichkeit einer Hauptsacheklage.

Gänzlich untätig bleiben darf der Beklagte aber auch weiterhin nicht. Schweigt er mehr als zwei Wochen ohne einen entsprechenden Hinweis, wird er die Kosten des Abschlussschreibens auch künftig bezahlen müssen.

Sprechen Sie uns gerne jederzeit bei Rückfragen hierzu an.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
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