Juli 30th, 2020 Posted by Alex RaquetAllgemein
0 thoughts on “Quadratischer Scho K.O. für „Milka“”
88 Jahre lang ist nur eine Schokoladenverpackung quadratisch. Und nach dem Willen der obersten Richter des Bundesgerichtshofs wird Ritter Sport dieses Monopol auch noch eine ganze Weile behalten.
Denn mit Beschlüssen vom 23.07.2020 (I ZB 42/19 und I ZB 43/19, https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020093.html) wies der I. Zivilsenat in Karlsruhe die Anträge des „Milka“ – Herstellers Mondelez auf Löschung von zwei für Tafelschokolade eingetragene Marken von Ritter Sport in Form quadratischer Verpackungen zurück.
Ein jahrzehntelanger Rechtsstreit
Ganze zehn Jahre bissen sich die LILA-Riesen an der quadratisch süßen Konkurrenz des in Baden-Württemberg ansässigen Familienunternehmens Ritter die Zähne aus. Dessen Mitgründerin Clara hatte bereits im Jahre 1932 die eigenwillige Idee, eine Schokolade in quadratischer Form zu produzieren.
Weitere 63 Jahre später hatte sich die quadratische Verpackung für Schokolade qua Benutzung als Herkunftshinweis für Ritter Sport längst durchgesetzt, so dass das Deutsche Patent- und Markenamt einer Eintragung als dreidimensionaler Marke im Jahre 1995 zustimmte. Eine weitere kam im Jahre 2001 hinzu.
Damit aber war anderen
Süßwarenherstellern das Anbieten von Tafelschokolade in quadratischen
Verpackungen erst einmal verboten. Ein Umstand, mit dem sich Mondelez (ehemals
Kraft Foods) partout nicht abfinden wollte. Und so entschied man sich im
Jahre 2010, die Löschung der quadratischen Ritter-Sport-Marken zu beantragen
und das Monopol der Konkurrenz zu knacken.
Etliche Instanzen und Jahre später scheint dieser Versuch nun endgültig gescheitert zu sein.
Erste Niederlage schon vor drei Jahren
Bereits im Jahre 2017 hatte der BGH den ersten Löschungseinwand von Mondelez, dass die in den Marken gezeigten Verpackungen lediglich typische Gebrauchseigenschaften darin verpackter Tafelschokolade wiedergeben würden, zurückgewiesen. Ein solches in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregeltes sogenanntes „Schutzhindernis“ könne nämlich nur dann zu einer Löschung führen, so die Karlsruher Richter, wenn die Marke ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehe. Die von Ritter Sport beanspruchte quadratische Form sei aber bereits keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade.
Ritter Sport behält Monopol
Noch aber hatte Mondelez ein weiteres Eisen im Feuer, um die Marken des Kontrahenten zum Schmelzen zu bringen: Denn grundsätzlich ist eine Marke auch dann zu löschen, wenn diese ausschließlich aus einer Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dieses Schutzhindernis hatte die Rechtsprechung in der Vergangenheit zum Beispiel für als Marken angemeldete Schmuckwaren, Kleider oder Vasen angenommen, bei denen der durch die Form vermittelte ästhetische Wert der Ware derart im Vordergrund stand, dass der Marke selbst kein Herkunftshinweis mehr zugesprochen werden konnte.
Doch drei weitere Jahre später
versagte der BGH nun auch diesem Einwand die Gefolgschaft und wies die
Löschungsanträge von Mondelez endgültig zurück.
Zwar verfolge Ritter Sport eine
Vermarktungsstrategie, in der sie die quadratische Form der Verpackung mit dem
bekannten Werbespruch „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ herausstelle.
Dies könne auch dazu führen, dass die Entscheidung der Verbraucher, die
Schokolade zu erwerben, durch die quadratische Form der Verpackung bestimmt
wird, weil die Verbraucher darin einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade
aus einem bestimmten Unternehmen sehen und damit bestimmte Qualitätserwartungen
verbinden.
Auf all das komme es aber bei der
Bestimmung des zweiten Schutzhindernisses nicht maßgeblich an, so der Erste
Senat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 23.07.2020.
Entscheidend sei vielmehr, dass die quadratische Form der für Ritter Sport eingetragenen Verpackung weder einen besonderen künstlerischen Wert habe noch zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten führe. Dafür, dass die quadratischen Verpackungen der darin enthaltenen Schokolade einen besonderen Wert verleihen würden, gebe es schlichtweg keine Anhaltspunkte.
Kein LILA-Quadrat
Ritter Sport bleibt also auch künftig die einzige quadratische Schokolade. Lila wird diese aber auch weiterhin kaum sein. Denn hier hält wiederum die Konkurrenz das Monopol in Form einer noch älteren eingetragenen Farbmarke.
Juni 2nd, 2020 Posted by Alex RaquetAllgemein
0 thoughts on “Ist der Keks schon gegessen?Der BGH zu Cookies & Co”
Kaum eine Webseite funktioniert heute noch ohne Cookies. Vereinfacht zusammengefasst, speichern Cookies beim Surfen im Internet Daten auf der Festplatte des Nutzes. Einerseits, um den Nutzer und dessen Einstellungen „wiederzuerkennen“, wenn er zurück auf eine Webseite kommt, die er schon einmal besucht hat. So z.B. merkt sich ein Online-Shop die Produkte, die der Nutzer zuvor in den Warenkorb gelegt hat. Andererseits werden sog. „Tracking Cookies“ eingesetzt, um das digitale Verhalten des Nutzers über verschiedenste Internetseiten unter die Lupe nehmen zu können, sei es, um dem Nutzer zielgerichtete Werbung zukommen zu lassen oder um User-Profile seines Surfverhaltens zu erstellen.
Wer aber auf Internetseiten Cookies weiterhin einsetzen
will, benötigt die aktive Zustimmung des Nutzers. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem Streit zwischen
einem Anbieter von Online-Gewinnspielen, Planet 49, und dem Bundesverband der
Verbraucherzentralen (BGH, Urteil
vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II).
Eine schon voreingestellte Checkbox ist mithin ebenso unzulässig, wie ein „Durch Weitersurfen akzeptieren Sie alle Cookies“ – Banner ohne Möglichkeit der eigenen Zustimmung des Users. Zudem müssen die Cookie- bzw. Einwilligungsbanner auch wirklich blockieren, bis der Nutzer tatsächlich aktiv zugestimmt hat. „Opt-Out“ ist also Out.
Gerade
für Publisher, Blogbetreiber und Online-Shops, die immer noch in großem Umfang
„Cookies“ einsetzen, dürfte diese Entscheidung von besonderer Bedeutung sein,
will man sich nicht ein unangenehmes Abmahnrisiko aufhalsen.
Auch strengere Anforderungen
bei Telefon- und elektronischer Einwilligung
Mit
seinem Urteil vom 28. Mai geht der Bundesgerichtshof der Werbewirtschaft aber
auch noch in einem weiteren wichtigen Punkt gehörig auf den „Keks“. Denn auch
die Anforderungen an die Einwilligung in die telefonische Werbung wurden durch
die Karlsruher Richter (noch einmal) strenger gezogen.
Im Gegensatz zum Einsatz von „Cookies“ ist das Erfordernis einer vorherigen Einwilligung des angerufenen Verbrauchers im Rahmen der telefonischen- und elektronischen Akquise (E-Mail, SMS) ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben.
Diverse
Dienstleister versuchen dieses Einverständnis im Zusammenhang im Zuge des
Angebots von Online-Gewinnspielen zu genieren, bei denen der User zugleich um
seine Einwilligung mit einer künftigen telefonischen und/oder elektronischen
Werbung gebeten wird.
Im konkreten Fall hatte der beklagte Dienstleister „Planet 49“ diese Zustimmung zwar auch vorschriftsmäßig dem Verbraucher überlassen. Problematisch war jedoch, dass dem Nutzer im Rahmen dieser Zustimmung nur die Alternative eingeräumt wurde, entweder selbst die Einwilligungsadressaten aus einer anzuklickenden Liste von 57 werbenden Sponsoren und Kooperationspartnern auszuwählen oder die Auswahl dem Gewinnspielanbieter zu überlassen.
Eine
solche Gestaltung der Einwilligungserklärung sei jedoch unzulässig – so der
BGH. Denn sie sei darauf angelegt, den Verbraucher mit einem aufwendigen
Verfahren der Auswahl von in der Liste aufgeführten Partnerunternehmen zu
konfrontieren, um ihn zu veranlassen, von dieser Auswahl abzusehen und
stattdessen der Beklagten die Wahl der Werbepartner zu überlassen.
Fazit:
Die Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung und Nutzung seiner persönlichen Daten ist das A&O rechtssicheren Marketings. Der BGH zieht die Stellschrauben noch einmal an, sei es beim Einsatz von Cookies oder im Rahmen telefonischer und elektronischer Werbung. Gestaltung und Einsatz von Einwilligungserklärungen sollten daher nicht auf die leichte Schulter genommen, sondern professionell begleitet werden.
Mai 22nd, 2020 Posted by Alex RaquetAllgemein
0 thoughts on “LG Osnabrück: SCHUFA-Androhung im Mahnschreiben unlauter, wenn…”
Inkassounternehmen
dürfen säumigen Schuldnern für den Fall der Nichtzahlung keine
„Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit“ androhen, wenn die Forderung
vom Schuldner zuvor bestritten wurde.
So
zumindest entschied nun das Landgericht Osnabrück hinsichtlich der Klage einer
Verbraucherzentrale gegen einen Inkassodienstleister, der entsprechende Klausel
in einem Mahnschreiben gegen einen Verbraucher verwendet hatte (Urteil v. 29.04.2020
– 18 O 400/19).
Im Fall
hatte das Inkassounternehmen vom Verbraucher ca. 500 Euro für ein Möbelstück
gefordert. Der Kunde war vom Kaufvertrag wegen verspäteter Lieferung jedoch
rechtmäßig zurückgetreten. In der Kopfzeile des Inkassobriefs stand
„Vertragspartner der Schufa“. Der Brief schloss mit dem Satz:
„Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts-
Anwalts- und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit
zu vermeiden.“
Aussagen
über die Bonität eines Schuldners und die Weitergabe seiner Daten an eine
Auskunftei seien aber nur im Hinblick auf unbestrittene Forderungen rechtlich
zulässig, so die Zivilkammer des niedersächsischen Landgerichts.
Die
bloße Nichtzahlung einer Forderung sage aber nichts über die Bonität des
Verbrauchers aus, wenn dieser die Forderung zuvor bestritten habe. In einem
solche Fall dürften die Daten des Schuldners bereits aus datenschutzrechtlichen
Gründen nicht an eine Auskunftei vermittelt werden. Schon die bloße
Ankündigung, dies dennoch bei weiterer Säumnis zu tun, sei daher unlauter und
zu unterlassen.
Entsprechende
Rechtsprechung des LG Osnabrück wird aller Voraussicht nach bedeutenden Einfluss
auf die künftige Gestaltung der Mahnschreiben von Inkassomunternehmen und die
rechtliche Prüfung des der Forderung zugrunde liegenden Sachverhalts haben.
Zumindest bei der Geltendmachung bestrittener Forderungen muss künftig jeglicher Eindruck vermieden werden, dass die weitere Säumnis Auswirkungen auf die Bonität des Verbrauchers haben wird. Gerade die Ankündigung von SCHUFA-Meldungen oder die Androhung der Weitergabe von Verbraucherdaten an eine Auskunftei muss in solchen Fällen künftig unterbleiben.
Mai 18th, 2020 Posted by Alex RaquetAllgemein
0 thoughts on “Papier oder digitaler Tiger?”
Ob als Beipackzettel für den Aufbauschrank, den Flatscreen oder das Überraschungsei. Kaum ein Produkt kommt ohne sie aus – die Bedienungsanleitung. Oft Fluch und Segen zugleich. Technische Aufzeichnungen sind bereits im Alten Ägypten dokumentiert. Kamen sie damals als Hieroglyphen daher, fluten sie heute millionenfach in Papierform unsere Schubladen. Oder schlimmer noch: unsere Mülleimer.
Vereinzelt versuchen
Unternehmen diesem Verbrauch wertvoller Ressourcen mit elektronischen und
digitalen Alternativen von Gebrauchsanweisungen entgegen zu wirken.
Online-Handbücher, eMails mit erklärendem Anhang, CD-Roms, QR-Codes oder
Anleitungsvideos sollen der Papierflut ein Ende setzen.
Doch die Unsicherheit ist hoch: Dürfen Hersteller und Verkäufer auf die Beifügung gedruckter Anleitungen wirklich verzichten?
Unklare Gesetzeslage
Jeder Bundesbürger verbraucht im
Durchschnitt 230 kg Papier im Jahr. Weltweit werden mehr als 400
Millionen Tonnen des mehr als 2000 Jahre alten Werkstoffes hergestellt. Ebenfalls
per annum!
Dass dies nicht spurlos an der Umwelt vorbeigeht, bedarf keiner hören Mathematik. Papier wird zu etwa 95 Prozent aus Holz hergestellt, 20 Prozent der weltweiten Holzernte zu Papier verarbeitet. Holz ist in Europa zum zweit wichtigsten Rohstoff nach Rohöl geworden.
Grund genug also, den eigenen Verbrauch zu überdenken.
Digitale Gebrauchshinweise sind ein wichtiger Ansatz
im geschäftlichen Verkehr, Nachhaltigkeit und Kostensenkung mit einander zu
verbinden. Weit verbreitet ist jedoch die Befürchtung, Produkte müssten
zugleich auch zwingend Anleitungen in Papierform enthalten. Keine deutsche oder
europäische Regelung sieht ein solches generelles Gebot für die Bereitstellung
von Produkten aber vor.
Im Gegenteil: Hinsichtlich einzelner spezieller
Produktgruppen hat der Gesetzgeber bereits Rechtsvorschriften erlassen, die
eine Umstellung auf digitalisierte Produktbeschreibungen explizit ermöglichen.
Am fortschrittlichsten hierbei ist die Medizinprodukteverordnung, die alternative elektronische Anleitungen für bestimmte Produktgruppen erlaubt. Voraussetzung ist die Beachtung bestimmter Vorgaben zu Prozess, Inhalt und Form, die eindeutig in der Verordnung festgelegt sind. Lediglich auf Verlangen muss dem Käufer innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine gedruckte Gebrauchsanweisung zur Verfügung gestellt werden. Gleichwohl müssen die Risiken, die die digitale Bereitstellung mit sich bringt, in einer Risikobewertung dokumentiert werden.
Für die meisten anderen Produktgruppen bleibt der
Paragraphendschungel undurchsichtig:
So wird im Produktsicherheitsgesetz zwar die Bereitstellung einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache vorausgesetzt. In welcher konkreten Form dies zu erfolgen hat, wird aber offen gelassen.
Ähnlich schwammig heißt es
z.B. im Leitfaden zur Europäischen Richtlinie über die elektromagnetische
Verträglichkeit (EMV-Richtlinie), dass die CE-Kennzeichnung in den beigefügten
Unterlagen abgedruckt sein muss, wenn sie nicht direkt auf das Produkt oder die
Verpackung passt. Andererseits besagt der Blue Guide von 2016 – ein Leitfaden
für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 – lediglich, dass zwar
die Informationen zur Sicherheit zwingend auf Papier vorliegen müssen, aber
nicht alle Anleitungen. Trotzdem solle Verbrauchern eine Anleitung in
Papierform zur Verfügung gestellt werden, wenn diese das wünschen.
Auch die DIN ISO 82079-1-Norm zum Erstellen von Gebrauchsanleitungen stiftet mehr Verwirrung als Aufklärung, wenn sie empfiehlt, allgemein bei der Wahl der Medien für Benutzerinformationen die Bedürfnisse und Zugänglichkeit der Zielgruppe zu berücksichtigen und lediglich darauf hinweist, dass die Anleitung für die erwartete Lebensdauer des Produkts brauchbar sein soll.
Eine Sache
der Gerichte
Solange es für die meisten der Produktgruppen
weiterhin an eindeutigen Regelungen fehlt, wird es den Gerichten überlassen
bleiben, die offenen gesetzlichen Bestimmungen auszulegen und im Einzelfall zu
entscheiden, wann eine Bedienungsanleitung in Papierform (noch) dem Produkt
beizufügen ist und wann nicht.
Erstaunlicherweise bleibt die Rechtsprechung zu dieser
äußerst praxisrelevanten Frage weiterhin relativ dünn.
Im Hinblick auf ausgelieferte Digitalkameras
hielt es das Landgericht Potsdam bereits im Jahre 2014 für ausreichend, dass
der Verkäufer
dem Käufer vor der Lieferung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per
Email als PDF-Datei zur Verfügung stellte (Urteil vom 26.6.2014, Az.: 2 O
188/13).
Zur
Begründung verwies das Gericht darauf, dass ein Verbraucher heutzutage nicht
mehr erwarte, zu jedem technischen Produkt, das er erwirbt, eine gedruckte
Bedienungsanleitung zu erhalten. Zumindest bei zahlreichen Produkten der
modernen Kommunikationstechnologie, zu denen neben Smartphones auch Digitalkameras
gehörten, sei eine digitalisierte Beschreibung ausreichend. Hier gehöre der
Verbraucher zu einer Zielgruppe mit ausreichendem technischen Vorverständnis,
um die entsprechenden Gebrauchsinformationen – z.B. über ein Handbuch aus dem
„Internet“ herunterladen oder über ein Service-Portal der entsprechenden
Hersteller im „Internet“ – einsehen zu können.
Abzustellen sei auch nicht
darauf, ob alle Haushalte mit einem Computer ausgestattet seien, um eine solche
elektronische Bedienungsanleitung lesen zu können, sondern lediglich ob die
angesprochenen Verkehrskreise dies überwiegend könnten. Dies sei bei den
Käufern von Digitalkameras, die in der Regel entweder selbst im Besitz eines
Computers seien bzw. einen Zugang zu einem solchen hätten, der Fall. Für die
wenigen verbleibenden Verbraucher ohne Computerzugang sei die vom Verkäufer
angebotene Möglichkeit der Bestellung eines gedruckten Handbuchs ausreichend.
Ähnlich dem Zeitgeist folgend
entschied das Oberlandesgericht Frankfurt im Jahre 2019, dass es auch für den
Online-Vertrieb elektronischer Kinderelektroautos genügt, wenn dem Käufer vor
Lieferung lediglich eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als
PDF-Datei übersandt wird (Urteil v. 28.02.2019 – Az.: 6 U 181/17).
Aussichten: Risikoanalyse nach Produktbereichen und
Zielgruppen
Wenn auch die wenigen
gerichtlichen Entscheidungen die digitale Zukunft der Produktbeschreibungen
indizieren, eine Blaupause für den Verzicht auf die Papierform liefern sie (noch)
nicht.
Dort, wo die digitalisierte
Nutzung aber bereits heute als Standard angesehen werden kann, so z.B. bei
sämtlichen Produkten der modernen Kommunikationstechnologie sowie bei weiteren
Artikeln, deren Vertrieb vorwiegend über den Online-Handel erfolgt, dürfte die
ausschließlich digitale Auslieferung der Produktbeschreibung rechtlich
unbedenklich sein.
Gleiches gilt für die wenigen spezialgesetzlich bereits geregelten Produktbereiche (insbesondere Medizinwesen), in denen unter Beachtung bestimmter Bedingungen ebenfalls bereits auf die Versendung von Beschreibungen in auf Papier gedruckter Form verzichtet werden kann.
In Ermangelung klarer
gesetzlicher Regelungen bleibt es bei allen weiteren Produktgruppen einer
Risikoanalyse von Produktkategorie, Zielgruppe und Sicherheitsbedürfnis des
Verbrauchers vorbehalten, ob die digitalisierte Produktbeschreibung bereits
ausreichend ist.
Ergibt diese Risikoanalyse,
dass Online-Anleitungen für die angesprochene Zielgruppe überwiegend abrufbar
sind und das Fehlen einer Produktbeschreibung in Papierform für den Verbraucher
keinen Sicherheitsnachteil bedeutet, kann auch hier auf Digitalisierung
umgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist gleichwohl, dass der Verbraucher
klar und verständlich in gedruckter Form informiert wird, wo und wie er die
digitale Produktbeschreibung abrufen kann. Auch sind Sicherheits- und
Warnhinweise schon mit der Übergabe des Produktes dem Käufer im Print zur
Verfügung zu stellen.
Alternativ kann bei offenen Risikoanalysen auch ein ressourcensparender Ansatz gewählt werden, bei dem einerseits in Druckform über die wichtigsten Informationen zur Sicherheit, dem bestimmungsmäßigen und sachgemäßen Gebrauch des Produktes belehrt wird, andererseits aber weitere Hinweise hinsichtlich Funktionalität, Randinformationen oder erweiterter Bedienung der digitalen Anleitung vorbehalten bleiben.
Fazit:
1.
Eine allgemeine
gesetzliche Pflicht zur Beifügung einer Produktbeschreibung in Papierform gibt
es nicht.
2.
Ob und
inwieweit allein auf digitale Anleitungen umgestellt werden kann, hängt
insbesondere vom Adressatenkreis des Produktes ab. Auch wenn es bislang wenige
Entscheidungen diesbezüglich gibt, ist die Rechtsprechung unternehmerfreundlich
und tendiert dazu, Bedienungsanleitungen in elektronischer und digitaler Form
ausreichend zu halten, wenn zur Nutzung eines Produktes ein gewisses
technisches Vorverständnis erforderlich ist.
Unerheblich
ist, dass ein kleiner Teil der angesprochenen Verkehrskreise über dieses
technische Verständnis nicht verfügt. Auf 100 % kommt es nicht an.
3.
Das von den Gerichten zur Auslegung herangezogene Verbraucherleitbild ist im Fluss und wird dem Zeitgeist angepasst. Auch dies spricht dafür, künftig vermehrt auf elektronische und digitale Anleitungen umzustellen, da zunehmend davon ausgegangen werden kann, dass ein überwiegender Teil der Bevölkerung in der Lage sein wird, die Anleitung digital abzurufen.
Mai 7th, 2020 Posted by Alex RaquetAllgemein
0 thoughts on “BGH Urteil: Die Last mit der Lastschrift”
Das Kürzel SEPA steht für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Mit SEPA soll der Zahlungsverkehr im europäischen Wirtschaftsraum harmonisiert und mit einheitlichen Zahlungsverkehrsprodukten – Überweisungen und Lastschriften – abgewickelt werden.
Natürlich
gibt es zur Durchsetzung dieser Ziele auch eine gesetzliche Regelung, die Europäische
SEPA-Verordnung, die am 01. Februar 2014 in Kraft getreten ist.
Eine
der für Online-Händler relevantesten Vorschriften dieser Verordnung
befindet sich in Art. 9 Abs. 2. Hiernach ist es dem Zahlungsempfänger, der
Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, verboten, einem Zahler vorzugeben, in
welchem Mitgliedstaat er sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares
Zahlungskonto zu führen hat.
Wiederholt
haben deutsche Online-Händler, die Lastschriften von im Ausland ansässigen
Käufern abgelehnt hatten, bereits in der Vergangenheit unbequeme Bekanntschaft
mit dieser Vorschrift gemacht und kostenpflichtige Abmahnungen von
Wettbewerbsverbänden oder Mitbewerbern über sich ergehen lassen müssen.
Nun
ist die Liste und Last der abmahnfähigen SEPA-Vorgaben noch um eine Variante
reicher geworden.
Gemäß
Urteil des Bundesgerichtshofs ist Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung nämlich auch
anwendbar, wenn der Käufer zwar in Deutschland wohnt, sein Konto für das
Lastschriftverfahren aber in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
unterhält.
Mit
anderen Worten:
Welches
EU-Konto der Käufer zum Lastschrifteinzug angibt ist egal. Der Verkäufer muss es
für den bargeldlosen Zahlungsverkehr akzeptieren und die Lastschrift
durchführen.
Mai 7th, 2020 Posted by Alex RaquetAllgemein
0 thoughts on “Vorsicht: Fehlende EINWEG – Verpackungshinweise sind abmahnbar”
Firmen, die der Pfandpflicht unterliegende Einweg-Getränke verkaufen, sind verpflichtet, in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar und lesbar mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.
Auch der Ort des Hinweises ist natürlich preußisch verbindlich geregelt: Er muss auf Informationstafeln oder -schildern angebracht werden, die sich in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befinden.
So will es das Verpackungsgesetz.
Dass die Überwachung und Einhaltung
solch detaillierter gesetzlicher Informationspflichten aber nicht nur der
behördlichen Kontrolle unterliegt, hat nun das Oberlandesgericht Köln in
seinem Hinweisbeschluss vom 09.04.2020 festgestellt (Az.: 6 U 292/19 – der
Volltext wurde noch nicht veröffentlicht).
Hiernach beinhaltet eine Zuwiderhandlung gegen die nach § 32 Verpackungsgesetz bestehenden Hinweispflichten zugleich einen Wettbewerbsverstoß.
Will
heißen:
Auch Wettbewerbsvereine oder Mitbewerber können das Fehlen entsprechender Hinweise kostenpflichtig abmahnen und Unterlassungsansprüche geltend machen.
Mai 4th, 2020 Posted by Alex RaquetAllgemein
0 thoughts on “LG München: Kosten eines Abschlussschreibens – Mal nicht erstattungsfähig!”
Die Haftungsfalle „Abschlussschreiben“ ist jedem Anwalt hinlänglich bekannt – oder sollte sie zumindest sein. Nun ist sie um eine neue Facette reicher geworden:
Ist einem Mandanten eine einstweilige Verfügung zugestellt worden, muss auf diese reagiert werden. Und zwar selbst dann, wenn der Mandant die Vorgaben der einstweiligen Verfügung künftig beachten will. Denn das Verfügungsverfahren ist nur auf vorläufigen Rechtsschutz ausgerichtet.
Um
eine endgültige Erledigung eines Rechtsstreits bereits im Verfügungsverfahren
zu erzielen, bedarf der Verfügungskläger einer Abschlusserklärung des
Verfügungsbeklagten, mit der dieser die einstweilige Verfügung als
abschließende Regelung akzeptiert.
Der Beklagte hat zwei Wochen Zeit, sich hierzu zu erklären. Schweigt er, darf ihm der Kläger ein anwaltliches Schreiben, das sogenannte Abschlussschreiben schicken, in dem er den Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordert, um ein teures Hauptsacheverfahren vor Gericht zu vermeiden. Die Kosten für dieses Aufforderungsschreiben, oft im vierstelligen Bereich, trägt der Beklage. Insofern empfiehlt es sich für den Schuldner stets, dem Gläubiger zuvorzukommen und rechtzeitig eine Erklärung abzugeben, um (vermeidbare) Kosten zu sparen.
Was
aber, wenn der Beklagte zwar nicht schweigt, dem Kläger jedoch lediglich
erklärt, er werde prüfen, ob er eine Abschlusserklärung abgebe, der Versendung
eines Abschlussschreibens bedürfe es aber nicht?
In
der Praxis dürfte der Kläger in unzähligen dieser Fälle trotzdem sein
kostenpflichtiges Abschlussschreiben versandt und auf Abgabe einer
Abschlusserklärung sowie Zahlung der durch die Aufforderung entstandenen Anwaltskosten
bestanden haben.
Diese Kosten der anwaltlichen Beauftragung sind jedoch nicht erstattungsfähig. So zumindest, wenn sich die jüngste Rechtsprechung des LG München durchsetzen sollte (LG München I, Urt. v. 10.03.2020 – Az.: 33 0 10414/18).
Wenn
nämlich der Beklagte zuvor ausdrücklich erklärt habe, dass es keiner Versendung
eines Abschlussschreibens bedürfe, sei für einen Kostenerstattungsanspruch kein
Platz mehr – so die Münchener Richter. Der so geäußerte Wille des Beklagten sei
eindeutig, unabhängig davon, ob er tatsächlich noch eine Abschlusserklärung abgibt
oder nicht. Eine weitere kostenpflichtige Aufforderung sei nicht mehr
erforderlich.
Damit
schmetterte das Landgericht auch die in der Praxis weit verbreitete Ansicht ab,
der Beklagte müsse sich außergerichtlich zur Frage der Bestandskraft der gegen
ihn erlassenen einstweiligen Verfügung rechtsverbindlich erklären, wenn er die
Kosten eines Abschlussschreibens vermeiden wolle.
Fazit:
Setzt sich die Rechtsprechung aus der bayrischen Landeshauptstadt durch, könnten künftig Musterschreiben des Beklagten nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung mit dem Hinweis „der Versendung eines Abschlussschreibens bedarf es nicht, man werde die Abgabe einer Abschlusserklärung aber prüfen“ ausreichen, um einem Kostenrisiko durch ein anwaltliches Abschlussschreiben zu entgehen. Dem Kläger bliebe hier nur die Möglichkeit einer Hauptsacheklage.
Gänzlich untätig bleiben darf der Beklagte aber auch weiterhin nicht. Schweigt er mehr als zwei Wochen ohne einen entsprechenden Hinweis, wird er die Kosten des Abschlussschreibens auch künftig bezahlen müssen.
Sprechen Sie uns gerne jederzeit bei Rückfragen hierzu an.
