Karlsruhe, 08.02.2019 (SU).
Im Jahr 2018 gab es für die Praxis mehrere arbeitsrechtliche Entscheidungen, die ich Ihnen im Folgenden gerne vorstellen möchte:
1. Ausschlussklausel
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2018, Az.: 9 AZR 162/18, müssen Ausschluss- und Verfallklauseln in Arbeitsverträgen einen Hinweis darauf enthalten, dass Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz von ihnen nicht erfasst sind.
Ich empfehle daher, bei Ausschlussklauseln folgenden Zusatz anzufügen:
„Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohnes nach dem Mindestlohngesetz und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann.“
2. Urlaub
Bisher musste ein Arbeitnehmer sich selbst darum kümmern, dass er seinen Jahresurlaub bis zum Jahresende zumindest beantragt oder besser noch genommen hat. Hat ein Arbeitnehmer dies versäumt und konnte der Urlaub nicht ins Folgejahr übertragen werden, so war der Urlaub zum Jahresende erloschen. Arbeitnehmer mussten sich also selbst um den Urlaub kümmern. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof (Urteil des EuGH am 06.11.2018, Az.: C – 619/16 + C – 684/18) entschieden, dass Urlaubsansprüche am Jahresende nicht verfallen, wenn ein Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Urlaubsansprüche können nach dieser Entscheidung also nur dann untergehen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen Jahresurlaub zu nehmen.
Ich empfehle daher, Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass eventueller Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr bis zum Jahresende genommen bzw. beantragt werden muss, wenn dem nicht dringend persönliche Gründe, z. B. Krankheit oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Ich empfehle weiter, zu Beweiszwecken, die Arbeitnehmer hierauf schriftlich hinzuweisen. Ein entsprechendes Entwurfsschreiben stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
3. Befristungsrecht
Nach der bisherigen Rechtsprechung durften erneute sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse mit einem Arbeitnehmer dann geschlossen werden, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren lag. Das Bundesverfassungsgericht hat (Urteil vom 06.06.2018, Az.: 1 BvL 7/14 + 1 BvR 1375/14) diese Praxis für verfassungswidrig erklärt. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei einer Vorbeschäftigung eines Arbeitnehmers kein neuer sachgrundlos befristeter Vertrag geschlossen werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat bei lang zurückliegender Vorbeschäftigung die Möglichkeit einer Ausnahme angedeutet. Der Streit wird sich nun darum drehen, wie lange eine Vorbeschäftigung zurückliegen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat am 23.01.2019 (Az. 7 AZR 733/16) hierzu aktuell entschieden, dass selbst eine acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung einer erneuten sachgrundlosen Befristung entgegensteht.
Für weitere Fragen stehe ich zur Verfügung.
Dr. Simone Uhlig
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht