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„Klimaneutrale“ Kehrtwende im hohen Norden? – Greenwashing unter der juristischen Lupe

August 15th, 2022 Posted by Allgemein 0 thoughts on “„Klimaneutrale“ Kehrtwende im hohen Norden? – Greenwashing unter der juristischen Lupe”

Wie ist die Aussage „klimaneutral“ zu verstehen und muss der Begriff schon beim Produktverkauf näher erläutert werden?

Fragen, die nicht nur unzählige Marketing—und Rechtsabteilungen nachhaltig werbender Unternehmen stetig umtreiben. Auch bei den Landgerichten sind in den letzten Jahren immer mehr Klagen – nicht zuletzt von Wettbewerbsverbänden – anhängig, in denen über die Auslegung des Begriffs „klimaneutral“ gestritten wird.

Nun haben diese spannenden Fragen auch den nächsten Instanzenzug erreicht.

In einem in seiner Deutlichkeit nicht unbedingt erwartbaren Urteil (30.06.2022 – Az.:  6 U 46/21) setzte das Oberlandesgericht Schleswig dabei der Auffassung einer dort klagenden Wettbewerbszentrale, ein Verbraucher wisse nicht genau was „Klimaneutralität“ sei und wie diese erreicht werde, überraschende Grenzen….

Was war passiert?

Hoch im Norden der Republik hatte ein schleswig-holsteinischer Hersteller von Haushalts- und Hygienegeräten seine Müllbeutel gleich neben der Kennzeichnung seiner Produktmarke mit der Angabe „klimaneutral“ beworben.

Was folgte war die Abmahnung einer Wettbewerbszentrale, die die Bewerbung eines solchen Claims per se für irreführend erachtete und das norddeutsche Unternehmen abmahnte. Verbraucher würden davon ausgehen, dass das Produkt klimaneutral hergestellt werde, so die Verbraucherschützer. Tatsächlich sorge für die Klimaneutralität aber erst eine nachträgliche Kompensation der CO₂-Bilanz, auf die bei der Bewerbung der Müllbeutel nicht eigens hingewiesen werde. Der bloße Hinweis auf die Internetseite des Herstellers dagegen genüge nicht.

Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kam, gab das Landesgericht Kiel der Klage der Verbraucherschützer zunächst statt und untersagte dem Hersteller bis auf Weiteres die Bewerbung seiner Müllbeutel als „klimaneutral“.

Zwar sei allgemein bekannt, so die Kieler Richter, dass „klimaneutral“ nicht mit „emissionsfrei“ gleichzusetzen sei. Der Verbraucher wisse aber nicht, was Klimaneutralität genau sei und dass diese mit unterschiedlichen Mitteln erreicht werden könne, entweder durch eigene CO2-Einsparungen oder durch Kompensation mit Hilfe des Erwerbs von Klimaschutzzertifikaten.

Soweit Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen als „klimaneutral“ bewerben, müssten sie die Kunden daher auch konkret darüber informieren, welchen Anteil die eigenen Einsparmaßnahmen einerseits und die Kompensation andererseits haben. Eine solche Information sei für den Verbraucher wesentlich, eine Angabe an anderer Stelle – z.B. auf der Unternehmenswebseite – dagegen nicht ausreichend.  

OLG kippt Entscheidung

Dass es sich lohnt, den Kopf nicht beim ersten norddeutschen Gegenwind in den Sand zu stecken, erlebte der betroffene Hersteller dann mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht Schleswig.

Denn dieses hob ein wenig überraschend in Zweiter Instanz das Urteil des Landgerichts Kiel auf und wies die Klage der Wettbewerbszentrale ab.

Zwar machte der Senat in seiner Entscheidung (30.06.2022 – Az.:  6 U 46/21) ausdrücklich darauf aufmerksam, dass – ähnlich wie bei der Gesundheitswerbung – auch bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen ein strenger Maßstab gelte.

Anders als der zum Beispiel unscharfe Begriff der Umweltfreundlichkeit enthalte der der Klimafreundlichkeit aber eine klare und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Aussage. Daher sei die Werbung mit „klimaneutral“ schon für sich betrachtet – also ohne konkrete aufklärende Hinweise – nicht zwangsläufig irreführend.

Aufgrund des Versprechens der Klimaneutralität erwarte der Verbraucher ferner „nur“ eine Produktion mit ausgeglichener Emissionsbilanz. Es komme ihm also lediglich auf dieses konkrete Ergebnis an.   

Wie es erreicht werde, sei es durch emissionsfreie Herstellung oder entsprechende Kompensationsmaßnahmen, sei für die Kaufentscheidung des Verbrauchers dagegen nicht wesentlich und muss entsprechend auch nicht eigens auf der Verpackung erläutert werden. Ausreichend sei vielmehr eine Angabe der Internetadresse auf der Verpackung, unter der weitere Informationen abrufbar sind. Entsprechende Erläuterung hatte der Bundesgerichtshof bereits bei der Bewerbung mit Testsiegeln als hinreichend angesehen (BGH, Urteil vom 21.07.2016 – Az.: I ZR 26/15).

Aussichten für die „klimaneutrale“ Werbung

Noch ist das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig nicht rechtskräftig. Auch hat es in der Vergangenheit neben dem Landgericht Kiel bereits andere Gerichte gegeben, die bei der Auslegung und Bewerbung des Begriffs „klimaneutral“ engere Maßstäbe angesetzt haben. So hatte das Landgericht Frankfurt noch im März 2022 in einem ähnlichen Fall den Begriff „klimaneutral“ ebenso wenig fest umrissen wie den Begriff „umweltfreundlich“ angesehen und darauf verwiesen, dass aufgrund der vielschichtigen Zertifizierungskriterien und der unterschiedlichen Wege zum Erreichen der Zertifizierung eine nähere Erläuterung der Klimaneutralität unmittelbar in der Werbung erforderlich sei.

Für die entgegengesetzte Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Schleswig sprechen aber gewichtige und aus Sicht des Verfassers auch die besseren Argumente.

Zum einen findet das vom Schleswiger Gericht angenommene Verkehrsverständnis seine Stütze in zahlreichen DIN-Vorgaben, in denen der Begriff „CO²-neutral“ ebenso definiert wird, dass er sich lediglich auf ein Produkt bezieht, bei dem der Carbon Footprint null oder ausgeglichen worden ist. Auch belegen zahlreiche Pressemitteilungen des BMZ (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und des BMU (Bundesministerium für Umwelt), in denen die Ministerien die angestrebte behördeneigene Klimaneutralität darstellen und dabei als selbstverständlich zugrunde legen, dass in gewissem Umfang CO²-Ausstoß unvermeidlich ist und durch Emissionszertifikate kompensiert werden muss.

Schließlich liegt es in der Tat auf der Hand, dass ins Detail gehende Erläuterungen zur Klimaneutralität nicht auf einer Produktverpackung angebracht werden können. Lebensfremd wäre auch, ein Unternehmen zu verpflichten, einem gewöhnlichen Verkaufsprodukt eine Art Beipackzettel beifügen zu müssen.

Wer bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sein Abmahnrisiko dennoch entscheidend senken möchte, sollte aber zumindest erwägen, Weblinks oder QR-Codes auf den beworbenen Produkten anzubringen, über die weitere Informationen zur Erreichung der Klimaneutralität abrufbar sind.

Für den Verbraucher muss ferner auch klar ersichtlich sein, ob sich die Angabe „klimaneutral“ nur auf das konkret beworbene Produkt bzw. die Produktmarke oder gleich auf das gesamte Unternehmen bzw. den Herstellungsprozess des Produkts bezieht.

Zweifel gehen hier zu Lasten des Werbenden, für den der Nachweis einer ausgeglichenen CO-2 Bilanz gerade im Hinblick auf den Herstellungsprozess kaum möglich sein dürfte.

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Wer „grün“ werben will, muss Farbe bekennen

April 25th, 2022 Posted by Allgemein 0 thoughts on “Wer „grün“ werben will, muss Farbe bekennen”

– Rechtssichere Bewerbung am Beispiel eines Impact Investment Fonds –

Umweltfreundliche und ökologische Unternehmen kommen in jeder Zielgruppe gut an. Ein „grünes Image“ zeigt dem Verbraucher, dass es sich um eine Firma handelt, die großen Wert legt auf die Schonung von Umwelt und Ressourcen.

Die Außendarstellung und insbesondere die Werbung mit der vermeintlich nachhaltigen Ausrichtung eines Unternehmens stoßen aber immer wieder an rechtliche Grenzen. Dies musste unlängst auch eine Tochter der Commerzbank bei der Bewerbung ihres Impact Investment Fonds im Internet erfahren.

Was war passiert?

Verbraucherzentrale versus Commerz Real

Die Commerz Real, besagte Tochter der Commerzbank, hatte auf innovative Weise ihren Investmentfond „klimavest“ für Wind- und Solarenergieprodukte im Internet beworben. 

Als Impact Fond war das Unternehmen gemäß Europäischer Offenlegungs- und Taxonomieverordnung rechtlich dazu verpflichtet, ein positives ökologisches Ziel zu formulieren. Diesem Erfordernis kam „klimavest“ auch mit der Ankündigung eines Soll-Wertes von mindestens 3,5 Tonnen CO2-Vermeidung pro 10.000 EURO jährlicher Anlagesumme nach.

Um das ökologische Potential des Fonds in der Öffentlichkeit anzupreisen, stellte die Commerz Real Interessenten zudem auf ihrer Website einen „CO2-Rechner“ zur Verfügung, mit dem der User unter Angabe verschiedener Parameter zu seinen Wohnverhältnissen und seinem Konsum- und Mobilitätsverhalten seinen persönlichen „CO2-Fußabdruck“ ermitteln konnte.

Diesem Wert wurde sodann ein durch das beworbene Investment avisierter „CO2-Ausgleich“ gegenübergestellt. Untermalt wurde diese Werbung mit weiteren Aussagen zur Umweltfreundlichkeit der Anlage. So könne die vom Verbraucher zu leistende Geldanlage etwa „messbar Klima schützen“ und habe ganz konkrete Auswirkungen auf den persönlichen „CO2-Fußabruck“ des Investors infolge des durch den CO2-Ausgleich erworbenen Einsparpotentials.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war diese Werbung jedoch insbesondere deshalb unzulässig, weil dem Verbraucher im CO-2 Rechner stets ein absoluter und fixer CO2-Ausgleich für sein Investment ausgelobt und von seinem „CO-2 Fußabdruck“ abgezogen wurde. Dies sei irreführend, so die Verbraucherzentrale, weil die Commerz Real in ihrem eigenen Informationsmemorandum zu ihrem Fond einräumen musste, dass es sich bei den 3,5 Tonnen CO2-Vermeidung pro 10.000 EURO jährlicher Anlagesumme nur um ein Impact-Ziel handle, das tatsächlich überhaupt nicht garantiert werden und sowohl über- als auch unterschritten werden könne.

Da beide Parteien sich nicht außergerichtlich einigen konnten, zog die Verbraucherzentrale vor das Landgericht Stuttgart und nahm die Commerz Real auf Unterlassung der beanstandeten Werbung in Anspruch. Und ….

….bekam RECHT!

Mit seinem Urteil (LG Stuttgart, Urt. v. 31.1.2022 – 36 O 92/21 KfH) bestätigte das Landgericht die gefestigte Rechtsprechung, nach der bei umweltbezogener Werbung, ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung, besondere strenge Maßstäbe für den Werbenden gelten und gesteigerte Aufklärungspflichten der angesprochenen Verkehrskreise vorausgesetzt werden.

Hierfür, so die Stuttgarter Richter, reiche es aber eben nicht aus, wenn Aufklärungen über die Unverbindlichkeit von Anlagezielen – wie hier – erst im Rahmen einer Informationsbroschüre oder über einen gesonderten Link abrufbar seien. Zumindest dann nicht, wenn die umweltfreundliche Aussage – hier der CO-2 Ausgleich – zuvor gegenüber dem Interessenten als Fixum bzw. starrer Wert beworben wurde.

Auch wenn das Urteil des Landgerichts Stuttgart noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es doch, wie sorgsam Unternehmen bei der Bewerbung umweltfreundlicher und nachhaltiger Aussagen sein sollten.

Denn bis auf Weiteres ist die beanstandete Werbung des Impact-Fonds der Commerz Real unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt. Bis zu einer abschließenden Entscheidung müssen die Website und entsprechende Werbeaussagen überarbeitet und abgeändert werden. Zugleich ist darauf zu achten, dass die untersagten Anpreisungen auch nicht in anderen öffentlichen Medien, sei es in sozialen Netzwerken, Print, Rundfunk oder TV verbreitet werden.

CHECKLIST für „grüne Werbung“

Derartigem unnötigen Personal- und Kostenaufwand sollte bereits im Vorfeld durch eine umfassende Prüfung umweltfreundlicher Darstellung und Werbung entgegengewirkt werden.

Essentielle Fragen, die sich der Werbende dabei vorab stellen muss, sind u.a.

  • Ist die Behauptung einer besonderen Umweltfreundlichkeit objektiv wirklich zutreffend und kann sie im Zweifel auch uneingeschränkt nachgewiesen werden?
  • Ist die Werbeaussage einer besonderen Umweltfreundlichkeit konkret genug und für den durchschnittlichen Verbraucher auch zu verstehen?
  • Bezieht sich der beworbene „grüne“ Aspekt wirklich auf das gesamte Produkt oder tatsächlich nur auf einzelne Bestandteile dessen?
  • Bei allgemeinen uneingeschränkten Angaben wie z.B. „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“: Kann der gesamte Produktions- und Lieferprozess des Produktes tatsächlich auch nachgewiesen werden?
  • Sofern die umweltbezogene Werbeaussage Einschränkungen unterliegt: Wird der Verbraucher auch wirklich transparent und unmittelbar im Zusammenhang mit der Botschaft über deren Einschränkungen und sämtliche relevanten Informationen aufgeklärt?

Zugegeben, für Nichtjuristen häufig nicht ganz leicht einzuschätzende Kriterien. Das Hinzuziehen fachkundiger Beratung wird sich daher in aller Regel lohnen – und schlussendlich auch kostengünstiger als eine ansonsten drohende gerichtliche Auseinandersetzung sein..

So hätte man im Fall der Commerz Real vorab etwa die beanstandete Werbeaussage über den CO-2 Ausgleich durch wörtliche Zusätze, wie „ungefähr“ oder „ca.“, aber auch durch eine transparentere Aufklärung der Einschränkung der Werbebotschaft rechtzeitig entschärfen können.

Ausblick

PR-Methoden, die zum Ziel haben, einem Unternehmen ein nachhaltiges und verantwortungsbewusstes Image zu verleihen, stehen zunehmend im Fokus kritischer Beobachtung von Wettbewerbern, Wettbewerbsverbänden und Gerichten. Die Grenzen von zulässigen sog. Green Claims und unzulässigem sog. Greenwashing sind dabei fließend. Selbst wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu bislang noch dünn ist: diverse Entscheidungen unterer Instanzen zeigen, dass Unternehmen höchste Sorgfalt und Vorsicht bei der Bewerbung umweltbezogener Aussagen wie „klimaneutral“, „CO-2-reduziert“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ anwenden müssen, um nicht auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Auch die Anbieter von nachhaltigen Investmentfonds werden sich diesen Anforderungen stellen müssen, wie das jüngste Urteil des LG Stuttgart belegt.

Insbesondere aber auch auf europäischer Ebene ist das „Greenwashing“ vermehrt in den Fokus von Politik und Regulierung gerückt, wie die jüngsten „Green Deal“ Vorschläge der Europäischen Kommission zur Stärkung der Rechte und Interessen der Verbraucher belegen (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_2013)

So soll es künftig etwa untersagt sein, irreführende Angaben über ökologische und soziale Auswirkungen von Produkten oder deren Haltbarkeit bzw. Reparierbarkeit zu machen. Davon umfasst wären beispielsweise Aussagen zur Recycelbarkeit von Produkten. 

Ferner ist geplant, die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahingehend zu ergänzen, dass künftig umweltbezogene Eigenschaften explizit zu den bestimmten allgemeine Produkteigenschaften gehören, über die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen. Reine Absichtserklärungen zum Umweltschutz sollen nur noch im Ausnahmefall zulässig sein und zwar lediglich dann, wenn das Unternehmen klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen zur Erreichung der ausgegebenen Ziele übernommen und sich einem unabhängigen Überwachungssystem unterworfen hat.  

Nicht nachweisbare pauschale Aussagen über Umwelteigenschaften, wie z.B. „umweltfreundlich“ oder „grün“, sollen außerdem ebenso verboten werden wie umweltbezogene Aussagen über das gesamte Produkt, sofern diese tatsächlich nur auf einen Teil zutreffen.  

Schließlich soll es der Werbung mit freiwilligen Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht von unabhängiger Stelle geprüft sind, mit einem allgemeinen Verbot rechtlich an den Kragen gehen.

