Vorsicht: Fehlende EINWEG – Verpackungshinweise sind abmahnbar
Mai 7th, 2020 Posted by Alex Raquet Allgemein 0 thoughts on “Vorsicht: Fehlende EINWEG – Verpackungshinweise sind abmahnbar”Firmen, die der Pfandpflicht unterliegende Einweg-Getränke verkaufen, sind verpflichtet, in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar und lesbar mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.
Auch der Ort des Hinweises ist natürlich preußisch verbindlich geregelt: Er muss auf Informationstafeln oder -schildern angebracht werden, die sich in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befinden.
So will es das Verpackungsgesetz.
Dass die Überwachung und Einhaltung solch detaillierter gesetzlicher Informationspflichten aber nicht nur der behördlichen Kontrolle unterliegt, hat nun das Oberlandesgericht Köln in seinem Hinweisbeschluss vom 09.04.2020 festgestellt (Az.: 6 U 292/19 – der Volltext wurde noch nicht veröffentlicht).
Hiernach beinhaltet eine Zuwiderhandlung gegen die nach § 32 Verpackungsgesetz bestehenden Hinweispflichten zugleich einen Wettbewerbsverstoß.
Will heißen:
Auch Wettbewerbsvereine oder Mitbewerber können das Fehlen entsprechender Hinweise kostenpflichtig abmahnen und Unterlassungsansprüche geltend machen.
Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz