Monthly Archives: Mai, 2020

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

LG Osnabrück: SCHUFA-Androhung im Mahnschreiben unlauter, wenn…

Mai 22nd, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “LG Osnabrück: SCHUFA-Androhung im Mahnschreiben unlauter, wenn…”

Inkassounternehmen dürfen säumigen Schuldnern für den Fall der Nichtzahlung keine „Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit“ androhen, wenn die Forderung vom Schuldner zuvor bestritten wurde.

So zumindest entschied nun das Landgericht Osnabrück hinsichtlich der Klage einer Verbraucherzentrale gegen einen Inkassodienstleister, der entsprechende Klausel in einem Mahnschreiben gegen einen Verbraucher verwendet hatte (Urteil v. 29.04.2020 – 18 O 400/19).

Im Fall hatte das Inkassounternehmen vom Verbraucher ca. 500 Euro für ein Möbelstück gefordert. Der Kunde war vom Kaufvertrag wegen verspäteter Lieferung jedoch rechtmäßig zurückgetreten. In der Kopfzeile des Inkassobriefs stand „Vertragspartner der Schufa“. Der Brief schloss mit dem Satz: „Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts- Anwalts- und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden.“

Aussagen über die Bonität eines Schuldners und die Weitergabe seiner Daten an eine Auskunftei seien aber nur im Hinblick auf unbestrittene Forderungen rechtlich zulässig, so die Zivilkammer des niedersächsischen Landgerichts.

Die bloße Nichtzahlung einer Forderung sage aber nichts über die Bonität des Verbrauchers aus, wenn dieser die Forderung zuvor bestritten habe. In einem solche Fall dürften die Daten des Schuldners bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht an eine Auskunftei vermittelt werden. Schon die bloße Ankündigung, dies dennoch bei weiterer Säumnis zu tun, sei daher unlauter und zu unterlassen.

Entsprechende Rechtsprechung des LG Osnabrück wird aller Voraussicht nach bedeutenden Einfluss auf die künftige Gestaltung der Mahnschreiben von Inkassomunternehmen und die rechtliche Prüfung des der Forderung zugrunde liegenden Sachverhalts haben.

Zumindest bei der Geltendmachung bestrittener Forderungen muss künftig jeglicher Eindruck vermieden werden, dass die weitere Säumnis Auswirkungen auf die Bonität des Verbrauchers haben wird. Gerade die Ankündigung von SCHUFA-Meldungen oder die Androhung der Weitergabe von Verbraucherdaten an eine Auskunftei muss in solchen Fällen künftig unterbleiben.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Papier oder digitaler Tiger?

Mai 18th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “Papier oder digitaler Tiger?”

Ob als Beipackzettel für den Aufbauschrank, den Flatscreen oder das Überraschungsei. Kaum ein Produkt kommt ohne sie aus – die Bedienungsanleitung. Oft Fluch und Segen zugleich. Technische Aufzeichnungen sind bereits im Alten Ägypten dokumentiert. Kamen sie damals als Hieroglyphen daher, fluten sie heute millionenfach in Papierform unsere Schubladen. Oder schlimmer noch: unsere Mülleimer.

Vereinzelt versuchen Unternehmen diesem Verbrauch wertvoller Ressourcen mit elektronischen und digitalen Alternativen von Gebrauchsanweisungen entgegen zu wirken. Online-Handbücher, eMails mit erklärendem Anhang, CD-Roms, QR-Codes oder Anleitungsvideos sollen der Papierflut ein Ende setzen.

Doch die Unsicherheit ist hoch: Dürfen Hersteller und Verkäufer auf die Beifügung gedruckter Anleitungen wirklich verzichten?

Unklare Gesetzeslage

Jeder Bundesbürger verbraucht im Durchschnitt 230 kg Papier im Jahr. Weltweit werden mehr als 400 Millionen Tonnen des mehr als 2000 Jahre alten Werkstoffes hergestellt. Ebenfalls per annum!

