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Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

“Google nicht vergessen!“ – Löschungspflichten bei Untersagungsverboten

April 4th, 2019 Posted by Allgemein 0 thoughts on ““Google nicht vergessen!“ – Löschungspflichten bei Untersagungsverboten”
Karlsruhe, 04.04.2019 (BK).

Auf eine auch aus unternehmerischer Sicht sehr interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg möchten wir Sie gerne aufmerksam machen.

Im hohen Norden hatte ein Schuldner nach Ansicht des Gläubigers gegen einen Unterlassungstitel verstoßen, der es ihm untersagt hatte, im geschäftlichen Verkehr mit bestimmten Angaben für eine Magnetfeldtherapie, insbesondere eine “pulsierende Magnetfeldtherapie (PMT)” zu werben.

Tatsächlich waren diese Angaben zwar von der Internetseite des Schuldners gelöscht worden, jedoch noch über eine Internetsuchmaschine abrufbar. Um dem Unterlassungsgebot ausreichend nachzukommen, hätten aber auch solche Inhalte häufig genutzter Suchmaschinen ausgeschlossen werden müssen, so das Oberlandesgericht und verurteilte den Schuldner zu einem Ordnungsgeld (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.7.2018, 6 W 45/18).

Zu der Verpflichtung des Schuldners gehöre es nämlich auch, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Website zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit über häufig genutzte Suchmaschinen im Internet zu verhindern. Ferner obliege es dem Schuldner sicherzustellen, dass nur noch die Neufassung der Homepage für Dritte abrufbar ist. Dies mache laut Rechtsauffassung des Senats auch Kontrollen der erforderlichen Arbeitsschritte des Providers und vor allem von deren Ergebnis erforderlich. Unter den gegebenen Umständen oblag es dem Schuldner insbesondere, die Präsenz nur der Neufassung im Internet zu überprüfen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg schließt sich mit seiner Entscheidung den entsprechenden Rechtsauffassungen weiterer Senate wie z.B. dem des OLG Dresden an. Letzteres hatte in seinem Urteil vom 24.04.2018 (14 U 50/18) bei einer entsprechenden Fall-Konstellation die Pflicht konstatiert, bei Google einen Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte zu stellen, um der Unterlassungspflicht nachzukommen. Diese Pflicht sei auch nicht auf Google beschränkt, sondern beziehe sich auf alle gängigen Suchmaschinen.

Verstöße gegen Unterlassungsversprechen oder Unterlassungstitel können empfindliche Ordnungsgelder in vier- oder fünfstelligen Euro-Bereich nach sich ziehen!

Lassen Sie sich daher umfassend anwaltlich beraten, bevor Sie ein Unterlassungsversprechen abgeben oder wie Sie Unterlassungsgebote rechtmäßig befolgen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)

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