April 27th, 2020 Posted by Alex RaquetAllgemein
0 thoughts on “LG Hamburg: FACEBOOK muss Profilseite löschen”
Gemäß eines Urteils des Hamburger Landgerichts muss Facebook eine automatisch generierte Profilseite eines Unternehmens löschen, wenn das betroffene Unternehmen hierfür keine Einwilligung erteilt hat und die Profilseite auch von Nicht Facebook-Mitgliedern frei einsehbar ist.
Was war passiert?
Eine Hamburger Rechtsanwaltskanzlei hatte zufällig bemerkt, dass auf Facebook ein Profil mit ihrem Namen, Kontaktanschriften und Fachgebieten eingerichtet worden war. Facebook selbst hatte dieses Profil als nicht-offizielle Seite generiert – ein automatischer Prozess des sozialen Netzwerks, der immer dann erfolgt, wenn ein Unternehmen über kein Facebook-Profil verfügt und ein Nutzer das Unternehmen dort sucht.
Die
hanseatischen Anwälte fühlten sich durch diese Veröffentlichung u.a. in ihrem
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in ihrem Allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn sie hatten der Verwendung und
Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten nicht zugestimmt.
Facebook
dagegen sah sich im Recht. So seien die nicht von den Unternehmen verwalteten
Seiten eine wichtige öffentliche Informationsquelle, vergleichbar mit auf
Google oder den Gelben Seiten abrufbaren Profilen. Auch habe man die
inoffiziellen Seiten hinreichend als solche für den Verkehr gekennzeichnet.
Beiden
Argumenten des Zuckerberg Konzerns mochten die Hamburger Richter jedoch nicht
folgen. Zur Begründung verwies das Landgericht dabei auf die Vorschriften der
Europäischen Datenschutzgrundverordnung. Hiernach dürfen personenbezogene Daten
nur dann ohne Einwilligung des Betroffenen erhoben werden, wenn ein
berechtigtes Interesse des Verarbeitenden vorliegt, welches das Interesse des
Betroffenen am Schutz seiner Daten überwiegt.
An
einem solchen überwiegenden Interesse fehlte es auf Seiten von Facebook nach
Ansicht der Hamburger Richter.
Vorliegend habe Facebook bereits die Profilseite über die Hamburger Anwälte nicht hinreichend als „Inoffiziell Seite“ gekennzeichnet. Facebook sei auch kein Suchdienst oder ein Branchenverzeichnis, sondern in erster Linie soziales Netzwerk.
Hinzu komme, dass das Unternehmensprofil nicht nur von Inhabern eines Facebook-Accounts, sondern von allen Internetnutzern öffentlich einsehbar war. Ein erheblicher Teil dieser Nutzer sei mit den Gepflogenheiten bei Facebook aber nicht vertraut und gehe bei der angegriffenen Darstellung irrig davon aus, dass es sich um ein mit Zustimmung der Anwälte errichtetes Profil handele. Bei dieser Art der Verwendung der Daten überwiegen die Interessen der Kanzlei, im Rahmen ihrer Berufsausübung nicht gegen den eigenen Willen mit Facebook in Verbindung gebracht zu werden. So die Hamburger Zivilkammer, die Facebook verurteilte, die auf ihrem Portal veröffentlichte Profilseite der Anwälte zu löschen.
Das Urteil des LG Hamburg vom 13.02.2020 (Az.: 312 O 372/18) ist im hier im Volltext abrufbar.
April 23rd, 2020 Posted by Alex RaquetAllgemein
0 thoughts on “Scheidung in Zeiten von Corona”
Ob Corona bei uns, wie in der Presse zu China oft verlautbart, zu erhöhten Scheidungsraten führt, bleibt abzuwarten.
Derzeit gilt für Scheidungen, Unterhalts – und Umgangsverfahren auch in Zeiten von Corona:
Scheidungen /Pflicht zur persönlichen Anwesenheit vor Gericht ?
In Scheidungsverfahren müssen die Eheleute persönlich angehört werden. Dies gilt auch derzeit (noch), also während der Corona Pandemie. Die Gerichte haben zwar die Möglichkeit, im allseitigen Einverständnis in das schriftliche Verfahren zu wechseln. Dies war aber in der Vergangenheit eher die Ausnahme, könnte aber durchaus in der Zukunft ein Lösungsansatz sein.
Umgangskontakte
Auch in Corona–Zeiten sind die vereinbarten Umgangskontakte zu ermöglichen, vorausgesetzt, der Gesundheitsschutz ist für alle ausreichend gewährleistet. Sollte ein persönliches Zusammentreffen nicht möglich sein, dann sind kreative Lösungen, wie z.B. Skype, – Videotelefonate o.ä. gefragt
Unterhalt
Wegen Corona wurden viele Arbeitnehmer, damit Mütter / Väter und getrennt lebende oder geschiedene Eheleute in die Kurzarbeit geschickt. Damit haben viele Unterhaltsverpflichtete nicht mehr den monatlichen Betrag zur Verfügung, auf dessen Grundlage der Unterhalt errechnet wurde. Kurzfristige Schwankungen im Einkommen spielten bislang keine Rolle und konnten nicht berücksichtigt werden. Aber sind die derzeitigen Einkommensschwankungen tatsächlich nur kurzfristig? Das wird uns heute niemand mit Sicherheit sagen können.