Dass dies nicht spurlos an der Umwelt vorbeigeht, bedarf keiner hören Mathematik. Papier wird zu etwa 95 Prozent aus Holz hergestellt, 20 Prozent der weltweiten Holzernte zu Papier verarbeitet. Holz ist in Europa zum zweit wichtigsten Rohstoff nach Rohöl geworden.

Grund genug also, den eigenen Verbrauch zu überdenken.

Digitale Gebrauchshinweise sind ein wichtiger Ansatz im geschäftlichen Verkehr, Nachhaltigkeit und Kostensenkung mit einander zu verbinden. Weit verbreitet ist jedoch die Befürchtung, Produkte müssten zugleich auch zwingend Anleitungen in Papierform enthalten. Keine deutsche oder europäische Regelung sieht ein solches generelles Gebot für die Bereitstellung von Produkten aber vor.

Im Gegenteil: Hinsichtlich einzelner spezieller Produktgruppen hat der Gesetzgeber bereits Rechtsvorschriften erlassen, die eine Umstellung auf digitalisierte Produktbeschreibungen explizit ermöglichen.

Am fortschrittlichsten hierbei ist die Medizinprodukteverordnung, die alternative elektronische Anleitungen für bestimmte Produktgruppen erlaubt. Voraussetzung ist die Beachtung bestimmter Vorgaben zu Prozess, Inhalt und Form, die eindeutig in der Verordnung festgelegt sind. Lediglich auf Verlangen muss dem Käufer innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine gedruckte Gebrauchsanweisung zur Verfügung gestellt werden. Gleichwohl müssen die Risiken, die die digitale Bereitstellung mit sich bringt, in einer Risikobewertung dokumentiert werden.

Für die meisten anderen Produktgruppen bleibt der Paragraphendschungel undurchsichtig:

So wird im Produktsicherheitsgesetz zwar die Bereitstellung einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache vorausgesetzt. In welcher konkreten Form dies zu erfolgen hat, wird aber offen gelassen.

Ähnlich schwammig heißt es z.B. im Leitfaden zur Europäischen Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie), dass die CE-Kennzeichnung in den beigefügten Unterlagen abgedruckt sein muss, wenn sie nicht direkt auf das Produkt oder die Verpackung passt. Andererseits besagt der Blue Guide von 2016 – ein Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 – lediglich, dass zwar die Informationen zur Sicherheit zwingend auf Papier vorliegen müssen, aber nicht alle Anleitungen. Trotzdem solle Verbrauchern eine Anleitung in Papierform zur Verfügung gestellt werden, wenn diese das wünschen.

Auch die DIN ISO 82079-1-Norm zum Erstellen von Gebrauchsanleitungen stiftet mehr Verwirrung als Aufklärung, wenn sie empfiehlt, allgemein bei der Wahl der Medien für Benutzerinformationen die Bedürfnisse und Zugänglichkeit der Zielgruppe zu berücksichtigen und lediglich darauf hinweist, dass die Anleitung für die erwartete Lebensdauer des Produkts brauchbar sein soll.

Eine Sache der Gerichte

Solange es für die meisten der Produktgruppen weiterhin an eindeutigen Regelungen fehlt, wird es den Gerichten überlassen bleiben, die offenen gesetzlichen Bestimmungen auszulegen und im Einzelfall zu entscheiden, wann eine Bedienungsanleitung in Papierform (noch) dem Produkt beizufügen ist und wann nicht.

Erstaunlicherweise bleibt die Rechtsprechung zu dieser äußerst praxisrelevanten Frage weiterhin relativ dünn.

Im Hinblick auf ausgelieferte Digitalkameras hielt es das Landgericht Potsdam bereits im Jahre 2014 für ausreichend, dass der Verkäufer dem Käufer vor der Lieferung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als PDF-Datei zur Verfügung stellte (Urteil vom 26.6.2014, Az.: 2 O 188/13).

Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass ein Verbraucher heutzutage nicht mehr erwarte, zu jedem technischen Produkt, das er erwirbt, eine gedruckte Bedienungsanleitung zu erhalten. Zumindest bei zahlreichen Produkten der modernen Kommunikationstechnologie, zu denen neben Smartphones auch Digitalkameras gehörten, sei eine digitalisierte Beschreibung ausreichend. Hier gehöre der Verbraucher zu einer Zielgruppe mit ausreichendem technischen Vorverständnis, um die entsprechenden Gebrauchsinformationen – z.B. über ein Handbuch aus dem „Internet“ herunterladen oder über ein Service-Portal der entsprechenden Hersteller im „Internet“ – einsehen zu können.

Abzustellen sei auch nicht darauf, ob alle Haushalte mit einem Computer ausgestattet seien, um eine solche elektronische Bedienungsanleitung lesen zu können, sondern lediglich ob die angesprochenen Verkehrskreise dies überwiegend könnten. Dies sei bei den Käufern von Digitalkameras, die in der Regel entweder selbst im Besitz eines Computers seien bzw. einen Zugang zu einem solchen hätten, der Fall. Für die wenigen verbleibenden Verbraucher ohne Computerzugang sei die vom Verkäufer angebotene Möglichkeit der Bestellung eines gedruckten Handbuchs ausreichend.

Ähnlich dem Zeitgeist folgend entschied das Oberlandesgericht Frankfurt im Jahre 2019, dass es auch für den Online-Vertrieb elektronischer Kinderelektroautos genügt, wenn dem Käufer vor Lieferung lediglich eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als PDF-Datei übersandt wird (Urteil v. 28.02.2019 – Az.: 6 U 181/17).

Aussichten:   Risikoanalyse nach Produktbereichen und Zielgruppen

Wenn auch die wenigen gerichtlichen Entscheidungen die digitale Zukunft der Produktbeschreibungen indizieren, eine Blaupause für den Verzicht auf die Papierform liefern sie (noch) nicht.

Dort, wo die digitalisierte Nutzung aber bereits heute als Standard angesehen werden kann, so z.B. bei sämtlichen Produkten der modernen Kommunikationstechnologie sowie bei weiteren Artikeln, deren Vertrieb vorwiegend über den Online-Handel erfolgt, dürfte die ausschließlich digitale Auslieferung der Produktbeschreibung rechtlich unbedenklich sein.

Gleiches gilt für die wenigen spezialgesetzlich bereits geregelten Produktbereiche (insbesondere Medizinwesen), in denen unter Beachtung bestimmter Bedingungen ebenfalls bereits auf die Versendung von Beschreibungen in auf Papier gedruckter Form verzichtet werden kann.

In Ermangelung klarer gesetzlicher Regelungen bleibt es bei allen weiteren Produktgruppen einer Risikoanalyse von Produktkategorie, Zielgruppe und Sicherheitsbedürfnis des Verbrauchers vorbehalten, ob die digitalisierte Produktbeschreibung bereits ausreichend ist.

Ergibt diese Risikoanalyse, dass Online-Anleitungen für die angesprochene Zielgruppe überwiegend abrufbar sind und das Fehlen einer Produktbeschreibung in Papierform für den Verbraucher keinen Sicherheitsnachteil bedeutet, kann auch hier auf Digitalisierung umgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist gleichwohl, dass der Verbraucher klar und verständlich in gedruckter Form informiert wird, wo und wie er die digitale Produktbeschreibung abrufen kann. Auch sind Sicherheits- und Warnhinweise schon mit der Übergabe des Produktes dem Käufer im Print zur Verfügung zu stellen.

Alternativ kann bei offenen Risikoanalysen auch ein ressourcensparender Ansatz gewählt werden, bei dem einerseits in Druckform über die wichtigsten Informationen zur Sicherheit, dem bestimmungsmäßigen und sachgemäßen Gebrauch des Produktes belehrt wird, andererseits aber weitere Hinweise hinsichtlich Funktionalität, Randinformationen oder erweiterter Bedienung der digitalen Anleitung vorbehalten bleiben.

Fazit:

1.

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Beifügung einer Produktbeschreibung in Papierform gibt es nicht.

2.