Auch wenn diese Vorschläge der EU-Kommission bislang noch keine rechtliche Wirkung entfalten, werden ihre grundsätzlichen Aussagen gewiss bereits Einfluss auf die ohnehin restriktive Rechtsprechung unserer Gerichte haben.

Wer „grün“ werben möchte, muss künftig also Farbe bekennen.

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Papier oder digitaler Tiger?

Mai 18th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “Papier oder digitaler Tiger?”

Ob als Beipackzettel für den Aufbauschrank, den Flatscreen oder das Überraschungsei. Kaum ein Produkt kommt ohne sie aus – die Bedienungsanleitung. Oft Fluch und Segen zugleich. Technische Aufzeichnungen sind bereits im Alten Ägypten dokumentiert. Kamen sie damals als Hieroglyphen daher, fluten sie heute millionenfach in Papierform unsere Schubladen. Oder schlimmer noch: unsere Mülleimer.

Vereinzelt versuchen Unternehmen diesem Verbrauch wertvoller Ressourcen mit elektronischen und digitalen Alternativen von Gebrauchsanweisungen entgegen zu wirken. Online-Handbücher, eMails mit erklärendem Anhang, CD-Roms, QR-Codes oder Anleitungsvideos sollen der Papierflut ein Ende setzen.

Doch die Unsicherheit ist hoch: Dürfen Hersteller und Verkäufer auf die Beifügung gedruckter Anleitungen wirklich verzichten?

Unklare Gesetzeslage

Jeder Bundesbürger verbraucht im Durchschnitt 230 kg Papier im Jahr. Weltweit werden mehr als 400 Millionen Tonnen des mehr als 2000 Jahre alten Werkstoffes hergestellt. Ebenfalls per annum!

Dass dies nicht spurlos an der Umwelt vorbeigeht, bedarf keiner hören Mathematik. Papier wird zu etwa 95 Prozent aus Holz hergestellt, 20 Prozent der weltweiten Holzernte zu Papier verarbeitet. Holz ist in Europa zum zweit wichtigsten Rohstoff nach Rohöl geworden.

Grund genug also, den eigenen Verbrauch zu überdenken.

Digitale Gebrauchshinweise sind ein wichtiger Ansatz im geschäftlichen Verkehr, Nachhaltigkeit und Kostensenkung mit einander zu verbinden. Weit verbreitet ist jedoch die Befürchtung, Produkte müssten zugleich auch zwingend Anleitungen in Papierform enthalten. Keine deutsche oder europäische Regelung sieht ein solches generelles Gebot für die Bereitstellung von Produkten aber vor.

Im Gegenteil: Hinsichtlich einzelner spezieller Produktgruppen hat der Gesetzgeber bereits Rechtsvorschriften erlassen, die eine Umstellung auf digitalisierte Produktbeschreibungen explizit ermöglichen.

Am fortschrittlichsten hierbei ist die Medizinprodukteverordnung, die alternative elektronische Anleitungen für bestimmte Produktgruppen erlaubt. Voraussetzung ist die Beachtung bestimmter Vorgaben zu Prozess, Inhalt und Form, die eindeutig in der Verordnung festgelegt sind. Lediglich auf Verlangen muss dem Käufer innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine gedruckte Gebrauchsanweisung zur Verfügung gestellt werden. Gleichwohl müssen die Risiken, die die digitale Bereitstellung mit sich bringt, in einer Risikobewertung dokumentiert werden.

Für die meisten anderen Produktgruppen bleibt der Paragraphendschungel undurchsichtig:

So wird im Produktsicherheitsgesetz zwar die Bereitstellung einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache vorausgesetzt. In welcher konkreten Form dies zu erfolgen hat, wird aber offen gelassen.

Ähnlich schwammig heißt es z.B. im Leitfaden zur Europäischen Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie), dass die CE-Kennzeichnung in den beigefügten Unterlagen abgedruckt sein muss, wenn sie nicht direkt auf das Produkt oder die Verpackung passt. Andererseits besagt der Blue Guide von 2016 – ein Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 – lediglich, dass zwar die Informationen zur Sicherheit zwingend auf Papier vorliegen müssen, aber nicht alle Anleitungen. Trotzdem solle Verbrauchern eine Anleitung in Papierform zur Verfügung gestellt werden, wenn diese das wünschen.

Auch die DIN ISO 82079-1-Norm zum Erstellen von Gebrauchsanleitungen stiftet mehr Verwirrung als Aufklärung, wenn sie empfiehlt, allgemein bei der Wahl der Medien für Benutzerinformationen die Bedürfnisse und Zugänglichkeit der Zielgruppe zu berücksichtigen und lediglich darauf hinweist, dass die Anleitung für die erwartete Lebensdauer des Produkts brauchbar sein soll.

Eine Sache der Gerichte

Solange es für die meisten der Produktgruppen weiterhin an eindeutigen Regelungen fehlt, wird es den Gerichten überlassen bleiben, die offenen gesetzlichen Bestimmungen auszulegen und im Einzelfall zu entscheiden, wann eine Bedienungsanleitung in Papierform (noch) dem Produkt beizufügen ist und wann nicht.

Erstaunlicherweise bleibt die Rechtsprechung zu dieser äußerst praxisrelevanten Frage weiterhin relativ dünn.

Im Hinblick auf ausgelieferte Digitalkameras hielt es das Landgericht Potsdam bereits im Jahre 2014 für ausreichend, dass der Verkäufer dem Käufer vor der Lieferung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als PDF-Datei zur Verfügung stellte (Urteil vom 26.6.2014, Az.: 2 O 188/13).

Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass ein Verbraucher heutzutage nicht mehr erwarte, zu jedem technischen Produkt, das er erwirbt, eine gedruckte Bedienungsanleitung zu erhalten. Zumindest bei zahlreichen Produkten der modernen Kommunikationstechnologie, zu denen neben Smartphones auch Digitalkameras gehörten, sei eine digitalisierte Beschreibung ausreichend. Hier gehöre der Verbraucher zu einer Zielgruppe mit ausreichendem technischen Vorverständnis, um die entsprechenden Gebrauchsinformationen – z.B. über ein Handbuch aus dem „Internet“ herunterladen oder über ein Service-Portal der entsprechenden Hersteller im „Internet“ – einsehen zu können.

Abzustellen sei auch nicht darauf, ob alle Haushalte mit einem Computer ausgestattet seien, um eine solche elektronische Bedienungsanleitung lesen zu können, sondern lediglich ob die angesprochenen Verkehrskreise dies überwiegend könnten. Dies sei bei den Käufern von Digitalkameras, die in der Regel entweder selbst im Besitz eines Computers seien bzw. einen Zugang zu einem solchen hätten, der Fall. Für die wenigen verbleibenden Verbraucher ohne Computerzugang sei die vom Verkäufer angebotene Möglichkeit der Bestellung eines gedruckten Handbuchs ausreichend.

Ähnlich dem Zeitgeist folgend entschied das Oberlandesgericht Frankfurt im Jahre 2019, dass es auch für den Online-Vertrieb elektronischer Kinderelektroautos genügt, wenn dem Käufer vor Lieferung lediglich eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als PDF-Datei übersandt wird (Urteil v. 28.02.2019 – Az.: 6 U 181/17).

Aussichten:   Risikoanalyse nach Produktbereichen und Zielgruppen

Wenn auch die wenigen gerichtlichen Entscheidungen die digitale Zukunft der Produktbeschreibungen indizieren, eine Blaupause für den Verzicht auf die Papierform liefern sie (noch) nicht.

Dort, wo die digitalisierte Nutzung aber bereits heute als Standard angesehen werden kann, so z.B. bei sämtlichen Produkten der modernen Kommunikationstechnologie sowie bei weiteren Artikeln, deren Vertrieb vorwiegend über den Online-Handel erfolgt, dürfte die ausschließlich digitale Auslieferung der Produktbeschreibung rechtlich unbedenklich sein.

Gleiches gilt für die wenigen spezialgesetzlich bereits geregelten Produktbereiche (insbesondere Medizinwesen), in denen unter Beachtung bestimmter Bedingungen ebenfalls bereits auf die Versendung von Beschreibungen in auf Papier gedruckter Form verzichtet werden kann.

In Ermangelung klarer gesetzlicher Regelungen bleibt es bei allen weiteren Produktgruppen einer Risikoanalyse von Produktkategorie, Zielgruppe und Sicherheitsbedürfnis des Verbrauchers vorbehalten, ob die digitalisierte Produktbeschreibung bereits ausreichend ist.

Ergibt diese Risikoanalyse, dass Online-Anleitungen für die angesprochene Zielgruppe überwiegend abrufbar sind und das Fehlen einer Produktbeschreibung in Papierform für den Verbraucher keinen Sicherheitsnachteil bedeutet, kann auch hier auf Digitalisierung umgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist gleichwohl, dass der Verbraucher klar und verständlich in gedruckter Form informiert wird, wo und wie er die digitale Produktbeschreibung abrufen kann. Auch sind Sicherheits- und Warnhinweise schon mit der Übergabe des Produktes dem Käufer im Print zur Verfügung zu stellen.

Alternativ kann bei offenen Risikoanalysen auch ein ressourcensparender Ansatz gewählt werden, bei dem einerseits in Druckform über die wichtigsten Informationen zur Sicherheit, dem bestimmungsmäßigen und sachgemäßen Gebrauch des Produktes belehrt wird, andererseits aber weitere Hinweise hinsichtlich Funktionalität, Randinformationen oder erweiterter Bedienung der digitalen Anleitung vorbehalten bleiben.

Fazit:

1.

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Beifügung einer Produktbeschreibung in Papierform gibt es nicht.

2.

Ob und inwieweit allein auf digitale Anleitungen umgestellt werden kann, hängt insbesondere vom Adressatenkreis des Produktes ab. Auch wenn es bislang wenige Entscheidungen diesbezüglich gibt, ist die Rechtsprechung unternehmerfreundlich und tendiert dazu, Bedienungsanleitungen in elektronischer und digitaler Form ausreichend zu halten, wenn zur Nutzung eines Produktes ein gewisses technisches Vorverständnis erforderlich ist.

Unerheblich ist, dass ein kleiner Teil der angesprochenen Verkehrskreise über dieses technische Verständnis nicht verfügt. Auf 100 % kommt es nicht an.

3.

Das von den Gerichten zur Auslegung herangezogene Verbraucherleitbild ist im Fluss und wird dem Zeitgeist angepasst. Auch dies spricht dafür, künftig vermehrt auf elektronische und digitale Anleitungen umzustellen, da zunehmend davon ausgegangen werden kann, dass ein überwiegender Teil der Bevölkerung in der Lage sein wird, die Anleitung digital abzurufen.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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BGH Urteil: Die Last mit der Lastschrift

Mai 7th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “BGH Urteil: Die Last mit der Lastschrift”

Das Kürzel SEPA steht für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Mit SEPA soll der Zahlungsverkehr im europäischen Wirtschaftsraum harmonisiert und mit einheitlichen Zahlungsverkehrsprodukten – Überweisungen und Lastschriften – abgewickelt werden.

Natürlich gibt es zur Durchsetzung dieser Ziele auch eine gesetzliche Regelung, die Europäische SEPA-Verordnung, die am 01. Februar 2014 in Kraft getreten ist.

Eine der für Online-Händler relevantesten Vorschriften dieser Verordnung befindet sich in Art. 9 Abs. 2. Hiernach ist es dem Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, verboten, einem Zahler vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat er sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Zahlungskonto zu führen hat.

Wiederholt haben deutsche Online-Händler, die Lastschriften von im Ausland ansässigen Käufern abgelehnt hatten, bereits in der Vergangenheit unbequeme Bekanntschaft mit dieser Vorschrift gemacht und kostenpflichtige Abmahnungen von Wettbewerbsverbänden oder Mitbewerbern über sich ergehen lassen müssen.

Nun ist die Liste und Last der abmahnfähigen SEPA-Vorgaben noch um eine Variante reicher geworden.

Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs ist Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung nämlich auch anwendbar, wenn der Käufer zwar in Deutschland wohnt, sein Konto für das Lastschriftverfahren aber in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterhält.

Mit anderen Worten:

Welches EU-Konto der Käufer zum Lastschrifteinzug angibt ist egal. Der Verkäufer muss es für den bargeldlosen Zahlungsverkehr akzeptieren und die Lastschrift durchführen.

Der Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2020 (Az.: I Z 93/18) ist hier abrufbar: https://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2020-Dok-037.pdf

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Vorsicht: Fehlende EINWEG – Verpackungshinweise sind abmahnbar

Mai 7th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “Vorsicht: Fehlende EINWEG – Verpackungshinweise sind abmahnbar”

Firmen, die der Pfandpflicht unterliegende Einweg-Getränke verkaufen, sind verpflichtet, in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar und lesbar mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.

Auch der Ort des Hinweises ist natürlich preußisch verbindlich geregelt: Er muss auf Informationstafeln oder -schildern angebracht werden, die sich in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befinden.

So will es das Verpackungsgesetz.

Dass die Überwachung und Einhaltung solch detaillierter gesetzlicher Informationspflichten aber nicht nur der behördlichen Kontrolle unterliegt, hat nun das Oberlandesgericht Köln in seinem Hinweisbeschluss vom 09.04.2020 festgestellt (Az.: 6 U 292/19 – der Volltext wurde noch nicht veröffentlicht).

Hiernach beinhaltet eine Zuwiderhandlung gegen die nach § 32 Verpackungsgesetz bestehenden Hinweispflichten zugleich einen Wettbewerbsverstoß.

Will heißen:

Auch Wettbewerbsvereine oder Mitbewerber können das Fehlen entsprechender Hinweise kostenpflichtig abmahnen und Unterlassungsansprüche geltend machen.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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LG München: Kosten eines Abschlussschreibens – Mal nicht erstattungsfähig!

Mai 4th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “LG München: Kosten eines Abschlussschreibens – Mal nicht erstattungsfähig!”

Die Haftungsfalle „Abschlussschreiben“ ist jedem Anwalt hinlänglich bekannt – oder sollte sie zumindest sein. Nun ist sie um eine neue Facette reicher geworden:

Ist einem Mandanten eine einstweilige Verfügung zugestellt worden, muss auf diese reagiert werden. Und zwar selbst dann, wenn der Mandant die Vorgaben der einstweiligen Verfügung künftig beachten will. Denn das Verfügungsverfahren ist nur auf vorläufigen Rechtsschutz ausgerichtet.

Um eine endgültige Erledigung eines Rechtsstreits bereits im Verfügungsverfahren zu erzielen, bedarf der Verfügungskläger einer Abschlusserklärung des Verfügungsbeklagten, mit der dieser die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung akzeptiert.

Der Beklagte hat zwei Wochen Zeit, sich hierzu zu erklären. Schweigt er, darf ihm der Kläger ein anwaltliches Schreiben, das sogenannte Abschlussschreiben schicken, in dem er den Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordert, um ein teures Hauptsacheverfahren vor Gericht zu vermeiden. Die Kosten für dieses Aufforderungsschreiben, oft im vierstelligen Bereich, trägt der Beklage. Insofern empfiehlt es sich für den Schuldner stets, dem Gläubiger zuvorzukommen und rechtzeitig eine Erklärung abzugeben, um (vermeidbare) Kosten zu sparen.

Was aber, wenn der Beklagte zwar nicht schweigt, dem Kläger jedoch lediglich erklärt, er werde prüfen, ob er eine Abschlusserklärung abgebe, der Versendung eines Abschlussschreibens bedürfe es aber nicht?

In der Praxis dürfte der Kläger in unzähligen dieser Fälle trotzdem sein kostenpflichtiges Abschlussschreiben versandt und auf Abgabe einer Abschlusserklärung sowie Zahlung der durch die Aufforderung entstandenen Anwaltskosten bestanden haben.

Diese Kosten der anwaltlichen Beauftragung sind jedoch nicht erstattungsfähig. So zumindest, wenn sich die jüngste Rechtsprechung des LG München durchsetzen sollte (LG München I, Urt. v. 10.03.2020 – Az.: 33 0 10414/18).

Wenn nämlich der Beklagte zuvor ausdrücklich erklärt habe, dass es keiner Versendung eines Abschlussschreibens bedürfe, sei für einen Kostenerstattungsanspruch kein Platz mehr – so die Münchener Richter. Der so geäußerte Wille des Beklagten sei eindeutig, unabhängig davon, ob er tatsächlich noch eine Abschlusserklärung abgibt oder nicht. Eine weitere kostenpflichtige Aufforderung sei nicht mehr erforderlich.

Damit schmetterte das Landgericht auch die in der Praxis weit verbreitete Ansicht ab, der Beklagte müsse sich außergerichtlich zur Frage der Bestandskraft der gegen ihn erlassenen einstweiligen Verfügung rechtsverbindlich erklären, wenn er die Kosten eines Abschlussschreibens vermeiden wolle.