Daher sollte in diesen Fällen mit dem
Unterhaltsschuldner eine Lösung gesucht werden oder gemeinsam mit einem Anwalt
überlegt werden, ob ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll ist.
Bei Fragen zu den angesprochenen Punkten oder bei weiteren familienrechtlichen Fragen bin ich gerne für alle da!
April 23rd, 2020 Posted by Alex RaquetAllgemein
0 thoughts on “Abstimmungen in der GmbH in Zeiten von Corona bedingten Kontaktsperren”
Auch Gesellschafter von GmbHs sind von den Kontaktsperren aufgrund COVID-19 betroffen: So können derzeit Gesellschafterversammlungen nicht ohne weiteres in Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter durchgeführt werden. Betroffene GmbHs stehen daher vor der Frage, wie sie während der Kontaktsperre Versammlungen abhalten und Beschlüsse fassen können.
Hierzu ein kurzer Überblick:
Üblicherweise finden sich in dem Gesellschaftsvertrag der GmbH Regelungen zur Durchführung von Gesellschafterversammlungen und Abstimmungsmodalitäten.
Für den Fall, dass in dem Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zu Abstimmungen im schriftlichen Verfahren, Telefon- oder Videokonferenz etc. enthalten sind, hat der Gesetzgeber vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt, auch ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter Beschlüsse in Abwesenheit zu treffen:
Grundsätzlich bestimmt das GmbHG,
dass Gesellschafterbeschlüsse dann außerhalb von Versammlungen gefasst werden
können, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform ( E-Mail oder Fax
reichen aus) mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe
der Stimmen einverstanden erklären (§ 48 Abs. 2 GmbHG).
Diese Ausnahme gilt befristet für alle Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüsse im Jahr 2020 – mit Ausnahme für diejenigen Beschlüsse, die notariell beurkundet werden müssen (Kapitalerhöhung, Änderung Gesellschaftsvertrag).
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne jederzeit an.
Die 4L Capital GmbH ist das unabhängige Multi Family Office für bewusste, werteorientierte und nachhaltige Investmententscheidungen. Sie vertritt einen eigenen Impact Investing-Ansatz über alle Assetklassen hinweg, wobei eine marktübliche finanzielle Rendite mit einer konkreten positiven ökologischen und / oder sozialen Wirkung kombiniert wird. Das Framework für die Nachhaltigkeitswirkung bilden die 17 Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen (SDGs). Die 4L Capital GmbH hat ihren Sitz in Ettlingen und ist nach § 15 WpIG (ehemals § 32 KWG) zugelassen. Sie wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt.
Die gemeinnützige Unternehmerinitiative Fairantwortung gAG ist 2013 aus der Vision heraus entstanden, den Wandel der Gesellschaft hin zu einem nachhaltigen und klimaverträglichen Wirtschaftssystem zu unterstützen und bildet ein Ökosystem für nachhaltiges und zukunftsfähiges Wirtschaften. Fairantwortung verfolgt mit dem Fokus auf die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) das Ziel, für mehr echte Nachhaltigkeit in der Wirtschaft zu sensibilisieren und Alternativen aufzuzeigen, um ein positiver Katalysator für wirklich nachhaltige Veränderungen zu sein. Die stark wachsende Mitmachgemeinschaft hat mehr als 120 Mitglieder aus vielen Wirtschaftssektoren.
Das Single Family Office 4L Vision GmbH befasst sich seit der Gründung 2016 ausschließlich mit Impact Investing, um wirkungsvoll, messbar und nachweisbar in ökologische, gesellschaftliche und soziale Projekte zu investieren und dabei zugleich eine attraktive Rendite zu erzielen. Nur so kann das Impact Investing seine größtmögliche Wirkung entfalten. Ziele von Gründer Ralph Suikat und Family Office-Geschäftsführer Dr. Johannes Knorz sind, dass Impact Investing zum Mainstream wird und alle Investments einen direkten Beitrag zur Lösung eines fundamentalen ökologischen, gesellschaftlichen oder sozialen Problems leisten.
Die Unternehmensberatung 4L Impact Strategies GmbH hat sich darauf spezialisiert, Nachhaltigkeit sicher und zuverlässig in die Strategie mittelständischer Unternehmen zu implementieren, ohne dabei das Kerngeschäft aus den Augen zu verlieren. Die Nachhaltigkeitsperformance wird künftig die Erfolgsbilanz von Unternehmen maßgeblich bestimmen. Die geschäftsführenden Gesellschafterinnen Patricia Moock und Alice Knorz sehen im Mittelstand das größte Handlungspotenzial für die nachhaltigen Herausforderungen in Gegenwart und Zukunft. Diese Unternehmen wollen sie auf dem Weg der Veränderung kompetent und professionell begleiten.