Ob und inwieweit allein auf digitale Anleitungen umgestellt werden kann, hängt insbesondere vom Adressatenkreis des Produktes ab. Auch wenn es bislang wenige Entscheidungen diesbezüglich gibt, ist die Rechtsprechung unternehmerfreundlich und tendiert dazu, Bedienungsanleitungen in elektronischer und digitaler Form ausreichend zu halten, wenn zur Nutzung eines Produktes ein gewisses technisches Vorverständnis erforderlich ist.

Unerheblich ist, dass ein kleiner Teil der angesprochenen Verkehrskreise über dieses technische Verständnis nicht verfügt. Auf 100 % kommt es nicht an.

3.

Das von den Gerichten zur Auslegung herangezogene Verbraucherleitbild ist im Fluss und wird dem Zeitgeist angepasst. Auch dies spricht dafür, künftig vermehrt auf elektronische und digitale Anleitungen umzustellen, da zunehmend davon ausgegangen werden kann, dass ein überwiegender Teil der Bevölkerung in der Lage sein wird, die Anleitung digital abzurufen.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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BGH Urteil: Die Last mit der Lastschrift

Mai 7th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “BGH Urteil: Die Last mit der Lastschrift”

Das Kürzel SEPA steht für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Mit SEPA soll der Zahlungsverkehr im europäischen Wirtschaftsraum harmonisiert und mit einheitlichen Zahlungsverkehrsprodukten – Überweisungen und Lastschriften – abgewickelt werden.

Natürlich gibt es zur Durchsetzung dieser Ziele auch eine gesetzliche Regelung, die Europäische SEPA-Verordnung, die am 01. Februar 2014 in Kraft getreten ist.

Eine der für Online-Händler relevantesten Vorschriften dieser Verordnung befindet sich in Art. 9 Abs. 2. Hiernach ist es dem Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, verboten, einem Zahler vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat er sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Zahlungskonto zu führen hat.

Wiederholt haben deutsche Online-Händler, die Lastschriften von im Ausland ansässigen Käufern abgelehnt hatten, bereits in der Vergangenheit unbequeme Bekanntschaft mit dieser Vorschrift gemacht und kostenpflichtige Abmahnungen von Wettbewerbsverbänden oder Mitbewerbern über sich ergehen lassen müssen.

Nun ist die Liste und Last der abmahnfähigen SEPA-Vorgaben noch um eine Variante reicher geworden.

Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs ist Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung nämlich auch anwendbar, wenn der Käufer zwar in Deutschland wohnt, sein Konto für das Lastschriftverfahren aber in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterhält.

Mit anderen Worten:

Welches EU-Konto der Käufer zum Lastschrifteinzug angibt ist egal. Der Verkäufer muss es für den bargeldlosen Zahlungsverkehr akzeptieren und die Lastschrift durchführen.

Der Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2020 (Az.: I Z 93/18) ist hier abrufbar: https://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2020-Dok-037.pdf

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Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Vorsicht: Fehlende EINWEG – Verpackungshinweise sind abmahnbar

Mai 7th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “Vorsicht: Fehlende EINWEG – Verpackungshinweise sind abmahnbar”

Firmen, die der Pfandpflicht unterliegende Einweg-Getränke verkaufen, sind verpflichtet, in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar und lesbar mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.

Auch der Ort des Hinweises ist natürlich preußisch verbindlich geregelt: Er muss auf Informationstafeln oder -schildern angebracht werden, die sich in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befinden.

So will es das Verpackungsgesetz.

Dass die Überwachung und Einhaltung solch detaillierter gesetzlicher Informationspflichten aber nicht nur der behördlichen Kontrolle unterliegt, hat nun das Oberlandesgericht Köln in seinem Hinweisbeschluss vom 09.04.2020 festgestellt (Az.: 6 U 292/19 – der Volltext wurde noch nicht veröffentlicht).

Hiernach beinhaltet eine Zuwiderhandlung gegen die nach § 32 Verpackungsgesetz bestehenden Hinweispflichten zugleich einen Wettbewerbsverstoß.

Will heißen:

Auch Wettbewerbsvereine oder Mitbewerber können das Fehlen entsprechender Hinweise kostenpflichtig abmahnen und Unterlassungsansprüche geltend machen.

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Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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LG München: Kosten eines Abschlussschreibens – Mal nicht erstattungsfähig!

Mai 4th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “LG München: Kosten eines Abschlussschreibens – Mal nicht erstattungsfähig!”

Die Haftungsfalle „Abschlussschreiben“ ist jedem Anwalt hinlänglich bekannt – oder sollte sie zumindest sein. Nun ist sie um eine neue Facette reicher geworden:

Ist einem Mandanten eine einstweilige Verfügung zugestellt worden, muss auf diese reagiert werden. Und zwar selbst dann, wenn der Mandant die Vorgaben der einstweiligen Verfügung künftig beachten will. Denn das Verfügungsverfahren ist nur auf vorläufigen Rechtsschutz ausgerichtet.

Um eine endgültige Erledigung eines Rechtsstreits bereits im Verfügungsverfahren zu erzielen, bedarf der Verfügungskläger einer Abschlusserklärung des Verfügungsbeklagten, mit der dieser die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung akzeptiert.

Der Beklagte hat zwei Wochen Zeit, sich hierzu zu erklären. Schweigt er, darf ihm der Kläger ein anwaltliches Schreiben, das sogenannte Abschlussschreiben schicken, in dem er den Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordert, um ein teures Hauptsacheverfahren vor Gericht zu vermeiden. Die Kosten für dieses Aufforderungsschreiben, oft im vierstelligen Bereich, trägt der Beklage. Insofern empfiehlt es sich für den Schuldner stets, dem Gläubiger zuvorzukommen und rechtzeitig eine Erklärung abzugeben, um (vermeidbare) Kosten zu sparen.

Was aber, wenn der Beklagte zwar nicht schweigt, dem Kläger jedoch lediglich erklärt, er werde prüfen, ob er eine Abschlusserklärung abgebe, der Versendung eines Abschlussschreibens bedürfe es aber nicht?

In der Praxis dürfte der Kläger in unzähligen dieser Fälle trotzdem sein kostenpflichtiges Abschlussschreiben versandt und auf Abgabe einer Abschlusserklärung sowie Zahlung der durch die Aufforderung entstandenen Anwaltskosten bestanden haben.

Diese Kosten der anwaltlichen Beauftragung sind jedoch nicht erstattungsfähig. So zumindest, wenn sich die jüngste Rechtsprechung des LG München durchsetzen sollte (LG München I, Urt. v. 10.03.2020 – Az.: 33 0 10414/18).

Wenn nämlich der Beklagte zuvor ausdrücklich erklärt habe, dass es keiner Versendung eines Abschlussschreibens bedürfe, sei für einen Kostenerstattungsanspruch kein Platz mehr – so die Münchener Richter. Der so geäußerte Wille des Beklagten sei eindeutig, unabhängig davon, ob er tatsächlich noch eine Abschlusserklärung abgibt oder nicht. Eine weitere kostenpflichtige Aufforderung sei nicht mehr erforderlich.

Damit schmetterte das Landgericht auch die in der Praxis weit verbreitete Ansicht ab, der Beklagte müsse sich außergerichtlich zur Frage der Bestandskraft der gegen ihn erlassenen einstweiligen Verfügung rechtsverbindlich erklären, wenn er die Kosten eines Abschlussschreibens vermeiden wolle.

Fazit:

Setzt sich die Rechtsprechung aus der bayrischen Landeshauptstadt durch, könnten künftig Musterschreiben des Beklagten nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung mit dem Hinweis „der Versendung eines Abschlussschreibens bedarf es nicht, man werde die Abgabe einer Abschlusserklärung aber prüfen“ ausreichen, um einem Kostenrisiko durch ein anwaltliches Abschlussschreiben zu entgehen. Dem Kläger bliebe hier nur die Möglichkeit einer Hauptsacheklage.

Gänzlich untätig bleiben darf der Beklagte aber auch weiterhin nicht. Schweigt er mehr als zwei Wochen ohne einen entsprechenden Hinweis, wird er die Kosten des Abschlussschreibens auch künftig bezahlen müssen.

Sprechen Sie uns gerne jederzeit bei Rückfragen hierzu an.

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