Fazit:

Setzt sich die Rechtsprechung aus der bayrischen Landeshauptstadt durch, könnten künftig Musterschreiben des Beklagten nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung mit dem Hinweis „der Versendung eines Abschlussschreibens bedarf es nicht, man werde die Abgabe einer Abschlusserklärung aber prüfen“ ausreichen, um einem Kostenrisiko durch ein anwaltliches Abschlussschreiben zu entgehen. Dem Kläger bliebe hier nur die Möglichkeit einer Hauptsacheklage.

Gänzlich untätig bleiben darf der Beklagte aber auch weiterhin nicht. Schweigt er mehr als zwei Wochen ohne einen entsprechenden Hinweis, wird er die Kosten des Abschlussschreibens auch künftig bezahlen müssen.

Sprechen Sie uns gerne jederzeit bei Rückfragen hierzu an.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

LG Hamburg: FACEBOOK muss Profilseite löschen

April 27th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “LG Hamburg: FACEBOOK muss Profilseite löschen”

Gemäß eines Urteils des Hamburger Landgerichts muss Facebook eine automatisch generierte Profilseite eines Unternehmens löschen, wenn das betroffene Unternehmen hierfür keine Einwilligung erteilt hat und die Profilseite auch von Nicht Facebook-Mitgliedern frei einsehbar ist.

Was war passiert?

Eine Hamburger Rechtsanwaltskanzlei hatte zufällig bemerkt, dass auf Facebook ein Profil mit ihrem Namen, Kontaktanschriften und Fachgebieten eingerichtet worden war. Facebook selbst hatte dieses Profil als nicht-offizielle Seite generiert – ein automatischer Prozess des sozialen Netzwerks, der immer dann erfolgt, wenn ein Unternehmen über kein Facebook-Profil verfügt und ein Nutzer das Unternehmen dort sucht.

Die hanseatischen Anwälte fühlten sich durch diese Veröffentlichung u.a. in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn sie hatten der Verwendung und Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten nicht zugestimmt.

Facebook dagegen sah sich im Recht. So seien die nicht von den Unternehmen verwalteten Seiten eine wichtige öffentliche Informationsquelle, vergleichbar mit auf Google oder den Gelben Seiten abrufbaren Profilen. Auch habe man die inoffiziellen Seiten hinreichend als solche für den Verkehr gekennzeichnet.

Beiden Argumenten des Zuckerberg Konzerns mochten die Hamburger Richter jedoch nicht folgen. Zur Begründung verwies das Landgericht dabei auf die Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung. Hiernach dürfen personenbezogene Daten nur dann ohne Einwilligung des Betroffenen erhoben werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Verarbeitenden vorliegt, welches das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Daten überwiegt.

An einem solchen überwiegenden Interesse fehlte es auf Seiten von Facebook nach Ansicht der Hamburger Richter.

Vorliegend habe Facebook bereits die Profilseite über die Hamburger Anwälte nicht hinreichend als „Inoffiziell Seite“ gekennzeichnet. Facebook sei auch kein Suchdienst oder ein Branchenverzeichnis, sondern in erster Linie soziales Netzwerk.

Hinzu komme, dass das Unternehmensprofil nicht nur von Inhabern eines Facebook-Accounts, sondern von allen Internetnutzern öffentlich einsehbar war. Ein erheblicher Teil dieser Nutzer sei mit den Gepflogenheiten bei Facebook aber nicht vertraut und gehe bei der angegriffenen Darstellung irrig davon aus, dass es sich um ein mit Zustimmung der Anwälte errichtetes Profil handele. Bei dieser Art der Verwendung der Daten überwiegen die Interessen der Kanzlei, im Rahmen ihrer Berufsausübung nicht gegen den eigenen Willen mit Facebook in Verbindung gebracht zu werden. So die Hamburger Zivilkammer, die Facebook verurteilte, die auf ihrem Portal veröffentlichte Profilseite der Anwälte zu löschen.

Das Urteil des LG Hamburg vom 13.02.2020 (Az.: 312 O 372/18) ist im hier im Volltext abrufbar.

Rechtsanwalt Kreische Karlsruhe

Björn Kreische, LL.M. (University of Cape Town)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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„Sauberer“ Verkauf von Desinfektionsmitteln in Zeiten von Corona

April 14th, 2020 Posted by Allgemein 0 thoughts on “„Sauberer“ Verkauf von Desinfektionsmitteln in Zeiten von Corona”

Desinfektionsmittel – Wahrscheinlich eine der „heißesten“ Waren in Zeiten der Corona-Krise.

Bereits Ende März 2020 meldete der SPIEGEL eine Verachtfachung der Nachfrage nach Desinfektionsmitteln. In der Zwischenzeit hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits umfangreiche Allgemeinverfügungen mit Ausnahmeregelungen erlassen, um Apotheken, pharmazeutischer und chemischer Industrie sowie Personen des öffentlichen Rechts die Herstellung und das Bereitstellen von zusätzlichen Desinfektionsmitteln auf dem Markt zu erleichtern.

Entsprechend explodiert auch der Online-Markt. Und seit neuestem auch wieder einmal das Abmahnwesen. Dabei stehen jedoch nicht nur „Wucherpreise“ und entsprechend nichtige Rechtsgeschäfte – vollkommen zu Recht – in Rede. Auch Anbieter, die ihre Desinfektionsmittel zu angemessenen und moralisch vertretbaren Preisen vertreiben, sind vor Abmahnungen von Wettbewerbern nicht gefeit.

Was also müssen Online-Händler beim Anbieten und Bewerben von Desinfektionsmitteln – außer einer fairen Preisgestaltung – noch beachten?

Die Biozid-Verordnung

Desinfektionsmittel zur menschlichen Hygiene, aber auch solche zur Hygiene im Veterinärbereich, zur Desinfektion im Lebens- und Futtermittelbereich und von Wasser fallen unter die Biozid-Verordnung der Europäischen Union aus dem Jahre 2012 (EU-Verordnung 528/2012).

Hiernach unterliegt sowohl die Herstellung der Desinfektionsmittel als auch der hierin enthaltenen Wirkstoffe umfangreichen Zulassungs- und Genehmigungsvoraussetzungen.

Ferner ist auch der Vertrieb von Desinfektionsmitteln zahlreichen Informations- und Kennzeichnungsvorschriften unterworfen, die gerade vom Online-Handel nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten.

Auffällig zum Beispiel ist, dass vielen Online-Angeboten bereits der Hinweis

Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

fehlt. Diese Information muss jedoch bei jeder Bewerbung von Desinfektionsmitteln gemäß Art. 72. Abs.1 Biozid-VO deutlich abgehoben und gut lesbar angegeben werden. Eine Ausnahme gestattet der Verordnungsgeber dabei nur insoweit, als dass der Begriff „Biozidprodukt“ durch einen eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart (z.B. „Desinfektionsmittel“) ersetzt werden darf.

Weitere Gefahren lauern, wenn Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend oder verharmlosend dargestellt werden.

Aussagen wie „ungiftig“, „unschädlich“ „natürlich“, „umweltfreundlich“ oder „tierfreundlich“ dürfen dabei nicht einmal dann zur Bewerbung verwendet werden, wenn sie tatsächlich zutreffend wären.

Die CLP – Verordnung

Bereits die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichten im Fernabsatz über die wesentlichen Eigenschaften des jeweils angebotenen Produkts zu informieren.

Obligatorische Angaben im Rahmen der Artikelbeschreibung eines Online-Angebots von Desinfektionsmitteln sind hiernach u.a.

  • Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,
  • Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten,
  • der Hinweis, ob das Produkt Nanomaterialien enthält sowie auf mögliche, sich daraus ergebende Risiken und nach jedem Hinweis auf Nanomaterialien das Wort „Nano“ in Klammern,
  • die Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist,
  • Gebrauchsanweisung, Häufigkeit der Anwendung und Dosierung,
  • Besonderheiten möglicher unerwünschter, unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen sowie
  • die Kategorie von Verwendern, die das Biozidprodukt verwenden dürfen.

Über diese allgemeinen Hinweise hinaus sieht die sogenannte „Regulation on Classification, Labelling und Packing of Substances and Mixtures“ weitere Gefahrenhinweise und Kennzeichnungsvorschriften vor (kurz: CLP-Verordnung (VO [EG] Nr. 1272/2008).

Werden Inhaltsstoffe der Desinfektionsmittel nach der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft oder beinhalten ein von der Verordnung geregeltes besonderes Gemisch, ist der Verbraucher auch explizit über deren Gefahreneigenschaften in Kenntnis zu setzen.

Je nach Zusammensetzung des Hygieneprodukts hat die Information über die jeweilige Gefahr durch Hinweise in Form von

  • Gefahrenpiktogrammen,
  • Signalwörtern („Achtung“, „Gefahr“),
  • Gefahrenhinweisen (z.B. „Verursacht schwere Augenschäden.“, „Verursacht Hautreizungen.“) und
  • Sicherheitshinweisen (z.B. Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.“ oder „Nur im Originalbehälter aufbewahren.“

zu erfolgen.

Während der Hersteller dieser Pflicht durch die Etikettierung des Produkts oder Kennzeichnung der Produktverpackung nachzukommen hat, müssen die jeweiligen Gefahrenhinweise auch im Bereich des Fernabsatzes zwingend dem Verbraucher zur Kenntnis gebracht werden.

Wie müssen die Angaben im Online-Angebot erfolgen?

Entscheidend ist, dass der Verbraucher sämtliche obligatorischen Informations- und Gefahrenhinweise bereits vor dem Online-Kauf ohne weitere Zwischenschritte und gut lesbar zur Kenntnis nehmen kann.

Verlinkungen, Fußnoten oder Reiter auf die Hinweise sind daher ebenso zu vermeiden, wie eine Direktbestellung über den Warenkorb, ohne dass der Verbraucher die Artikel- und Sicherheitsbeschreibung wahrnehmen muss.

Zu empfehlen ist daher eine vollständige Kennzeichnung der gesetzlichen Pflichtangaben im Rahmen einer detaillierten Artikelbeschreibung, die der Verbraucher vor Abschluss des Kaufs zwingend zu passieren hat.

Dabei kann die Darstellung der Gefahrenhinweise auch durch die bildliche Wiedergabe des entsprechend beschrifteten Etiketts oder der Verpackung des Desinfektionsmittels erfolgen. Allerdings ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Informationen für den Verbraucher auch noch ohne Weiteres lesbar sind.

Wichtig ist für den Online-Händler ferner, auf die Etikettierung und Verpackungskennzeichnungen des Produkts durch den Hersteller oder Importeur nicht blindlings zu vertrauen. Nicht immer sind diese vollständig und entsprechen den Vorgaben der Unionsverordnungen.

Fazit:

Der Online–Handel von Desinfektionsmitteln boomt. Und mit ihm wieder einmal das Abmahnwesen.

Wucherpreise sind nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich angreifbar. Um kostenpflichtigen Abmahnungen von Wettbewerbern vorzubeugen, sollten aber auch gesetzlich vorgeschriebene Werbeangaben im Fernabsatz nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Händler sollten sich zudem beim Hersteller und Inverkehrbringer der Waren rechtsverbindlich versichern lassen, dass Etikettierung und Verpackung den Kennzeichnungsvorschriften der Biozid- und CLP-Verordnung entsprechen.

Gerne steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kreische LL.M. für Ihre Rückfragen zur Verfügung und übernimmt Ihre anwaltliche Beratung, sollten Sie Desinfektionsmittel in den Verkehr bringen wollen oder bereits eine Abmahnung erhalten haben.

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